Normen
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §1;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §3;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §1;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 §3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Höhere Technische Lehranstalt Vöcklabruck, Oberösterreich.
Mit Schreiben vom 10. September 1996 ersuchte der Beschwerdeführer um "bescheidmäßige Feststellung" seiner Prüfungstaxen für die Reifeprüfung zum Haupttermin 1996.
Nach Konkretisierung dieses Antrages durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 entschied die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 auf Grund der Sachverhaltsangaben des Dienststellenleiters des Beschwerdeführers wie folgt:
"Anlässlich Ihrer Tätigkeit als Prüfer bei der Reifeprüfung an der HTBLA 4840 Vöcklabruck, Bahnhofstr. 42, im Sommersemester 1996 gebühren Ihnen folgende Prüfungstaxen:
Jahrgang 4 A mündl. Prüfung S 169,- x 6 Kandidaten S 1.014,--
Jahrgang 5 AB mündl. Prüfung S 169,- x 6 Kandidaten S 1.014,--
Projekt S 476,- x 10 Kandidaten S 4.760,--
Jahrgang 5 BB mündl. Prüfung S 169,- x 19 Kandidaten S 3.211,--
Projekt S 476,- x 12 Kandidaten S 5.712,--
bzw. S 381,- x 25 Kandidaten S 9.525,--
zusammen S 25.236,--
Rechtsgrundlage der Entscheidung:
§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 23.06.1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gem. § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz 1976), BGBl 314/1976, in Verbindung mit Punkt III 1 der Anlage 1 leg cit, in der derzeit geltenden Fassung."
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Angaben der "Schuldirektion" ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass in den Jahrgängen 5 AB bzw. 5 BB jeweils zwei weitere Professoren bei den jeweiligen Prüfungsteilen mitgewirkt hätten. Die Prüfungsgebühr sei ausgehend vom jeweils in Frage kommenden Ansatz ("in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden") zwischen den einzelnen Prüfern "entsprechend der für die einzelnen Pflichtgegenstände des jeweiligen Teiles aufkommende Prüfungszeit zu aliquotieren".
Die Projektarbeiten in den Arbeiten der 5 AB und 5 BB hätten jeweils nur einen grafischen Teil im Ausmaß von 40 Stunden umfasst. Diese hätten eine 20-stündige Arbeit aus den Gegenständen Werkzeugmaschinen oder Werkzeug- und Vorrichtungsbau, eine 16-stündige Arbeit aus dem Gegenstand Betriebstechnik und eine 4-stündige Arbeit aus dem Gegenstand mechanische Technologie enthalten. Es seien daher die Prüfungstaxen für die Dauer von mehr als 32 Stunden anzusetzen und entsprechend der aufgewendeten Prüfungszeit im Verhältnis 20 : 16 : 4 zu aliquotieren gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor:
"In den letzten 15 Jahren wurden an unserer Schule die Maturataxen immer gleich abgerechnet. Ich konnte mir bereits während des Schuljahres die Höhe dieser Taxen berechnen. Für das Schuljahr 95/96 habe ich mir daher ca. ö S 38.000,-- ausgerechnet. Ende des Schuljahres 95/96 war mir eine neue Berechnung nicht bekannt, folglich rechnete ich im Juli mit einer entsprechenden Anweisung durch den Dienstgeber.
Es ist für mich unvorstellbar, dass eine neue Regelung während eines laufenden Schuljahres in Kraft tritt, da dadurch die Berechenbarkeit des Jahresverdienstes nicht gegeben ist."
Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer daraufhin ersucht darzulegen, worin er die Unrichtigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides sehe.
In der Berufungsergänzung brachte der nunmehr gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei den von ihm betreuten Projektarbeiten habe es sich um eigenständige Prüfungsteile gehandelt, für die die gesamte hiefür in der Anlage I vorgesehene Entschädigung gebühre. Bisher hätten auch bei der Aufteilung einer Projektarbeit auf mehrere Lehrer jeder diese in voller Höhe erhalten. Dies entspreche auch dem Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. "654/1994" (richtig wohl: 645/1994). Andernfalls würden Lehrer, die gemeinsam eine Projektarbeit betreuten, gegenüber jenen, die eine Projektarbeit auf Grund von deren geringerem Umfang alleine betreuen könnten, erheblich schlechter gestellt. Aus der Systematik des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten, BGBl. Nr. 314/1976, idF BGBl. Nr. 645/1994, gehe hervor, dass die Prüfungstaxen je nach Dauer und Aufwand bemessen würden. Daraus ergebe sich aber auch, dass ein Prüfungsteil, für den im Rahmen einer Projektarbeit 16 bis 20 Stunden aufgewendet werden müssten, mit der gleichen Abgeltung honoriert werden müsse, wie eine Projektarbeit, die in ihrer Gesamtheit lediglich 16 bis 20 Stunden in Anspruch nehme. Eine Aliquotierung der Prüfungstaxen wie sie von der Dienstbehörde erster Instanz vorgenommen worden sei, sei keinesfalls gerechtfertigt. Es folgt in der Berufungsergänzung eine Berechnung der dem Beschwerdeführer für den Haupttermin Sommersemester 1996 gebührenden Prüfungstaxen, die eine Gesamtsumme von S 38.844,-- ergibt. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Prüfungstaxen seien ihm demnach zu niedrig bemessen worden.
Nach ergänzenden Erhebungen durch die belangte Behörde im Mai/Juni 1997 und Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof (prot. unter Zl. 98/12/0009, Einstellung wegen Nachholung des versäumten Bescheides am 25. Feber 1998) erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Ihre Berufung wird gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 314/76, über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen in Verbindung mit Anlage III 1 der Anlage 1 leg. cit., in der geltenden Fassung, abgewiesen."
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und nach Wiedergabe des "§ 1 des Prüfungstaxengesetzes 1976, BGBl. Nr. 314/76 in der geltenden Fassung" und des § 3 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Prüfer bei der Reifeprüfung im Sommersemester 1996 an seiner Dienststelle folgende
Prüfungstätigkeit geleistet:
Jahrgang 5 AB: mündl. Prüfung und Projekt (20 Stunden)
Jahrgang 5 BB: mündl. Prüfung und Projekt I (20 Stunden) Projekt II (16 Stunden).
Wie Ermittlungen seitens der belangten Behörde ergeben hätten, sei die 40-stündige Projektarbeit aber auf drei Teile aufgeteilt worden; neben dem Beschwerdeführer seien sowohl im Jahrgang 5 AB als auch im Jahrgang 5 BB jeweils noch zwei namentlich genannte Prüfer beteiligt gewesen.
Dies sei auch vom Beschwerdeführer als grundsätzlich richtig und unbestritten anerkannt worden. Er vermeine jedoch, dass durch die Tätigkeit der anderen Lehrer keine Reduzierung seiner Leistungen habe eintreten können; es stünde ihm trotzdem der Anspruch auf Prüfungstaxen in voller Höhe zu.
Diesem Begehren könne die belangte Behörde nicht stattgeben. Im Rahmen der Reifeprüfung zum Haupttermin 1996 an der genannten Schule sei der Beschwerdeführer sowohl als Prüfer im mündlichen Teil als auch im grafischen Teil der Projektarbeit tätig gewesen. Er berufe sich auf den bisherigen Verrechnungsmodus, der - seiner Meinung nach - die alleinige, richtige Interpretation des Prüfungstaxengesetzes darstelle, und somit eine Aliquotierung, wie sie die Dienstbehörde erster Instanz vorgenommen habe, nicht zulasse. Hiebei übersehe der Beschwerdeführer jedoch, dass gerade der Halbsatz "... soferne dieser Prüfungsteil von einem Prüfer durchgeführt wird ..." (die Zitierung im angefochtenen Bescheid bezieht sich auf die Z. 4 der Novelle BGBl. Nr. 645/1994, das ist die Z. 1 des Abschnittes III der Anlage 1 zum Prüfungstaxengesetz) eindeutig auf das Ergebnis der Aliquotierung bei mehreren Prüfern hinweise. Unter der Überschrift "Prüfer" würden vier Fälle aufgelistet, nämlich die normale Klausurprüfung sowie drei Formen des schriftlichen, grafischen und praktischen Teiles. Es gebe daher vier schriftliche Prüfungsformen mit den jeweils korrespondierenden Ansätzen. Ein weiteres Argument für die Auffassung der Behörde liege darin, dass mit den Ansätzen "Halbtag", "14 Arbeitsstunden" und "32 Arbeitsstunden" eine jeweils vollständig abgeschlossene Projektarbeit gemeint sei. Das ergebe sich auch aus dem Klammerausdruck (Projektarbeit und Werkstätte im Sinne der Prüfungsvorschriften). Hiebei werde der Ausdruck "Projektarbeit" im Singular verwendet. Wären jedoch mit diesem Ausdruck Teile gemeint, so hätte dies das Gesetz explizit anführen müssen. Weiters sei festzuhalten, dass es keine Projektarbeit in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden gebe, sodass vom Gesetzgeber schon immer mehrere Prüfer mitbedacht worden seien. Das Prüfungstaxengesetz kenne seit der Novellierung durch BGBl. Nr. 517/1993 ausdrücklich den Grundsatz der Aliquotierung: Bei den Allgemein bildenden höheren Schulen werde für den mündlichen Teil der Reifeprüfung mit vertiefender Schwerpunktprüfung, soferne zwei Prüfer beteiligt seien, die Prüfungsgebühr geteilt (siehe Z. 1 des Abschnittes II der Anlage I). Schließlich spreche noch ein weiteres Argument für die Zulässigkeit der Aliquotierung: Bei den vier Ansätzen der Prüfer für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bezöge sich der erste Ansatz beispielsweise auf die Normalform der Klausur (z.B. in Deutsch). Der Ansatz der Projektarbeit in der Dauer von mindestens einem Halbtag habe (zumindest als Untergrenze) die gleiche Dauer wie die Deutschklausur. Die Ungleichbehandlung der beiden Prüfungen (Abgeltung in der Höhe von öS 305,-- bzw. von öS 535,--) sei somit bloß dann sachlich gerechtfertigt, wenn bei der mindestens halbtägigen Projektarbeit in Rechnung gestellt werde, dass diese von zwei oder mehreren Prüfern durchgeführt werde. Da sohin die Dienstbehörde erster Instanz die Aliquotierung der dem Beschwerdeführer gebührenden Prüfungstaxen richtig angewendet habe, sei der Berufung der Erfolg zu versagen und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehrbegehren in der Höhe von öS 13.608,-- abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Prüfungstaxen nach dem Prüfungstaxengesetz 1976 (PTG) durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Nach § 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314, gebühren den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen.
Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil.
Die Anlage I ist in Abschnitte nach Schularten untergliedert. Der Abschnitt II betrifft "Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige", der im Beschwerdefall anzuwendende Abschnitt III "Berufsbildende und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige".
Dem § 3 wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 517/1993 folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Für die in der Anlage I Abschnitt II Z 2 im Rahmen der Fachbereichsarbeit geltenden Entschädigungen gebühren im Falle eines unterbrochenen bzw. nicht zu Ende geführten Betreuungsvorganges
a) dem ursprünglich vorgesehenen Prüfer, der
- aus Gründen die nicht er zu vertreten hat
- die Betreuung der Fachbereichsarbeit nicht mehr weiterführen kann, und dem die Betreuung fortsetzenden Prüfer jeweils die in Z 2 lit. a und b angeführten Entschädigungen im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, den die Betreuung umfasst, ein Sechstel der Entschädigung, wobei im Falle des Wechsels während eines Monats der auf diesen Monat entfallende Betrag auf die beiden Lehrer entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer aufzuteilen ist),
- b) dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in
aa) Z 2 lit. a angeführte Entschädigung voll, wenn zumindest ein Schüler bis zum Abschluss der Fachbereichsarbeit weiterbetreut wird, und im aliquoten Ausmaß (für jeden Monat, in dem eine Betreuung erfolgt, ein Sechstel der Entschädigung), wenn keiner der zu betreuenden Schüler die begonnene Fachbereichsarbeit zu Ende führt und die in
bb) Z 2 lit. b angeführte Entschädigung jedenfalls nur im aliquoten Ausmaß."
- b) dem Prüfer, der die Betreuung einer Fachbereichsarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil Schüler diese nicht fortsetzen, die in
Nach § 5 Abs. 1 PTG (Stammfassung) erhöhen sich die in den Anlagen I und II angeführten Beträge jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, mit dem der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.
Mit der Novelle zum Prüfungstaxengesetz BGBl. Nr. 645/1994 wurde eine "adäquate Erhöhung der Ansätze für den Bereich der Reife-, Abschluss- und Befähigungsprüfungen" (so die Zielangabe in den EB zur RV, 1666 der Beilagen NR XVIII GP) vorgenommen.
Auf den vorliegenden Beschwerdefall hat die im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Z 1 des Abschnittes III der Anlage I in der vorher genannten Fassung Anwendung zu finden:
"1. Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):
Vorsitzender........................................ S 86,--
...
"Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ....................................S 130,--
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ("Projektarbeit" und "Werkstätte"
im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von
mindestens einem Halbtag, sofern dieser Prüfungsteil
von einem Prüfer durchgeführt wird...................S 228,--
für einen schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ("Projektarbeit" und "Werkstätte"
im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von
mindestens 14 Arbeitsstunden, sofern dieser von
einem Prüfer durchgeführt wird ......................S 305,--
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil ("Projektarbeit" und "Werkstätte"
im Sinne der Prüfungsvorschriften) in der Dauer von
mindestens 32 Arbeitsstunden, sofern dieser von
einem Prüfer durchgeführt wird ... S 406,--
Für den mündlichen Teil .............................S 72,--".
Die unter Abschnitt II der Anlage I getroffene Entschädigungsregelung sieht unter Z. 1 für den mündlichen Teil der Hauptprüfung der Reifeprüfung (mit vertiefender Schwerpunktprüfung) eine ausdrückliche Regelung, sofern zwei Prüfer beteiligt sind, im Sinne einer Halbierung und unter Z. 2 für Prüfer für die Fachbereichsarbeit "(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu teilen)" für den Fall des Einsatzes mehrerer Prüfer im Rahmen einer solchen Arbeit vor.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, mit dem er seinen Anspruch auf Prüfungstaxen in der in den Vorjahren bezahlten Höhe auf die bisherige (angebliche) langjährige Praxis der Abrechnung zu stützen versucht, ist zunächst entgegen zu halten, dass diesem Umstand ausgehend von der Art seines Anspruches im Rahmen des öffentlichen Rechtes und seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine rechtlich entscheidende Bedeutung zukommt. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte, dem Grunde nach besoldungsrechtliche Anspruch setzt nämlich eine entsprechende Rechtsgrundlage (Gesetz oder Verordnung) voraus; nur bei Erfüllung der nach einer solchen normativen Grundlage diesbezüglich maßgebenden Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein solcher Anspruch (vgl. in diesem Sinne die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zusammengefasst bei Zach, Gehaltsgesetz, Band 5, Rechtsprechung, Allgemein, oder beispielsweise die Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0325 oder vom 24. September 1997, Slg. NF Nr. 14.745/A), der in den Grenzen des Vertrauensschutzes (vgl. VfSlg. 7.423 uva.) auch verfassungsrechtlich unbedenklich einseitig vom Gesetzgeber abgeändert werden kann. Einer
- allenfalls rechtswidrigen - langjährigen Übung kommt daher
- soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich darauf als
Tatbestandsvoraussetzung aufbaut - grundsätzlich keine rechtliche Bindungswirkung zu (- dies im Gegensatz zur Beurteilung derartiger Ansprüche bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen -).
Erlässe (Richtlinien) sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie ordnungsgemäß publiziert worden sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, beispielsweise das Erkenntnis vom 26. Feber 1997, Zl. 95/12/0097). Liegt eine solche auf Grundlage des Gesetzes ergangene weitere generell bindende Norm nicht vor, ist es die Aufgabe der Behörde im Verwaltungsverfahren, jeden strittigen Anspruch im Einzelfall nach Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, allfälliger Beweiswürdigung und darauf gestützter Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich in der Begründung des Bescheides zusammen zu fassen (zur Begründungspflicht im Allgemeinen vgl. insbesondere Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 417 ff mwH).
Zur Vorgangsweise der Behörde im vorliegendenfalls zu beurteilenden Verwaltungsverfahren ist zunächst festzustellen, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde die konkret angewendete Rechtsgrundlage im Spruch oder in der Begründung entsprechend dargestellt und zitiert haben. Der Hinweis auf ein lediglich in der Stammfassung zitiertes Gesetz "in der geltenden Fassung" wird dem Erfordernis des § 59 Abs. 1 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG insbesondere dann nicht gerecht, wenn die tatsächlich angewendete Rechtslage das Ergebnis mehrfacher gesetzlicher Änderungen ist; durch eine solche Vorgangsweise der Behörde wird dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer die Verfolgung seines Rechtes wesentlich erschwert (vgl. in diesem Sinne beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1998, Zl. 96/12/0026).
Wie bereits im Verwaltungsverfahren meint der Beschwerdeführer, dass ihm rechtswidrig pro Kandidat statt S 715,-- nur S 476,-- bzw. sogar nur S 381,-- zugebilligt worden seien.
Der vom Verwaltungsgerichtshof vorher wiedergegebenen Rechtsgrundlage ist keiner dieser Beträge zu entnehmen, was vermutlich auf die nach § 5 Abs. 1 PTG durchgeführte Valorisierung zurückzuführen ist. Diesbezüglich fehlt aber jeglicher Hinweis, der die Nachvollziehbarkeit dieser Valorisierung ermöglichen würde. Es bleibt aber solcherart auch unklar, nach welchem der nach Anlage I, Abschnitt III, Z. 1 in Frage kommenden zeitlich gestaffelten Sätze die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nach Auffassung der Behörde tatsächlich abgegolten worden ist.
Auch aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens kann keine rechtliche Klarheit gewonnen werden. Diesen ist unter OZl. 12/1996 diesbezüglich folgender Vermerk (- wird auszugsweise wiedergegeben -) zu entnehmen:
"Gemäß Rundschreiben 26/1996 (Zl. 13.008/2-III/4/96) ist die Prüfungsgebühr einer 40-stündigen Projektarbeit durch die Zerlegung in einen graphischen und einen praktischen Prüfungsteil je nach Dauer in zwei Teile bemessbar ... Wenn sichergestellt ist, dass die 40-stündige Projektarbeit bezüglich der Taxenabrechnung in nur zwei Teile aufgeteilt wurde und (der Beschwerdeführer) mit seiner Betreuung der 20- und 16-stündigen Teile der Projektarbeit einen der beiden Teile (graphisch oder praktisch) übernommen hat, gebührt ihm dafür die volle Prüfungsgebühr ... wenn allerdings mehr als zwei Prüfer an der Korrektur beteilt waren, ist der mögliche Gesamtbetrag von ca. 1.400 öS pro Kandidat zu aliquotieren."
Unter OZl. 14/1997 heißt es:
"Es kann nur zum wiederholten Male darauf hingewiesen werden, dass für die Kandidaten der 5 AB und 5 BB pro Kandidat Prüfungstaxen für zwei Teile verrechnet werden können (1996 ca. 1.450 öS gemäß der Taxensätze). Diese Taxenhöhe pro Kandidat ist für die drei Prüfer ... zu aliquotieren ..."
Im angefochtenen Bescheid heißt es auf Seite 3 (vgl. die auszugsweise Wiedergabe der Begründung auf Seite 4 des vorliegenden Erkenntnisses), die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass die 40-stündige Projektarbeit auf drei Teile aufgeteilt worden sei. In einem gewissen Gegensatz dazu steht die Aussage der belangten Behörde in ihrer Argumentation für die diesfalls angeblich gesetzlich gebotene Aliquotierung, nämlich dass es "keine Projektarbeit in der Dauer von mindestens 32 Arbeitsstunden gibt" (vgl. Seite 5 des vorliegenden Erkenntnisses).
Ausgehend von der wiedergegebenen Rechtslage ist es aber unmöglich zu beurteilen, ob die Teilung der im Beschwerdefall konkret durchgeführten und hinsichtlich der Abgeltung strittigen Projektarbeiten (unter Anwendung welcher Prüfungsvorschriften?) im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (Anlage I Abschnitt III Z. 1 PTG) erfolgt ist oder nicht. Auch die offensichtlich vorgenommene Valorisierung der im Gesetz genannten Beträge im Zusammenhang mit der im Beschwerdefall erfolgten weiteren Aufteilung auf mehrere Lehrpersonen hätte einer nachvollziehbaren Begründung auf Basis der Rechtslage bedurft, um die diesbezügliche inhaltliche Überprüfung zu ermöglichen.
Da durch die Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides sowohl der Beschwerdeführer in der Verfolgung seines Rechtes behindert worden ist als auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich war und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2000
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