Normen
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit mit ihm eine Entziehung der Lenkberechtigung und ein Lenkverbot verfügt wurden.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B entzogen und gemäß § 25 Abs. 1 FSG ausgesprochen, daß ihr für die Dauer von sieben Monaten (bis 15. November 1998) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG wurde ihr für dieselbe Zeit das Lenken von Motorfahrrädern, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von Invalidenfahrzeugen untersagt (die weiteren Absprüche des angefochtenen Bescheides, mit denen ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Mai 1998 Folge gegeben bzw. der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, sind nicht Gegenstand der Beschwerde).
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im angefochtenen Umfang geltend und beantragt insoweit die kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde lediglich geltend, daß die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen nur für die Dauer von vier Monaten hätten angeordnet werden dürfen. Sie ist damit im Ergebnis im Recht.
Die belangte Behörde nahm den unbestrittenen Sachverhalt als erwiesen an, daß die Beschwerdeführerin am 15. April 1998 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (Verweigerung einer Atemluftprobe) begangen habe. Dieses Alkoholdelikt war der Aktenlage nach ihr erstes.
Gemäß § 26 Abs. 2 FSG sowohl in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 2/1998 als auch der zweiten FSG-Novelle BGBl. I 94/1998 hat die Entziehungsdauer bei einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 mindestens vier Monate zu betragen. Die Gründe dafür, daß die Entziehungsdauer in einem solchen Fall mit einer längeren Zeit als vier Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt. Es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG - durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden - als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen. Dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen und der Bemessung der Entziehungsdauer gemäß § 7 Abs. 5 FSG heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine vier Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen.
Die belangte Behörde erblickte dieses zusätzliche Element offenbar in einem von der Beschwerdeführerin verschuldeten Verkehrsunfall. Die Beschwerdeführerin habe an einer Absperrung beim Treibstofftank ihres Kraftfahrzeuges einen Schaden verursacht.
Dieser Schaden habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin durch einen Handgriff behoben werden können. Nähere Umstände, wie es zu dem Vorfall gekommen ist, können dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Es besteht somit kein Anhaltspunkt, daß sich das oben erwähnte, für eine Bemessung der Entziehungsdauer mit mehr als vier Monaten erforderliche, zusätzliche Element aus der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung der Verwaltungsübertretung ergeben könnte.
Die Beschwerdeführerin hat nach der Aktenlage mit dem Alkomatgerät einmal ein gültiges Ergebnis erzielt, weitere Versuche jedoch abgelehnt. Daß bei dem ersten Versuch ein verhältnismäßig hoher Wert (1,23 mg/l) erzielt wurde, kann jedoch nicht im Sinne einer höheren Verwerflichkeit zur Begründung der vier Monate übersteigenden Entziehungsdauer herangezogen werden, ergibt sich doch aus den Bestimmungen über die Durchführung des Alkotests, insbesondere aus den Anwendungsvorschriften des Erzeugers des Gerätes, daß ein von der Behörde verwertbares Ergebnis erst nach zwei gültigen Blasversuchen vorliegen kann und daß auch dies nur dann der Fall ist, wenn die Ergebnisse der beiden Messungen nicht zu stark - im gegebenen Zusammenhang um nicht mehr als 10 % - voneinander abweichen (vgl. die Erkenntnissse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1989, Slg. Nr. 13083/A, und vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0279).
Es kann daher dahinstehen, ob in der - jedenfalls geringfügigen - Beschädigung des eigenen Kraftfahrzeuges ein Verkehrsunfall erblickt werden kann. Mangels näherer Feststellungen - insbesondere auch zum Verschulden der Beschwerdeführerin - kann aus dieser Beschädigung jedenfalls nicht der Schluß gezogen werden, die Entziehungsdauer könne im Beschwerdefall mit sieben Monaten bemessen werden.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999
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