VwGH 98/10/0317

VwGH98/10/031727.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des W in Kroatisch Ehrensdorf, vertreten durch Dr. Wolfgang und Mag.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwälte in Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Oktober 1997, Zl. IV-B-439/21-1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs5;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
LSchV Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland 1974 §3;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs5;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4 idF 1994/012;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 3. November 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Burgenländischen Landesregierung die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Hütte auf dem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland" gelegenen, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde T. als "Grünland - forstwirtschaftlich genutzt" ausgewiesenen Grundstück Nr. 2061, KG P., für "land- und forstwirschaftliche Zwecke".

Die Behörde holte ein forstfachliches Gutachten ein, dem zufolge eine Hütte für forstwirtschaftliche Zwecke nur für den Fall notwendig sei, dass ein größerer, wenig erschlossener Forstbetrieb eine Wohn- und Übernachtungsmöglichkeit für Forstarbeiter und eventuell eine Lagermöglichkeit für forstliche Maschinen und Geräte benötigte. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine kleine Waldparzelle mit geringem und nur zeitweise anfallenden Arbeitsbedarf, sodass die Errichtung einer Hütte für forstwirtschaftliche Zwecke "absolut unnötig" sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer einige im Fremdbesitz befindliche Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 8 ha mitbewirtschafte, zumal diese Grundstücke disloziert und daher auch von einer Hofstelle aus bewirtschaftbar seien. Für die Hütte sei jedenfalls eine Rodungsbewilligung erforderlich.

Über Vorhalt dieses Gutachtens erklärte der Beschwerdeführer seinen Bewilligungsantrag dahin zu ändern, dass die Hütte für ihn als Imker und zwar ausschließlich für Zwecke der Bienenzucht notwendig sei. Er betreibe eine Imkerei mit 8 Bienenvölkern und beabsichtige eine Aufstockung auf insgesamt 16 Völker. In der Hütte sollten die für den Bewirtschaftungsbedarf erforderlichen - näher beschriebenen - Gerätschaften sowie sämtliches Imkerwerkzeug untergebracht werden.

Die Behörde holte das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein. Diesem zufolge könne in der Imkerei grundsätzlich nur mit bescheidenen nachhaltigen Reinerträgen kalkuliert werden, weil die Honigerträge witterungsbedingt starken Schwankungen unterlägen (laut Statistik zwischen 5 kg und 30 kg je Volk und Jahr), Krankheiten die Völker dezimierten bzw. schwächten und die Preis-Kosten-Schere immer weiter auseinander klaffe. Indirekt sei dadurch auch die Königinnenzucht und die Vermehrung betroffen. So sei nach den Richtlinien für die Bewertung der Imkereien zur Hauptfeststellung zum Jänner 1988 nur von einem pauschalen Ertragswert von S 190,-- pro Ertragsvolk auszugehen. Um eine Imkerei nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen betreiben zu können, müsse sich der Kapitaleinsatz auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränken, weshalb Bienenstöcke vielfach im Freien aufgestellt würden und in vorhandenen Räumen auf der Hofstelle geschleudert werde. Nur bei extremen Entfernungen bzw. bei schlechten Wegeverhältnissen und bei größeren Beständen von Ertragsvölkern sei es üblich, den Honig am Aufstellungsort der Bienen zu schleudern. Bei Imkern mit einem ständigen Aufstellungsort erfolge das Schleudern in einem Schleuderraum, der in Fortsetzung an die Bienenhütte errichtet werde. Das Verhältnis des Schleuder-, Werk- und Wabenraumes zum Bienenraum liege aus produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Gründen zwischen 1 : 4 und 1 : 6 . Wenn trotzdem die Absicht bestehe, eine Bienenhütte zu errichten, so habe diese aus betriebswirtschaftlichen Gründen in erster Linie dem Einstellen der Bienenvölker zu dienen. Unter Berücksichtigung einer kostengünstigen wie zweckmäßigen Errichtung würden diese Bienenhütten in Holzriegelbauweise und einfacher Bretterverschalung ohne massives Fundament errichtet. Der Fußboden werde aus einfachen Brettern hergestellt und im Geh- und Arbeitsbereich mit einem Kunststoffbelag versehen, damit der allenfalls hinuntergetropfte Honig restlos abgewischt werden könne. Bienenhütten würden sowohl für eine zweireihige wie auch für eine einreihige Einstellung von Bienenstöcken errichtet; letzere werde wegen der besseren Anpassung der Fluglöcher an die günstige Himmelsrichtung bevorzugt. Bei zweireihiger Einstellung hätten die Hütten eine durchschnittliche Breite von 2,60 m, bei einreihiger Einstellung eine solche von 1,80 m. In den Hütten würden die Bienenstöcke sowohl ein- als auch zweietagig eingestellt.

Das vom Beschwerdeführer bereits errichtete Gebäude, eine Holzhütte mit einer verbauten Fläche von 17,64 m2 in Holzriegelbauweise auf Streifenfundamenten, entspreche diesen Anforderungen nicht. Auch aus arbeitstechnischer Sicht bestünden Bedenken, weil bei der geplanten doppelstöckigen Aufstellung der Bienenstöcke die Fenster jeder Funktion beraubt würden; auf Grund der Aufstellung sei nur die weniger ertragreiche Hinterbehandlung möglich. Gerade in der - vom Beschwerdeführer beabsichtigten - Waldhonigproduktion sei es üblich, mit den Stöcken zu wandern, weil die Honigproduktion im Wald zu einem späteren Zeitpunkt einsetze und die (quantitiv) ertragreicheren übrigen Honigarten (Raps u.ä.) nicht versäumt würden. Eine Erweiterung der Zahl der Bienenvölker bedinge nicht auch die Errichtung der Hütte, weil die sich bereits im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Imkereigeräte ohne Weiteres weiter benutzt werden könnten und der zusätzlich notwendige Platzbedarf für die Bienenstöcke so gering sei, dass ohne Probleme ein entsprechender Platz auf der Hofstelle gefunden werden könne. Die Errichtung einer Baulichkeit für die Waldhonigproduktion sei daher aus landwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich; wesentlich günstiger und ausreichend wäre eine Aufstellung der Bienenstöcke auf einem Bienenstöckeständer mit Beutenabdeckplatte. Die Absicht, die Hütte für die Honigproduktion zu verwenden, sei nach Auffassung des Amtssachverständigen vom Beschwerdeführer nur deshalb gewählt worden, um nachträglich die Errichtung der Hütte zu rechtfertigen, zumal sich erwiesen habe, dass eine forstfachliche Notwendigkeit hiefür nicht bestehe.

Die Behörde holte weiters das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz ein. Diesem zufolge befindet sich der Standort der Hütte ca. 2 km westlich von K., in einem dichten Waldgebiet. Bei plangemäßer Ausführung sei weder eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch des Landschaftscharakters zu erwarten.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge zur Frage, ob die in Rede stehende Hütte für die Waldhonigproduktion notwendig sei, das von ihm eingeholte Gutachten eines Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft vor, in dem nach Beschreibung der Hütte, des Hüttenstandortes sowie der Feststellung, dass die Bienenhaltung als Nebenerwerb diene und die geplanten 15 Völker jährlich 375 kg Honig produzierten (was bei einem Kilopreis von S 80,-- einem Jahresertrag von S 30.000,-- entspreche) Folgendes ausgeführt wird:

"Gutachten

1. Die Aufstellung von Bienenvölkern ist für die Landwirtschaft grundsätzlich notwendig.

  1. 2. Der Standort ist geeignet.
  2. 3. Die Baumaßnahme ist auf die zur ordnungsgemäßen Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt.

    4. Raumordnerische Gründe (Landschaftsbild, Zersiedelung) stehen nicht entgegen.

    Gegen die Errichtung einer Bienenhütte im beschriebenen Umfang besteht kein Einwand."

    In der Folge legte der Beschwerdeführer einen abgeänderten Einreichplan vor und erläuterte, dass an der Nord-, Süd- und Ostseite keine Fenster vorgesehen seien, wohl aber an der Westseite, um bei der Bewirtschaftung eine ausreichende Belichtung zu gewährleisten. Der Bau werde auch nicht auf feste Fundamentierungen (Betonfundamente) gestellt.

    Die Behörde holte ein weiteres Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, in dem ergänzend zu den - oben wiedergegebenen - Ausführungen bemerkt wurde, dass der gewählte Standort aus fachlicher Sicht sehr ungünstig sei. Ein bienengemäßer Standort sollte nämlich eine sonnige, warme und trockene Lage aufweisen. Durch die Situierung inmitten des Waldes mit entsprechender Beschattung - die Hütte befinde sich nicht etwa auf einer Waldlichtung wie vom Privatsachverständigen ausgeführt worden sei, sondern werde durchwegs von älterem Bewuchs mit einer Höhe von mehr als 15 m umgeben - komme es vor allem im Frühjahr zu einer späteren Erwärmung. Es biete jedoch nur ein sonniger Standort Gewähr dafür, dass die Bienen frühzeitig zum Reinigungsflug veranlasst würden und sich so rechtzeitig von vielen Krankheitserregern befreien könnten. Weiters beginne der Bienenflug an einem sonnigen Standort zeitiger am Morgen und werde später am Abend eingestellt. Vor allem aber müsse in nächster Nähe ein ausreichendes Frühjahrspollenangebot bestehen, womit im vorliegenden Fall jedoch nicht zu rechnen sei. Schließlich sei die vorgenommene Situierung auch arbeitstechnisch nicht gerechtfertigt, weil das Aufstellungsgrundstück - nach den Angaben des Beschwerdeführers - nach Regenfällen mehrere Tage nicht erreichbar und daher eine ordentliche Betreuung der Bienenstände während dieser Zeit nicht gewährleistet sei. Die errichtete Hütte selbst stelle kein typisches Bienenhaus dar; sie sei durch ein Missverhältnis der Bauweise und der Größe zur beabsichtigten Bienenhaltung gekennzeichnet. Durch die Abänderung des ursprünglichen Einreichplanes sei keine wesentliche, das heißt keine eine andere Beurteilung ermöglichende Änderung des Vorhabens des Beschwerdeführers erfolgt.

    Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er habe mangels anderer Grundstücke keine andere Möglichkeit, eine Bienenzucht zu betreiben. Da Bienen aber bekanntlich sehr nützlich seien, sei es "wohl vernünftiger, eine weniger ertragreiche Zucht zu betreiben, als gar keine". Ein "typisches Bienenhaus" gebe es aber ebenso wenig wie einen "typischen Kuhstall".

    Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. April 1996 wurde der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde P. widersprechend abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Hütte binnen gleichzeitig festgesetzter Frist zu entfernen.

    Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 17. März 1997, Zl. 96/10/0215, in Ansehung der Abweisung des Bewilligungsantrages wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, die Beschwerde im Übrigen jedoch als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid sei unter anderem auf § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes gestützt worden, es habe jedoch der gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG (auch) aus Anlass der vorliegenden Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof angerufene Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 161/96 u.a. ausgesprochen, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" in dieser Bestimmung sei verfassungswidrig gewesen, weil die naturschutzgesetzliche Anordnung, eine beantragte Bewilligung, die dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche, ohne Durchführung eines Verfahrens abzuweisen, in das der Gemeinde durch Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht eingreife.

    Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Oktober 1997 wurde gemäß § 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der das "Südburgenländische Hügel- und Terrassenland" zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wurde, LGBl. Nr. 30/1974, in Verbindung mit § 5 lit. a Z. 1 sowie §§ 23 Abs. 7 und 81 Abs. 2 und 5 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990, LGBl. Nr. 27/1991 in der geltenden Fassung (NG 1990), in Verbindung mit § 20 Abs. 1, 4 und 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 18/1969 in der geltenden Fassung (RPG), der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers als dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde T. widersprechend neuerlich abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den §§ 23 Abs. 7 sowie 81 Abs. 2 und 5 NG 1990 neuerlich aufgetragen, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Bienenhütte binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, § 50 Abs. 6 NG 1990 sei durch die Gesetzesnovelle LGBl. Nr. 66/1996 ersatzlos behoben worden, doch sei gemäß § 20 Abs. 1 RPG die Widmungskonformität eines Projektes im naturschutzbehördlichen Verfahren weiterhin zu beachten. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass die vom Beschwerdeführer bereits errichtete Hütte in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten Nutzung (Bienenzucht) stehe, der gewählte Standort ungünstig und die Hütte selbst durch ein Missverhältnis von Bauweise und Größe zur beabsichtigten Bienenhaltung gekennzeichnet sei. Die Hütte könne daher nicht als notwendig für die der Flächenwidmung (Grünfläche - forstwirtschaftlich genutzt ) entsprechende Nutzung angesehen werden; demnach widerspreche sie dieser Widmung, was zur Abweisung des Bewilligungsantrages zu führen habe. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten sei nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu führen, zumal die dort gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar wären. Da die Hütte ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet worden sei, sei dem Beschwerdeführer weiters deren Entfernung vorzuschreiben gewesen.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

    Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 9. März 1998, Zl. A 23/98 gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, im § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 20/1981 (RPG), die Wortfolge "sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften" als verfassungswidrig aufzuheben, weil das Bedenken bestand, § 20 Abs. 1 RPG sei aus denselben Gründen verfassungswidrig wie § 50 Abs. 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes.

    Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 u.a. im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, § 20 Abs. 1 RPG habe trotz ähnlicher Formulierung wie

    § 50 Abs. 6 NG 1990 einen essentiell anderen Inhalt.

    § 20 Abs. 1 RPG zufolge sei zwar eine der Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung etwa eines Bauvorhabens, dass dieses nicht dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Dieses Erfordernis sei aber lediglich ein solches, das zusätzlich zu den (genuin) naturschutzrechtlichen Voraussetzungen trete. § 20 Abs. 1 RPG erlaube - anders als

    § 50 Abs. 6 NG 1990 - eine verfassungskonforme Auslegung derart, dass die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen habe, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspreche oder nicht. Sie sei daher an eine allenfalls von der (kommunalen) Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und in Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bildete dies einen Wiederaufnahmsgrund. Damit werde gewährleistet, dass die zuständigen Behörden in den von ihnen zu entscheidenden Fragen jeweils das letzte Wort hätten. Gegen die Berücksichtigung von raumplanerischen Gesichtspunkten durch die Naturschutzbehörde bestünden jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht kein Streit darüber, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte im Grunde der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsvorschriften einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedarf. Der Beschwerdeführer zieht auch die Auffassung der belangten Behörde nicht in Zweifel, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (RPG) seien insoferne erfüllt, als die Zulässigkeit der von ihm begehrten naturschutzbehördlichen Bewilligung unter anderem davon abhängt, dass die Hütte für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig ist. Er bringt vielmehr vor, die belangte Behörde habe die Frage der Notwendigkeit der Bienenhütte im Sinne des § 20 Abs. 4 und 5 RPG zu Unrecht verneint. Sie habe sich nämlich mit den im § 20 Abs. 5 lit. a - d leg. cit. aufgezählten Kriterien nicht befasst und gänzlich ignoriert, dass das Ermittlungsverfahren keinen geeigneteren Standort für die Bienenhütte ergeben habe. Waldhonigproduktion könne nur durch Bienenstöcke im Wald erfolgen; der Beschwerdeführer sei aber mangels anderer Waldgrundstücke an diesen Aufstellungsort gebunden. Die belangte Behörde habe weiters das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Landschaftsbild und Landschaftscharakter als irrelevant erachtet, obwohl gemäß § 20 Abs. 5 lit. d leg. cit. "raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung etc.)" zu beurteilen gewesen wären. Den eingeholten Sachverständigengutachten könne schließlich nicht entnommen werden, in wie ferne die Hütte im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. a RPG in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehe; vielmehr sei die davon völlig verschiedene Rechtsfrage beantwortet worden, ob die Bienenhütte notwendig sei. Notwendig sei eine Baumaßnahme im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG allerdings nicht erst dann, wenn sie "zwingend erforderlich" sei, sondern bereits dann, wenn die Kriterien des Abs. 5 erfüllt seien. Ob es sich um ein "typisches Bienenhaus" handle, sei im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Im Übrigen gebe es ein "typisches Bienenhaus" ebenso wenig wie einen "typischen Kuhstall". Das Burgenländische Bienenzuchtgesetz enthalte jedenfalls keine Vorschriften darüber, wie eine Bienenhütte auszusehen habe. Im Gegensatz zu den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bestehe auch kein Missverhältnis zwischen der Bauweise und Größe sowie der beabsichtigten Bienenhaltung. Das ergebe sich anschaulich aus den vorgelegten Plänen. Es wäre aber wohl die wirtschaftlich unvertretbarste Lösung, die jetzt bestehende Hütte wegzureißen, um dann eine neue, den Idealmaßen des Sachverständigen entsprechende, typische Hütte zu errichten.

    Gemäß § 20 Abs. 1 RPG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Burgenländischen Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

    Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, fallen gemäß § 20 Abs. 4 RPG nicht unter die Beschränkung des Abs. 1. Dies gilt auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahme zur Erhaltung und Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).

    Gemäß § 20 Abs. 5 RPG ist die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass

    a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

    b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

    c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

    d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

    Bei der Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit eines Bauvorhabens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist an die hiefür maßgebenden Kriterien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1994, Zl. 92/10/0397, und die hier zitierte Vorjudikatur).

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Grundlage gewonnene Feststellung zu Grunde, der gewählte Standort sei - aus näher dargelegten Gründen - für die beabsichtigte Nutzung "ungünstig" (im Sinne von ungeeignet) und es bestehe ein Missverhältnis zwischen Bauweise und Größe der Hütte zur beabsichtigten Bienenhaltung.

    Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er verfüge über keinen anderen Standort, es könne also im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. b RPG keinen im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung geeigneteren Standort geben, übersieht er, dass eine Baumaßnahme, deren in Aussicht genommener Standort sich für die geplante (der Widmung entsprechende) Nutzung aus objektiver Sicht als ungeeignet erweist, für diese Nutzung keinesfalls erforderlich sein kann; schließt doch die mangelnde Eignung des Standortes einer Baumaßnahme für die geplante Nutzung denknotwendig die Annahme aus, die Maßnahme könne dessen ungeachtet für diese Nutzung erforderlich sein. Der Umstand aber, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - über keinen anderen Standort für die Bienenhütte verfügt, ist dabei ohne Belang, weil sich die Frage, ob eine Baumaßnahme für die der Widmung entsprechende Nutzung der Fläche im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG notwendig ist, nach objektiven Kriterien bemisst und nicht nach den persönlichen Verhältnisses des Antragstellers.

    Der - näher begründeten - Auffassung der belangten Behörde, Bauweise und Größe der Hütte stünden in einem Missverhältnis zur beabsichtigen Bienenhaltung, ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zwar auf sachverständiger Ebene entgegengetreten, allerdings - wie die belangte Behörde zu Recht betont - mit der bloßen, nicht näher begründeten Behauptung, die Baumaßnahme sei "auf die zur ordnungsgemäßen Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt." Wenn die belangte Behörde daher die nicht als unschlüssig zu erachtenden Aussagen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen durch diese Behauptung in ihrem Beweiswert nicht erschüttert erachtete, so ist das unter Schlüssigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

    Konnte die belangte Behörde solcherart aber zu Recht davon ausgehen, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 RPG seien insoferne nicht erfüllt, als der in Aussicht genommene Standort für die beabsichtigte Nutzung ungeeignet und die Hütte darüber hinaus nicht auf die für diese Nutzung erforderliche Größe und Gestaltung eingeschränkt sei, so erweist sich die behördliche Beurteilung, die Hütte sei im Sinne des § 20 Abs. 4 RPG für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung nicht notwendig und der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers somit abzuweisen, als frei von Rechtswidrigkeit.

    Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht auch davon ausgehen konnte, die Hütte stehe in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang zur geplanten Bienenzucht, ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Errichtung der Hütte raumordnungsrelevante Gründe nicht entgegenstehen. Denn das Fehlen bereits einer Voraussetzung des § 20 Abs. 5 RPG hat zur Folge, dass die Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne des Abs. 4 nicht anzunehmen ist.

    Gegen die spruchgemäß verfügte Entfernung der Hütte wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei die Entfernung der Hütte bereits mit Bescheid vom 17. April 1996 rechtskräftig aufgetragen worden. Der neuerliche Entfernungsauftrag spreche daher über eine bereits entschiedene Sache unzulässigerweise neuerlich ab.

    In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass aus einem Bescheid, mit dem in einem Einparteienverfahren der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen ist. Es darf allerdings die durch den rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung der Partei dadurch, dass die Behörde von der Ermächtigung des § 68 Abs. 2 AVG Gebrauch macht, und diesen Bescheid abändert, nicht verschlechtert werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1449 f referierte hg. Judikatur).

    Dass durch den vorliegenden (neuerlichen) Entfernungsauftrag die Rechtsstellung des Beschwerdeführers jedoch eine schlechtere wäre, als sie es auf Grund des Bescheides vom 17. April 1996 war, ist weder ersichtlich, noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 27. April 2000

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