VwGH 98/10/0037

VwGH98/10/003729.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der B Gesellschaft mbH in H, vertreten durch Puttinger, Vogl und Partner, Rechtsanwälte in Ried i.I., Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. November 1997, Zl. N-104208/13-1997-Ma, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1 impl;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2 impl;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita impl;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb impl;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lith impl;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs1 Z2 litk;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1 impl;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2 impl;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita impl;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb impl;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lith impl;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs1 Z2 litk;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. September 1996 erteilte die Bezirkshauptmannschaft R. (BH) der beschwerdeführenden Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle und die Errichtung einer mobilen Schotteraufbereitungsanlage auf den Grundstücken 842/4, 842/5, 843 und 844 der KG B.

Gegen diesen Bescheid erhob die oberösterreichische Umweltanwaltschaft Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. November 1997 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, behob den Bescheid der BH vom 4. September 1996 und wies den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle ab.

In der Begründung heißt es nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zunächst sei den Berufungseinwendungen zu folgen gewesen, daß die Entscheidung der Erstbehörde auf Basis unvollständiger bzw. unzureichender Projektunterlagen getroffen worden sei. Die beschwerdeführende Partei sei daher um Ergänzung der Projektsunterlagen ersucht worden. Die beschwerdeführende Partei sei dem nachgekommen. Das modifizierte Projekt, das keine unzulässige Projektsänderung darstelle, habe den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet; auf der Grundlage dieses Projektes habe die Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz ihr Gutachten erstellt. Dieses Gutachten, das nach Durchführung eines Lokalaugenscheines in Anwesenheit eines Vertreters der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft und der beschwerdeführenden Partei erstellt worden sei, stelle ein schlüssiges und nachvollziehbares und nach Ergänzung abschließendes Gutachten dar, welches die belangte Behörde ihren Überlegungen zugrunde gelegt habe. Danach stehe fest, daß der geplante Abbau jedenfalls geeignet sei, den Naturhaushalt, die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise zu schädigen, den Erholungswert der Landschaft in einer Weise zu beeinträchtigen und das Landschaftsbild in einer Weise zu stören, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Damit sei das Vorhaben von der Bewilligungserteilung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (O.ö. NSchG 1995), ausgeschlossen. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen gehe aber darüber hinaus hervor, daß die Beeinträchtigungen und Störungen der genannten Art nicht nur diese Erheblichkeitsgrenze, sondern eine erhebliche Intensität erreichten und das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz im gegenständlichen Bereich als besonders hoch einzuschätzen sei, sodaß nur hochwertige öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben dieses öffentliche Interesse überwiegen könnten.

Im einzelnen sei dazu auszuführen, daß der vom geplanten Schotterabbau unmittelbar betroffene Bereich reich strukturiert sei und neben dem Fichtenforst auch ökologisch und landschaftsästhetisch hochwertige Flächen aufweise. Dem gegenüber präsentiere sich das landschaftliche Umfeld weitgehend ausgeräumt und werde von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung sowie einem nahe gelegenen bestehenden Schotterabbau geprägt. Die gegenständliche Landschaft werde kleinräumlich von der Amtssachverständigen derart beschrieben, daß die prägende Wirkung von der Verzahnung verschiedenartiger Pflanzengesellschaften (artenreiche Laubholzbestände, Schlagflächen-Ruderalvegetation, Fichten-, Fichtenmischwald, Waldsäume) ausgehe. Die zum Abbau vorgesehene Fläche erhalte gerade auf Grund der Tatsache, daß im Umfeld ähnliche Verhältnisse fehlten, eine erhöhte Funktion als optisches Strukturelement in der Landschaft. Unterstützt werde der Eindruck einer landschaftlichen Einheit durch das alte Anwesen S. Nr. 12. Der in originaltypischer Bauweise errichtete landwirtschaftliche Komplex mit umgebendem Hausgarten und Obstbäumen füge sich harmonisch in die Nische zwischen bestockter Geländeböschung im Osten sowie Güterweg A. und bestocktem H.-Bach im Westen.

Die geplante Schottergewinnung bedinge den Verlust der strukturreichen Vegetationsdecke sowie eine maßgebliche Veränderung der charakteristischen morphologischen Verhältnisse, sodaß es zu einer Aufsplitterung bzw. Zerstörung der funktionellen Einheit in der örtlichen Landschaft komme. Durch den Abtrag des gesamten Geländes bis zu einer maximalen Tiefe von - 6 m über dem Nullniveau des Güterweges A. verschwinde die landschaftsprägende, Richtung Westen abfallende Geländekante in der nördlichen Hälfte des Abbaufeldes. Nach Beendigung der Abbaues seien im Gegensatz dazu eingeebnete und Richtung Osten abfallende Geländeverhältnisse vorhanden. Damit trete auch eine Zerstörung der harmonischen Wechselbeziehung des oben angeführten Anwesens S. Nr. 12 und der benachbarten vegetationsmorphologischen Verhältnisse ein. Die Einbettung des Gutes in sein enges Umfeld und die einheitlichen Landschaftselemente zu einem ästhetischen Ganzen gingen endgültig verloren. Äußerst abträglich wirke sich zudem der Verbleib des südöstlichen Teiles der Geländekante (zu Grundstück Nr. 842/6) aus. Dieses Grundstück sei nicht in das Abbauprojekt integriert und es bleibe am Ende genau dieser Bereich mit einer maximalen Höhe von rund 19 m über dem Güterwegniveau zurück. Die Amtssachverständige habe diese Ausformung als "Zuckerhut" bezeichnet und damit ein in der örtlichen und regionalen Landschaft völlig fremdes morphologisches Element beschrieben, welches als singuläre, der Landschaft nicht zuordenbare, künstlich entstandene und räumlich in einem eingeebneten bzw. abgegrabenen Umfeld verstärkt wirksame Geländeform in Erscheinung trete. Dies sei auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten und letztlich sogar als Mangel in der Planung bezeichnet worden. Bisher seien allerdings die Bemühungen, mit den Grundnachbarn diesbezüglich das Einvernehmen hinsichtlich einer besseren Ausformung der Abbauränder, eventuell auch einen Abbau auf deren Grundstücken zu erreichen, gescheitert.

Der geplante Schotterabbau bewirke eine massive Störung des Landschaftsbildes durch das teilweise Entfernen bzw. Anschneiden eines landschaftsprägenden morphologischen Elementes (sekundär entstandene Geländekante) und die damit verbundene Entstehung einer landschaftsfremden morphologischen Gestalt der südlich verbleibenden Geländeböschung sowie durch den Verlust der das Landschaftsbild massiv aufwertenden, reich strukturierten Vegetationsstrukturen mit Laubholzbestockung.

Neben diese dauerhaften Störungen des Landschaftsbildes träten die auf den Abbau und die Rekultivierung beschränkten Eingriffe. Projektsgemäß solle unter der günstigsten Annahme, daß genügend Auffüllungsmaterial vorhanden sei, die "Restrekultivierung" voraussichtlich im Jahr 2008 erfolgen. Nach dem dargestellten Abbauvorgang sei ein Offenliegen der gesamten Fläche schon in einem frühen Stadium der Entnahme gegeben, weil bereits zu Beginn sukzessive die oberen Etagen aller drei Abbauteile geöffnet würden. Als erstes solle nach Ausschöpfung des Teilbereiches C dieser rekultiviert werden, wodurch es allerdings nur zu einer kleinen Verbesserung komme, weil im Anschluß daran noch ein großer Bereich des Abbaufeldes offen und entsprechend einsehbar bleibe. Der Abbaubetrieb in der Schottergrube werde von der W.-Bezirksstraße im direkten Bereich der südlichen Abbaugrenze sowie von Osten bzw. Nordosten her kommend stark einsehbar sein. Sobald die privat abzubauende Steilböschung und insgesamt die als potentieller Sichtschutz geeignete Geländekante im Westen angeschnitten bzw. entfernt sei, werde neben dem von Beginn im Landschaftsbild wirksamen Grubenzufahrtsbereich ein Großteil des gesamten Areals von Süden, Südwesten und Westen her (W.-Bezirksstraße Gegenhänge im Westen, Verbindungsstraße T./L.) teilweise einzusehen sein.

Neben der dargestellten massiven Störung des Landschaftsbildes seien auch nachhaltige Beeinträchtigungen des Gesteinskörpers und damit verbundene Eingriffe in den Wasserhaushalt zu erwarten. Für die Rohstoffgewinnung würden Bodensubstrat und Vegetationsdecke entfernt, der darunter liegende Gesteinskörper offengelegt, teilweise entfernt und exogenen Kräften gänzlich ausgeliefert. Dadurch wirkten Niederschlag, Sauerstoff, Oberflächenwasser, Wind, Temperaturschwankungen und dgl. unaufhörlich auf die offenliegenden Gesteinsschichten. Der von einer Vielzahl von Parametern bestimmte Naturhaushalt werde durch Verwitterung, Erosion und Austrocknung nachhaltig beeinträchtigt. Auf Grund der dichten Vernetzung und den weitreichenden ökologischen Zusammenhängen beschränkten sich diese Eingriffe nicht nur auf den Standort selbst, sondern kämen auch im Umfeld (z.B. Trockenstreß für umliegende Vegetation durch veränderte hydrologische Verhältnisse) zur Wirkung.

Durch den Abbau werde aber auch insbesondere in die Lebensgrundlagen von Tieren und Pflanzen eingegriffen.

Der von der geplanten Schottergewinnung betroffene Abschnitt zeichne sich durch strukturierte Pflanzenbestände aus, die als Ganzes ein komplexes, vielfältiges System darstellten. Diese Vielfalt an Strukturen böten den im Gebiet vorkommenden Vögeln Rast-, Aussichts- und Nistplätze, Nahrungsquellen und ähnliches mehr. Trotz der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen gingen mit dem Schotterabbau die derzeit bestehenden Biotope unwiederbringlich verloren, weil allenfalls in Zeitspannen von vielen Jahrzehnten bis Jahrhunderten die Einstellung ähnlicher Verhältnisse zu erwarten sei. Damit verlören zahlreiche Tierarten, aber insbesondere die geschützten Vogelarten Zilpzalp, Amsel, Blaumeise, Kohlmeise, Singdrossel, Rotkehlchen, Buchfink, Buntspecht und andere in einer bereits stark ausgeräumten Landschaft wertvollen Lebensraum, den sie in unmittelbarer Umgebung nicht wieder vorfänden.

Durch die Schlägerungen gingen neben ökologisch nicht sehr wertvollen Nadelholzbeständen höchst wertvolle Laubbestände der Böschungskanten, die entlang der Ostgrenze zum Teil intakten Waldrandbereiche sowie die lückig mit Strauchgehölzen bestockte ehemalige Schlagfläche dauerhaft verloren. Gerade weil im Umfeld nur sehr wenige Strukturelemente vorhanden seien und ein ähnlicher Bestand überhaupt fehle, wirke sich der Verlust dieser Waldgesellschaften umso schwerwiegender aus. Durch die Bepflanzungsmaßnahmen könne allenfalls mit einem gewissen ökologischen Ausgleich gerechnet werden.

Der Erholungswert der Landschaft spiele bei der Beurteilung der zu wertenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz eine untergeordnete Rolle und stelle für die Entscheidung kein tragendes Element dar.

Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei hätten die fachliche Beurteilung der Amtssachverständigen nicht in Frage stellen können. Die beschwerdeführende Partei habe sich mit dem Vorbringen bloßer Behauptungen begnügt. Es fehle diesen Ausführungen an fachlich fundierten Aussagen, die geeignet wären, dem Amtsgutachten zu begegnen. Während in der Stellungnahme vom 5. August 1997 zum Gutachten noch vorgebracht werde, die Feststellungen der Amtssachverständigen über den Verlust von Landschaftselementen bzw. über das Entstehen von landschaftsfremden Elementen seien eine Fehleinschätzung, werde in der nachfolgenden Stellungnahme von 19. September 1997 bereits diese Aussage bestätigt und als Mangel in der Planung eingestanden. Zu den Erörterungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Buschwindröschen und Erdbienen sei auszuführen, daß die Amtssachverständige diese Vorkommen nicht als für die Beurteilung entscheidende Faktoren nenne, sondern damit den Ausführungen im technischen Bericht widerspreche, wonach im Abbaubereich keinerlei naturschutzrechtlich geschützte bzw. seltene Pflanzenarten in ihrem Bestand bedroht seien und geschützte Tierarten im Abbaugebiet nur gelegentlich und als Durchzügler vorkämen. Diese Aussagen im technischen Bericht des Projektes seien daher als falsch zu bezeichnen, weil neben den Buschwindröschen als teilweise geschützte Pflanzenart auch Eichhörnchen und die einzelnen genannten Singvogelarten als geschützte Tiere festgestellt worden seien. Für ihre Behauptung, das naturschutzfachliche Gutachten sei als Grundlage für eine objektive Interessenabwägung durch die Behörde nicht geeignet, weil es in wesentlichen Punkten auf mangelhaft erhobenen Grundlagen, Irrtümern und einseitig negativen Fehleinschätzungen aufgebaut sei, sei die beschwerdeführende Partei jegliche Begründung schuldig geblieben.

Durch den geplanten Abbau würden die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes massiv beeinträchtigt, weil der gegenständliche Landschaftsbereich das letzte prägende morphologische Element verlieren und gleichzeitig eine sich nicht harmonisch ins Landschaftsbild einfügende Geländeausformung erhalten würde. Mit dem Abbau gehe darüber hinaus der in diesem Bereich noch vorhandene letzte Lebensraum für heimische Tier- und Pflanzenarten zumindest für Jahrzehnte verloren oder stünden in der näheren Umgebung keine geeigneten Ersatzlebensräume zur Verfügung. Diese bedeutenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz seien den öffentlichen und privaten Interessen am gegenständlichen Vorhaben gegenüberzustellen.

Von der beschwerdeführenden Partei seien im Verfahren wiederholt die Betriebs- und Arbeitsplatzsicherung, der im Hinblick auf das Schottervorkommen erhöhte Kaufpreis der Grundstücke sowie die unbedingte Notwendigkeit des gegenständlichen Abbaues im Hinblick auf die Beendigung anderer bestehender Abbaustellen vorgebracht worden. Diesem Vorbringen sei zunächst grundsätzlich beizupflichten. Weder könne ernstlich bestritten werden, daß Betriebs- und Arbeitsplatzstrukturen durch die Nichterteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung berührt würden, noch könne der finanzielle Verlust aus der Begleichung eines erhöhten Kaufpreises im Hinblick auf das Schottervorkommen negiert werden. Die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei allerdings dazu aufgefordert, ihre betrieblichen Interessen durch entsprechende Belege zu untermauern. Von der beschwerdeführenden Partei sei daraufhin behauptet worden, daß mangels entsprechender Kies- und Deponiebereitstellungen bereits Aufträge in Millionenhöhe entgangen seien. Als Beweis dafür sei eine Auftragsstornierung der Gemeinde U. vorgelegt worden. Zur Sicherung von 120 Arbeitsplätzen sei vorgebracht worden, daß diese zum Großteil im Bereich Bau eingesetzt würden. Durch die auf Grund der Berufung verzögerte Entscheidung bzw. Genehmigung des beantragten Abbaues wären diese gefährdet. Zu diesem Vorbringen sei auszuführen, daß die vorgelegten Belege keinen ausreichenden Beweis für einen Auftragsentgang in Millionenhöhe bieten könnten. Auch wenn es zweifellos vorteilhaft sei, daß ein Baubetrieb über entsprechendes Material aus eigenem Abbau verfügen könne, habe doch nicht belegt werden können, daß der Betriebszweig Bau, in dem ein Großteil der 120 Arbeitnehmer eingesetzt sei, über das in der Baubranche übliche Ausmaß gefährdet sei. Der Ankauf der Grundflächen zu erhöhten Preisen im Hinblick auf die Schottergewinnung sei dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen und könne keinesfalls eine die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegende Wertigkeit besitzen.

Obwohl von der beschwerdeführenden Partei nicht eingewendet worden sei, daß öffentliche, volks- bzw. regionalwirtschaftliche Interessen am Vorhaben bestünden, habe die belangte Behörde als Unterlage für die Beurteilung dieses Interesses eine Erhebung der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom Dezember 1996 herangezogen, wonach im Bezirk R. jährlich rund 535.000 m3 Sand und Kies abgebaut würden und auf genehmigten Flächen noch rund 1,8 Millionen m3 abbaubar seien. Eine zusätzliche Versorgung des Bezirkes R. könne auch aus den Nachbarbezirken B. und V. erfolgen, die zusammen über abbaubare Mengen von rund 12 Millionen m3 abbaubaren Rohstoffen verfügten. Die regionalwirtschaftliche Bedeutung im Sinne einer notwendigen Bedarfsdeckung könne in Ansehung dieser Zahlen keinen hervorragenden Stellenwert gewinnen. Insgesamt seien die dargelegten öffentlichen und privaten Interessen am geplanten Vorhaben jedenfalls nicht so hochwertig, daß sie das begründete öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen vermöchten. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen gehe außerdem hervor, daß durch den geplanten Abbau von Schotter Störungen des Landschaftsbildes, Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und von Lebensgrundlagen von Pflanzen- und Tierarten in einer Art verursacht würden, daß die erwarteten Eingriffe durch Vorschreibung von Auflagen auch nicht auf ein tolerierbares Ausmaß reduziert werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, für die Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung müsse eine qualifizierte Störung des Naturhaushaltes vorliegen, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe, wobei dieses öffentliche Interesse stärker sein müsse als öffentliche und private Interessen am beantragten Vorhaben. Eine Schotterentnahme stelle begrifflich immer einen Eingriff in die Gesteinsformation dar. Notgedrungenerweise entblöße bei der Eröffnung einer Schotterentnahmestelle die Entfernung des Humus die darunterliegenden Gesteinsschichten, setze sie Niederschlägen und Erosionen aus und verändere das Gesteinsgefüge. Jeder Schotterentnahme folge aber eine Rekultivierung. Notgedrungen entstehe dadurch ein Fremdkörper, der eine andere Zusammensetzung habe wie das vorher entnommene Material. All dies sei notwendigerweise und logischerweise mit jeder Schotterentnahme verbunden. Da aber Schotterentnahmen nicht von vornherein untersagt seien, bedeute dies, daß diese "normalen" Störungen vom Gesetzgeber in Kauf genommen würden. Eine Störung des Naturhaushaltes im Zusammenhang mit einem Schotterabbau könne also nur dann zu einer Versagung der Abbaubewilligung führen, wenn zusätzliche geologische Komponenten dazukämen, wobei es sich um solche handeln müsse, die mit der Grünlandwidmung zu tun haben. Die auf Seite 24 ff des angefochtenen Bescheides angeführten Argumente seien daher keine gesetzliche Grundlage für die Abweisung der beantragten Bewilligung.

Die belangte Behörde habe sich im einzelnen nur mit den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 O.ö. NSchG 1995 auseinandergesetzt, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jedoch nur pauschal unter Hinweis auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz verneint. Es fehle in Wahrheit jegliche Begründung, warum die Beeinträchtigungen und Störungen nicht nur die Erheblichkeitsgrenze, sondern eine erhebliche Intensität erreichten und warum das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gerade im gegenständlichen Bereich als besonders hoch einzuschätzen sei. Ebenso sei von der belangten Behörde nur zum Schein begründet worden, warum die erwarteten Eingriffe nicht durch Auflagen auf ein tolerierbares Ausmaß reduziert werden könnten. Der vom geplanten Schotterabbau unmittelbar betroffene Bereich sei weder reich strukturiert noch weise er ökologisch und landschaftsästhetisch hochwertige Flächen auf. Die von der Amtssachverständigen als hochwertig eingestuften Böschungsflächen würden vom Abbau nicht berührt. Durch den Abbau werde das Landschaftsbild nicht gestört, da sich der Eingriff harmonisch in dieses einfüge. Schon der Amtssachverständige der ersten Instanz habe die Örtlichkeit als altes Schotterabbaugebiet bezeichnet und vier weitere Schotterabbauanlagen im Umkreis von nur 3 km festgestellt. Das Abbaugebiet selbst sei bereits vor mehr als 30 bis 40 Jahren aufgelassen worden, wobei jedoch landschaftsmorphologisch fremde Formen hinterlassen worden seien. Der nunmehrige Abbau und die daran anschließende Rekultivierung solle diese bestehende Eingriffswirkung aufheben. Ein Abbau von Schotter in einer von konzentriertem Schotterabbau geprägten, ansonsten kargen und ohne Erholungswert ausgebildeten Landschaft stelle keinen unharmonischen Eingriff dar. Die belangte Behörde habe in ihrer Gesamtabwägung die in diesem Gebiet bestehenden Fremdformen in kein Verhältnis zu den durch den neuen Abbau und seine Rekultivierung entstehenden Wirkungen gesetzt und unberücksichtigt gelassen, daß die entstehenden Formen ein landschaftsmorphologisch weniger fremdes Element ergäben. Durch die Rekultivierung würden die entstehenden Formen im Erscheinungsbild vielmehr gemildert. Soweit sich die belangte Behörde auf eine prägende Wirkung durch die Verzahnung verschiedenartiger Pflanzengesellschaften beziehe, sei nochmals darauf zu verweisen, daß diese Landschaftsteile ohnehin nicht vom Projekt erfaßt seien. Im übrigen stelle der Abbau lediglich eine Maßnahme von nur vorübergehender Dauer dar. Unschlüssig seien die Ausführungen der Amtssachverständigen, wenn sie von einer "zuckerhutartigen" Form spreche.

Der Abbauvorgang sei durch die Behörde erster Instanz durch Auflagen exakt festgelegt worden. Dadurch könne ein Offenlegen der gesamten Fläche, von dem die belangte Behörde ausgehe, vermieden werden.

Soweit sich die belangte Behörde darauf stütze, daß der Abbaubereich vom Osten bzw. Nordosten herkommend stark einsehbar sein werde, sei auszuführen, daß auch eine bereits bestehende Entnahmestelle von Norden und Osten her massiv einsehbar sei, sodaß keine optische Verschlechterung durch den gegenständlichen Abbau entstehen könne.

Ob der Naturhaushalt konkret beeinträchtigt werde, sei nicht geprüft worden. Bei den von der belangten Behörde angeführten Auswirkungen handle es sich um Belange des Wasserrechts, nicht des Naturschutzes.

Durch den Abbau werde nicht in die Lebensgrundlagen von Tieren und Pflanzen eingegriffen. Da insbesondere die ökologisch wertvollsten Gebiete (Grundstücke 642/6 und 642/2, südlich und nordwestlich verlaufende Böschung) erhalten blieben, verliere der gegenständliche Landschaftsbereich weder das letzte prägende morphologische Element noch gehe der letzte Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten verloren. Das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten sei insofern mangelhaft geblieben, als die Behörde keinen Sachverständigen aus dem Bereich der Botanik und der Zoologie zu Rate gezogen habe.

Im vorliegenden Fall würden öffentliches und privates Interesse am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, wäre wegen der großen Rohstoffvorkommen im benachbarten Bayern und der daraus erwachsenen Konkurrenz jede Abbautätigkeit in den Bezirken R., S. und B. zu untersagen. Das würde volkswirtschaftlichen Interessen massiv zuwiderlaufen. Es sei amtsbekannt, daß die beschwerdeführende Partei nun über keine bewilligten Schotterabbaufelder mehr verfüge. Eine auch nur zeitlich befristete Abstinenz am Markt gefährde wegen der starken Konkurrenz das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei. Zu bedenken sei auch, daß das Unternehmen über 100 Mitarbeiter beschäftige, von denen ca. 70 in der Bauwirtschaft tätig seien. Die belangte Behörde stütze ihre Interessenabwägung auch auf die beträchtlichen Schotterabbaufelder im Bezirk R, habe aber nicht erhoben, wie sich die bewilligten Abbaumengen auf die einzelnen Betriebe innerhalb der Region verteilten. Der Argumentation, notfalls sei die Schotterversorgung im Bezirk R. auch über die Vorräte in angrenzenden Bezirken möglich, könne aus wirtschaftlichen Gründen nicht gefolgt werden. Auch sei auf die volkswirtschaftlich unnötige Verkehrs- und Umweltbelastung durch derartige Transportstrecken hinzuweisen. Der beschwerdeführenden Partei sei nicht Gelegenheit gegeben worden, zur Erhebung der Wirtschaftskammer Oberösterreich Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. k O.ö. NSchG 1995 bedarf die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen sowie von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen im Grünland einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Nach § 12 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 oder 10 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen vorgesehen ist, zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z. 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

§ 12 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 sieht eine zweistufige Beurteilung eines Vorhabens insofern vor, als zunächst eine Prüfung des Vorhabens an Hand der Kriterien des Abs. 1 Z. 1 vorzunehmen ist. In diesem Beurteilungsabschnitt muß jede Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der dort genannten Schutzgüter, die gerade die Erheblichkeitsgrenze, gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, übersteigt, das Vorhaben von der Bewilligungserteilung nach Z. 1 ausschließen. Also auch ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 Z. 1

O.ö. NSchG 1995 macht, sofern nur gesagt werden kann, er laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, eine Bewilligung nach Z. 1 unzulässig und eine Interessenabwägung erforderlich. Für die Interessenabwägung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 O.ö. NSchG 1995 bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe ebenso wie dies für die damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, 92/10/0016, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und dessen Ergänzung - von einer Schädigung des Naturhaushaltes und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten sowie von einer Störung des Landschaftsbildes in einer dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufenden Weise aus.

Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflußt wird. Dafür, ob dies durch einen menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt oder nicht. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. August 1993, 89/10/0119).

Die belangte Behörde konnte auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen davon ausgehen, daß durch den geplanten Abbau die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes massiv beeinträchtigt würden, weil der gegenständliche Landschaftsbereich dadurch das letzte prägende morphologische Element verlieren und gleichzeitig eine sich nicht harmonisch ins Landschaftsbild einfügende Geländeausformung erhalten würde.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet, daß der vom Schotterabbau betroffene Bereich reich strukturiert sei und landschaftsästhetisch wertvolle Flächen aufweise, weil die von der Amtssachverständigen als hochwertig eingestufte Böschung vom Abbau nicht erfaßt sei. Mit diesem Einwand übersieht die beschwerdeführende Partei, daß die Amtssachverständige nicht die Böschung (Geländekante) samt ihrem Bewuchs als das allein prägende Landschaftselement ansieht, sondern daß eine Vielzahl von Strukturelementen - zu denen auch die erwähnte Geländekante gehört - und deren Zusammenwirken jene Besonderheit darstellt, die der Abbaufläche ihre wertvolle landschaftsprägende Funktion verleiht und die durch den Abbau verlorengeht, ohne daß es darauf ankäme, daß alle Elemente dieser Struktur zerstört werden. Daß der Amtssachverständigen bewußt war, daß ein Teil der Böschung erhalten bleibt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten. Die Gutachterin geht also nicht von falschen Voraussetzungen aus. Ebenso unzweifelhaft ist aber auch, daß ein Teil der Geländekante dem Abbau zum Opfer fällt. Dies hat die Amtssachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten, in welchem sie sich mit einem diesbezüglichen Einwand der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat, an Hand des Projektes dargelegt, ohne daß die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme dem noch widersprochen hat. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, durch den Abbau werde das Landschaftsbild nicht gestört, weil sich der Eingriff harmonisch in das Landschaftsbild einfüge, stellt eine Behauptung dar, die mit den Ausführungen im Gutachten der Amtssachverständigen nicht in Einklang zu bringen ist.

Der Abbau soll sich über mehrere Jahre erstrecken, stellt also auch keine nur kurzfristige Maßnahme dar. Abgesehen davon entsteht nach der Rekultivierung eine Landschaft, die der vorher vorhandenen diametral entgegengesetzt ist und nicht mehr jene Ausprägung aufweist, die nach dem Gutachten der Amtssachverständigen ihren hohen Wert ausmacht. Die Amtssachverständige hat dargetan, was sie mit dem nach dem Abbau zurückbleibenden "Zuckerhut" meint, nämlich eine singuläre Geländeerhebung, die als formenfremdes morphologisches Element einen Fremdkörper in der Landschaft bildet. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, die Amtssachverständige habe sich einer Leerformel bedient, die nicht nachvollziehbar sei, trifft nicht zu.

Mit ihrem Einwand, nicht nur die geplante Abbaufläche, sondern auch ein schon bestehender Abbau sei gut einsehbar, geht die beschwerdeführende Partei von der unzutreffenden Auffassung aus, auf Grund der schon vorhandenen Eingriffe in das Landschaftsbild bewirkten weitere Eingriffe keine Störung mehr. Auch das Unterbleiben der "Verstärkung" einer Eingriffswirkung ("weitere Belastung") liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes.

Die Ausführungen der Amtssachverständigen über ein Offenliegen der Abbaufläche bereits in einem frühen Stadium des Schotterabbaues beruhen auf dem Projekt der beschwerdeführenden Partei und blieben von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gutachten unbekämpft. Der Hinweis darauf, daß dieses Offenbleiben durch die im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der BH enthaltenen Auflagen hintangehalten werden könnte, greift schon deswegen nicht, weil diese Auflagen sich auf das ursprüngliche Projekt beziehen, während das Projekt im Berufungsverfahren gerade auch in bezug auf die Abbauweise modifiziert wurde. Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Verwirklichung des geplanten Projektes das Landschaftsbild in einer dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufenden Weise stören würde.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage des Amtssachverständigengutachtens eine dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufende Schädigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten annimmt. Nach dem Amtssachverständigengutachten dient der vom geplanten Abbau betroffene Bereich auf Grund seiner Struktur als Grundlage für ökologisch wertvolle Laubholzbestände und für zum Teil geschützte Vögel und Pflanzen. Diese Struktur ginge im Falle eines Schotterabbaues verloren. Daß die Verwirklichung des Schotterabbaues eine gravierende Schädigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten darstellte, ergibt sich daraus, daß nach dem Amtssachverständigengutachten in der Umgebung keine gleichwertigen Lebensräume vorhanden sind. Diesen Ausführungen des Gutachtens ist die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren zwar mit gegenteiligen Behauptungen, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Warum die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Botanik und der Zoologie erforderlich gewesen sein sollte, erläutert die beschwerdeführende Partei nicht.

Was die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Schädigung des Naturhaushaltes betrifft, so ist der beschwerdeführenden Partei darin zuzustimmen, daß Feststellungen über eine Beeinträchtigung des Gesteinskörpers, die Entfernung von Bodensubstrat und Vegetationsdecke, die Offenlegung des darunter liegenden Gesteinskörpers udgl. für sich allein keinen Nachweis für eine Schädigung des Naturhaushaltes darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, 92/10/0016). Der angefochtene Bescheid führt aber immerhin auch ein Beispiel für die von der Öffnung des Gesteinskörpers ausgehenden negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt an, nämlich den dadurch bewirkten Trockenstreß für die umliegende Vegetation durch veränderte hydrologische Verhältnisse.

Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens aufgefordert, die öffentlichen und privaten Interessen am geplanten Schotterabbau darzulegen und, soweit es sich um betriebliche Interessen handelt, entsprechende Belege vorzulegen. Dem ist die beschwerdeführende Partei lediglich in der Weise nachgekommen, daß sie darauf hinwies, ihre Schottervorräte gingen zu Ende und es seien ihr in letzter Zeit Aufträge entgangen. Die damit geltend gemachten Interessen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Eine Existenzgefährdung und einen Verlust von Arbeitsplätzen hat die beschwerdeführende Partei jedoch nicht dokumentiert. Zu Recht hat die belangte Behörde Belege hiefür von der beschwerdeführenden Partei gefordert, da nur diese in der Lage war, jene Unterlagen zu liefern, aus denen sich eine Existenzgefährdung ihres Betriebes und eine Gefährdung von Arbeitsplätzen ableiten ließe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1994, 94/10/0082).

Regionalwirtschaftliche Interessen hat die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Die Behauptung, daß ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Erhebungsergebnis der Wirtschaftskammer Oberösterreich Stellung zu nehmen, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 eröffnet, daß hinsichtlich der volks- bzw. regionalwirtschaftlichen Interessen am gegenständlichen Abbau die Erhebungen der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom Dezember 1996 und die darin ausgewiesenen Zahlen im Verfahren Verwendung finden werden. Der beschwerdeführenden Partei wurde eine Kopie dieser Erhebungsergebnisse übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat die beschwerdeführende Partei keinen Gebrauch gemacht.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als gesetzwidrig zu erkennen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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