VwGH 98/12/0069

VwGH98/12/006922.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien I, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Jänner 1998, Zl. 115.232/3-II/2/98, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §10;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer stand als Aspirant in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien eingesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Kündigung seines provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Folge.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe seit 1. Dezember 1995 in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 22. Juni 1997, um 6.15 Uhr, habe er als Lenker des näher bezeichneten Pkw in St. Pölten an einer bestimmten Kreuzung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Bei diesem Unfall sei der Mast einer Stromleitung abgerissen worden, was zur Folge gehabt habe, daß die stromführenden Kabel auf der Fahrbahn gelegen seien. Unmittelbar nach dem Unfall habe sich der Beschwerdeführer von der Unfallstelle entfernt und sei erst nach einigen Minuten zurückgekehrt. Nach anfänglichem Leugnen habe er auf Befragen durch die an der Unfallstelle erhebenden Sicherheitswachebeamten angegeben, den in Rede stehenden Unfall verursacht zu haben. Eine um 7.02 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung habe einen Atemalkoholgehalt von 0,73 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,46 Promille) ergeben. In der Folge sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion St. Pölten wegen Übertretung der §§ 4 Abs. 1 lit. b und c, 5 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und 3 StVO mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 2. Juli 1997 zu einer Verwaltungsstrafe von S 10.000,-- verurteilt worden. Ferner sei ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 3. Juli 1997 die Lenkerberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen worden.

Die Dienstbehörde erster Instanz habe dann gegen den Beschwerdeführer ein Kündigungsverfahren eingeleitet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Kündigung niederschriftlich mitgeteilt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden, die er jedoch ungenützt habe verstreichen lassen. Der Fachausschuß für die Bediensteten der Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Wien habe der in Rede stehenden Kündigung mit Schreiben vom 11. September 1997 zugestimmt. In der Folge sei der vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Bescheid erlassen worden, in dessen Begründung dargelegt worden sei, daß die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellten, die den Schluß zuließen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet bzw. seine persönliche Eignung für den Exekutivdienst nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Berufung erhoben und Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt. In der Berufungsbegründung habe er ausgeführt, daß im oben erwähnten Verwaltungsstrafverfahren von ihm entlastende Fakten aus Ungeschicklichkeit nicht vorgebracht worden seien. Er hätte sich nur für einen Zeitraum von fünf Minuten von der Unfallstelle entfernt, weshalb nicht von einer unterlassenen Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden könne. Der Alkoholwert sei möglicherweise durch einen Nachtrunk entstanden. Der psychische Hintergrund für den Vorfall bestehe darin, daß er einige Wochen zuvor seine Lebensgefährtin mit einem anderen Mann in flagranti ertappt hätte. Dadurch sei eine vorübergehende Labilität bei ihm entstanden, wodurch er sich zu einer für ihn sonst untypischen Verhaltensweise hätte hinreißen lassen.

Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolge den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen und in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen worden sei, gestellt werden müßten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zl. 93/12/0291).

Im Beschwerdefall sei das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Fehlverhalten durch das vorher genannte rechtskräftige Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion St. Pölten als erwiesen zu betrachten. Seine Ausführungen in der Berufung hätten daran nichts ändern können. Er habe zwar in den Raum gestellt, daß der bei ihm gemessene Alkoholwert auf einen Nachtrunk bei Freunden zurückzuführen gewesen wäre, doch habe er nicht einmal deren Namen angeben können; es sei daher diesbezüglich von einer wenig glaubwürdigen Schutzbehauptung auszugehen gewesen.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen stellten zweifellos ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 dar, weil das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gerade eines Wachebeamten, dessen vornehmster Tätigkeitsbereich in der Verfolgung bzw. Verhinderung von strafbaren Handlungen bestehe, nicht erhalten bleibe, wenn dieser Beamte selbst Übertretungen setze, wie sie dem Beschwerdeführer angelastet worden seien. Selbst wenn es sich dabei nur um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe, sei davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer die charakterliche Eignung für den Sicherheitswachdienst fehle (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1985, Zl. 85/12/0002, Slg. N.F. Nr. 11.743/A).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, kann das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nach § 10 Abs. 3 BDG 1979 nur mit Angabe des Grundes möglich. Ein Kündigungsgrund stellt nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 pflichtwidriges Verhalten dar.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 - diese würden durch die angegebenen Verwaltungsübertretungen nicht erfüllt - "nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gekündigt" zu werden sowie in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren nach dem AVG verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, der angefochtene Bescheid stütze sich auf das rechtskräftige Straferkenntnis vom 2. Juli 1997 und führe aus, daß er im bezeichneten Straferkenntnis unter anderem nach § 31 Abs. 3 StVO bestraft worden sei. Dies sei aber aktenwidrig, weil er mit dem genannten Straferkenntnis bloß nach § 31 Abs. 1 StVO verurteilt worden sei und zudem ein Abs. 3 der genannten Bestimmung der StVO nicht zu entnehmen sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde von einer unterlassenen Mitwirkung an der Sachverhaltsdarstellung in einem behaupteten Zeitraum von fünf Minuten ausgegangen, nicht jedoch vom entscheidenden Kriterium, daß der Beschwerdeführer mangels Mobiltelefons die einzig sinnvolle Variante zur Verständigung der Behörde zur Sicherung der Unfallstelle ergriffen habe; er habe nämlich seine nur wenige 100 m entfernten Bekannten verständigt, um von dort aus mittels Handtelefon die Absicherung der Unfallstelle zu veranlassen. Für diese Verantwortung spreche deutlich das aktenkundige Faktum, daß er zur Unfallstelle zurückgelaufen sei und somit seinen Pflichten, welche ihm aus dem verschuldeten Unfall erwachsen seien, nachgekommen sei.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dem von ihm angefochtenen Bescheid werde das Ermittlungsergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens samt seiner Ergänzungsbedürftigkeit und seiner Widersprüchlichkeit zugrundegelegt. Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hätte aber geboten, daß die Behörde von sich aus den wahren Sachverhalt durch die Aufnahme der nötigen Beweise festgestellt hätte. So sei eine Prüfung dahingehend unterblieben, ob die Entfernung vom Unfallsort im Laufschritt zur Kontaktnahme mit seinen Freunden und die damit verbundene Verständigung der Behörden samt raschester Rückkehr zum Tatort tatsächlich einer unterlassenen Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung zu subsumieren sei. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen zu prüfen, ob es einem Unfallslenker zuzumuten sei, blankliegende Elektrokabel von der Straße zu entfernen, allenfalls ob überhaupt die Möglichkeit bestanden habe, die Unfallstelle durch entsprechende Hilfsmittel an der Unfallstelle gegen beide Fahrtrichtungen abzusichern. Dem Verfahren hafte weiters der Mangel an, daß keinerlei medizinische Aspekte einbezogen worden seien, welche das Verhalten eines unter Unfallschock stehenden Kraftfahrzeuglenkers berücksichtigt hätten. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Nachtrunk seien von der Behörde keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden, um den wahren Sachverhalt zu erforschen. Insbesondere hätte die zeugenschaftliche Einvernahme der nach dem Unfall kontaktierten Personen zu einem anderen Beweisergebnis geführt.

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen, wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist demnach die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1980, Zl. 3369/79). Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981, Zl. 12/2468/80, und die in diesem angeführte Rechtsprechung). Es ergibt sich aber auch weder aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" noch aus der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, daß von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne der angeführten Vorschrift etwa nur dann gesprochen werden kann, wenn zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen des Beamten vorliegen. Denn gerade im gegenständlichen Zusammenhang muß davon ausgegangen werden, daß durchaus auch die einmalige Tat eines Beamten - ungeachtet eines späteren dienstlichen oder außerdienstlichen Wohlverhaltens - derart schwerwiegend sein kann, daß durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwirklicht wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1982, Zl. 81/12/0014).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung die Bindungswirkung an rechtskräftige strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen in Kündigungsverfahren zum Ausdruck gebracht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 95/12/0209, mit weiterer Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hatte die belangte Behörde im Beschwerdefall wegen der mit der Rechtskraft verbundenen Bindungswirkung des verwaltungsstrafbehördlichen Straferkenntnisses vom 3. Juli 1997 davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Sachverhalt schuldhaft verwirklicht hat. Sie war daher lediglich verpflichtet zu prüfen, ob die dem rechtskräftigen Straferkenntnis zugrundeliegende Tat ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 darstellt, das eine Kündigung des Beschwerdeführers rechtfertigt. Daran kann aber unter Einbeziehung der Vorjudikatur kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere das bereits genannte Erkenntnis vom 15. April 1985, Slg. NF Nr. 11.743/A).

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist - soweit sie auf eine Korrektur der im rechtskräftigen Straferkenntnis getroffenen Tatsachenfeststellungen hinausläuft - wegen der gegebenen Bindungswirkung schon vom Ansatz her verfehlt. Ungeachtet der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenumstände und Motive hatte die belangte Behörde jedenfalls davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Dieser Umstand alleine genügt aber bereits - insbesondere unter Beachtung der spezifischen Verwendung des Beschwerdeführers als Polizeibeamter - seine künftige Eignung für den Dienst nicht nur ernstlich in Frage zu stellen, sondern auch durch ein einmaliges Fehlverhalten als nicht gegeben zu sehen; das Verhalten erfüllt vielmehr zweifellos den Tatbestand nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979.

Dem als Aktenwidrigkeit gerügten Fehlzitat (§ 31 Abs. 3 StVO) kommt vor dem Hintergrund dieser Überlegungen genausowenig eine entscheidende Bedeutung zu, wie den angeblich fehlenden Erhebungen hinsichtlich weiterer Nebenumstände. Die im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Argumentation hinsichtlich des Vorliegens einer Ausnahmesituation als Motiv des Beschwerdeführers für seine Alkoholisierung (- Probleme mit der Lebensgefährtin -) wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Da dies bereits auf Grund der vorliegenden Unterlagen erkennbar war, konnte die Beschwerde gemäß § 35 VwGG ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.

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