VwGH 98/10/0098

VwGH98/10/00987.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der Gemeinde S., vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl, Rechtsanwälte in Güssing, Hauptplatz 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 1998, Zl. 2-JS-A1999/4-1998, betreffend Schulerhaltungsbeiträge (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde G.), zu Recht erkannt:

Normen

PauschV VwGH 1994 Art1 Z7;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 litb;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs5;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs2;
PSchOG OÖ 1984 §44 Abs1 impl;
PSchOG OÖ 1984 §45 impl;
PSchOG OÖ 1984 §46 impl;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs1 idF 1991/043 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
VwRallg;
PauschV VwGH 1994 Art1 Z7;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs3 litb;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs4 lita;
PSchG Bgld 1995 §41 Abs5;
PSchG Bgld 1995 §42 Abs2;
PSchOG OÖ 1984 §44 Abs1 impl;
PSchOG OÖ 1984 §45 impl;
PSchOG OÖ 1984 §46 impl;
PSchOG OÖ 1984 §47 Abs1 idF 1991/043 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G. - der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - vom 18. Februar 1997 wurde ausgesprochen, daß die beschwerdeführende Partei für das Kalenderjahr 1996 einen Schulerhaltungsbeitrag zum ordentlichen Schulsachaufwand (der Hauptschule G.) in Höhe von S 212.898,-- zu leisten habe. Der Spruch enthält die Berechnungsgrundlagen, darunter auch die Haushaltsansätze, die zur Berechnung herangezogen wurden.

In der Begründung heißt es, die bei den Ansätzen angeführten Beträge ergäben sich auf Grund der im Rechnungsabschluß 1996 ausgewiesenen Ausgaben, die für die Hauptschule angefallen seien. Von den ausgewiesenen Kreditzinsen (1/212-6501), in der Höhe von S 154.913,67 seien auf Grund nachstehender Berechnung S 147.167,99 berücksichtigt worden:

Stand des Schulbauprogrammdarlehens per 31.12.1996: S 11,310.000,--

abzüglich davon bezahlte erste TR für den

Vollwärmeschutz (5%) S 541.342,38

(95%) S 10,768.657,62

Die bis zum 31. Dezember 1996 mit dem Darlehen finanzierten Ausgaben in der Höhe von S 10,768.657,62 beträfen Maßnahmen, die dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen seien, und zwar:

Sanierung Heizzentrale und Regelung

Austausch Uhren und Warnanlage

Anbringung einer Kaltdachkonstruktion anstelle eines desolaten

Flachdaches

Austausch der Fenster und Portale

Austausch des Sonnenschutzes.

Laut Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Mai 1995 seien die genannten Maßnahmen dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Von den für das Darlehen angefallenen Zinsen in der Höhe von S 154.913,67 seien 95 % als ordentlicher Schulsachaufwand berücksichtigt worden.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie vertrat die Auffassung, die Errichtung eines Daches mit Dachstuhl und Dacheindeckung anstelle eines Flachdaches, der Austausch der Fenster und Portale und der Austausch des Sonnenschutzes sei nicht dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen.

Da die Bezirkshauptmannschaft G. nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, beantragte die beschwerdeführende Partei den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1998 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

In der Begründung heißt es, im § 41 Abs. 3 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes werde taxativ aufgezählt, welche Kosten zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehörten. Alle übrigen Kosten seien gemäß § 41 Abs. 4 leg. cit. zum ordentlichen Schulsachaufwand zu zählen. Da die Tatbestände des § 41 Abs. 3 lit. b und c von vornherein nicht in Betracht kämen, könnten die Kosten für die Errichtung eines neuen Daches, neuer Fenster sowie eines neuen Sonnenschutzes nur dann als außerordentlicher Schulsachaufwand qualifiziert werden, wenn sie unter den in lit. a angeführten Begriff "Bereitstellung der Schulliegenschaften" subsumiert werden könnten. Dies wäre dann der Fall, wenn nicht nur die Kosten für die Anschaffung der Schulliegenschaft und die Errichtung des Gebäudes, sondern auch die Instandhaltung des Schulgebäudes als Bereitstellung der Schulliegenschaft angesehen werden könne. Eine derart weite Auslegung sei aber nicht zulässig. Der Vorgang der Bereitstellung sei mit dem Ankauf der Schulliegenschaft, der Errichtung des Gebäudes und der sonstigen Außenanlagen abgeschlossen. Daß der Gesetzgeber das Wort "Bereitstellung" in diesem Sinn verstehen wolle, werde dadurch verdeutlicht, daß er in lit. b des § 41 Abs. 3 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes für notwendig erachtet habe, dem Tatbestand der Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel das in Klammer gesetzte Wort "Erstausstattung" hinzuzufügen. Sonst könnte man nämlich vermuten, daß auch die laufenden Anschaffungen darunter zu subsumieren seien. Daraus werde aber ersichtlich, daß der Gesetzgeber nur die Herstellung des materiellen Substrates für die Führung einer Schule zum außerordentlichen Schulsachaufwand zählen wolle, nicht aber die laufende Instandhaltung desselben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, nach den "Richtlinien des Schulbauprogrammes" seien Instandhaltungsarbeiten Maßnahmen, die für die widmungsgemäße Nutzung des Schulgebäudes laufend erforderlich seien. Bei der Anbringung einer Kaltdachkonstruktion anstelle eines desolaten Flachdaches, beim Austausch aller Fenster und Portale sowie beim Austausch des Sonnenschutzes handle es sich nicht um Instandhaltungsmaßnahmen, sondern um Zu-, Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, die zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehörten und dem Begriff "Bereitstellung der Schulliegenschaft" zuzuordnen seien. Beim Vollwärmeschutz sei diese Einordnung zum außerordentlichen Schulsachaufwand anerkannt worden. Der Vorgang der Bereitstellung der Schulliegenschaft könne nicht mit dem Ankauf der Liegenschaft, der Errichtung des Gebäudes und der sonstigen Außenanlagen abgeschlossen sein. Dies ergäbe sich auch aus dem Pflichtschulorganisationsgesetzen anderer Bundesländer, aber auch aus § 41 Abs. 3 lit. b des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, der nur für die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel auf die Erstausstattung hinweise, nicht jedoch bei lit. a. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G. stütze sich auf die §§ 42 und 43 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. Nr. 53/1994. Dieses Gesetz sei aber durch § 57 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 aufgehoben worden. Der Bescheid stütze sich daher auf ein bereits aufgehobenes Gesetz.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 42 Abs. 2 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes haben, soferne schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 nicht bestehen und mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 38) gehören, die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zu leisten.

Nach § 42 Abs. 5 leg. cit. hat für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.

Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören nach § 41 Abs. 3 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes die Kosten für

  1. a) die Bereitstellung der Schulliegenschaften;
  2. b) die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel (Erstaustattung);
  3. c) den Annuitätendienst für Darlehen, die für Maßnahmen nach lit. a und b

    aufgenommen wurden.

    § 41 Abs. 4 leg. cit. ordnet dem ordentlichen Schulsachaufwand alle Kosten des Schulsachaufwandes zu, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen und enthält einen demonstrativen Katalog solcher Kosten. In diesem Katalog ist unter lit. a die Instandhaltung der Schulliegenschaften genannt.

    Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen nach § 41 Abs. 5 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, für die Lehrer und für den Schulwart sowie die öffentlichen Schülerheime.

    Die Unterscheidung zwischen "Bereitstellung der Schulliegenschaften" auf der einen und "Instandhaltung der Schulliegenschaften" auf der anderen Seite findet sich auch im Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetz, und zwar im selben Zusammenhang wie im Burgenländischen Pflichtschulgesetz, nämlich im Zusammenhang mit den Schulerhaltungsbeiträgen. Das Oberösterreichische Pflichtschulorganisationsgesetz unterscheidet zwischen Bau- und Einrichtungsaufwand auf der einen und laufendem Schulerhaltungsaufwand auf der anderen Seite und ordnet die Bereitstellung der Schulliegenschaften ersterem, die Instandhaltung der Schulliegenschaften aber letzterem zu. Das Oberöstereichische Pflichtschulorganisationsgesetz weist daher im für den vorliegenden Fall relevanten Zusammenhang dieselbe Struktur auf wie das burgenländische Pflichtschulgesetz, sodaß die zum Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetz ergangene Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden kann.

    In seiner Rechtsprechung zum Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß unter den Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaft die Kosten für den Bau und für jede anderweitige Beschaffung und Zurverfügungstellung von Schulliegenschaften zu verstehen sind. Hingegen sind die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, der Instandhaltung der Schulliegenschaft zuzuordnen.

    Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. März 1995, 92/10/0092, und vom 24. November 1986, 86/10/0122).

    Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Maßnahmen (Ersetzung eines desolaten Flachdaches durch ein Kaltdach, Austausch erneuerungsbedürftiger Fenster und Türen und des Sonnenschutzes) handelt es sich um Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich waren. Die Kosten für diese Maßnahmen sind daher dem ordentlichen Schulsachaufwand zuzuordnen. Die Richtlinien des Amtes der Burgenländischen Landesregierung betreffend das Schulbauprogramm sind keine im Beschwerdefall anwendbare Norm; schon aus diesem Grund ist für die beschwerdeführende Partei aus dem Hinweis auf diese Richtlinien nichts zu gewinnen. Ebenso ist es ohne Bedeutung, wie die mitbeteiligte Partei die Abrechnung der Kosten für den Vollwärmeschutz vorgenommen hat.

    Aus dem Umstand, daß im § 41 Abs. 3 lit. b des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes, der die Anschaffung der Schuleinrichtung und der notwendigen Lehrmittel dem außerordentlichen Schulsachaufwand zuordnet, der Klammerausdruck "Erstausstattung" angefügt ist, während ein solcher Klammerausdruck im § 41 Abs. 3 lit. a leg. cit. fehlt, kann entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß zur Bereitstellung der Schulliegenschaften auch nachfolgende Sanierungsmaßnahmen gehören. Das Fehlen des Terminus "Erstausstattung" bei § 41 Abs. 3 lit. a des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes ist vielmehr eine Folge des Umstandes, daß dieser Ausdruck auf die im § 41 Abs. 3 lit. b leg. cit. angesprochenen Vorgänge zugeschnitten ist, für § 41 Abs. 3 lit. a aber nicht paßt (vgl. auch in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, 92/10/0092).

    Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde G. vom 18. Februar 1997, sondern der Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1998. Dieser stützt sich auf die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtsgrundlage, nämlich das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385, und vom 20. April 1998, Zl. 97/17/0247). Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war daher abzuweisen.

    Wien, am 7. September 1998

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