Normen
AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc;
B-VG Art90 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc;
B-VG Art90 Abs2;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (belangte Behörde) vom 5. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"Sie haben am 04.12.1996 um 12.30 Uhr in K, in der Bstraße 19 im Chinarestaurant 'Bali' als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 9 VSTG strafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:
1) Als Arbeitgeber bzw. handelsrechtlicher Geschäftsführer sind sie verpflichtet den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, den Trägern der Krankenversicherungen und den Arbeitsinspektoraten auf Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben und Einsicht in der Unterlagen zu gewähren. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 26 Abs. 1 und 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende
Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Tage / Std | |
1) | 30,000.00 | 10 / 0 |
ferner § § 28 Abs. 1 Zi. 2 lit.c u.e leg.cit."
Der Beschwerdeführer wurde weiters zur Zahlung von Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt S 9.000,-- verpflichtet.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch eingetragenen H GesmbH sei, die in K das Chinarestaurant "Bali" betreibe. Am 4. Dezember 1996 habe zur Mittagszeit eine Routinekontrolle gemäß § 26 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) durch die Arbeitsinspektoren S und W stattgefunden. W sei vor der Tür stehen geblieben, die von der Türe des Lokals in den Flur führe. Aus der Küche des Lokals "Bali" gebe es insgesamt drei Ausgänge, und zwar in den Gästeraum, in den Flur und in den Hof. Die Tür zum Flur sei versperrt gewesen. S habe den Gästeraum betreten, wo sich neben einigen Gästen auch der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aufgehalten hätten. Die Lebensgefährtin sei gerade mit dem Kassieren beschäftigt gewesen, der Beschwerdeführer sei hinter der Theke gestanden. Der Arbeitsinspektor habe sich dem Beschwerdeführer vorgestellt und ihm auch seinen Ausweis gezeigt. Als er am Beschwerdeführer vorbeigehen und die Küche habe betreten wollen, sei er vom Beschwerdeführer an den Unterarmen kurzzeitig fest gehalten worden. Der Beschwerdeführer habe erregt auf Chinesisch in die Küche gerufen. Aus der Küche sei ihm in der gleichen Sprache geantwortet worden. Es sei ein Dialog entstanden. Als es S dennoch gelungen sei, die Küche zu betreten, habe er gesehen, wie aus dem an die Küche angrenzenden Lagerraum ein Mann ins Freie gelaufen sei. In der Folge seien - nunmehr auch in Anwesenheit des zweiten Arbeitsinspektors W - der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin mehrfach nach der Identität der geflüchteten Person gefragt worden. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien zwar gering gewesen, doch habe seine Lebensgefährtin sprachlich aushelfen können. Bei den wiederholten Befragungen beider nach der Identität der flüchtenden Person sei deren Existenz nicht ausdrücklich bestritten, jedoch kein konkreter Name genannt worden. In der Folge sei die Gendarmerie zur Assistenzleistung herangezogen worden und es habe S Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt erstattet. Von der Gendarmerie sei keine weitere Person außer dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin im Lokal vorgefunden worden. Am Abend sei durch die beiden Beamten eine Nachkontrolle durchgeführt worden, wobei der Name des von der GesmbH in der Zeit von Mitte Oktober bis Ende November 1996 legal beschäftigten T gefallen sei. Bei der aus der Küche des Chinarestaurants "Bali" flüchtenden Person habe es sich jedoch mit Sicherheit nicht um diesen gehandelt. Der angefochtene Bescheid enthält noch nähere Ausführungen betreffend die Würdigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aufgenommenen Beweise.
In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass der für den Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beschwerdeführer unzweifelhaft einen Ausländer beschäftigt habe, dessen Namen er den Arbeitsinspektoren trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht bekannt gegeben habe, daher habe er die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Mit S 30.000,-- sei die Mindeststrafe verhängt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 lauten:
"Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht
§ 26. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung haben bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich die einschreitenden Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.
(4) Der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigter ist verpflichtet, über die Identität von Personen, die sich an einem in Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, Auskunft zu geben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei den in Frage kommenden Personen offensichtlich um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollen. Die einschreitenden Organe der in Abs. 1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, die Identität dieser Personen zu überprüfen.
...
Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
...
2. wer
...
c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekannt gibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt,
d) entgegen dem § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt,
e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
f) entgegen dem § 26 Abs. 4 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern die Nachweisung oder die Überprüfung der Identität einer Person, die sich an einem im § 26 Abs. 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufgehalten hat, verweigert,
mit Geldstrafe von 2000 S bis 30 000 S, im Fall der lit. c
bis f von 30 000 S bis 50 000 S;
..."
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss also im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dabei ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, und vom 13. September 1999, Zl. 98/09/0084); ist daher im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch ebenfalls gegen diese Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0161, m.w.N.).
Diese Erfordernisse werden vom angefochtenen Bescheid nicht erfüllt. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer sei am 4. Dezember 1996 um 12.30 Uhr seiner Verpflichtung, auf Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben und die Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, nicht nachgekommen, wird im Spruch nämlich bloß der Wortlaut des § 26 Abs. 1 AuslBG teilweise wiederholt und nicht auf ausreichende Weise präzisiert, welchem konkreten Auskunftsersuchen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen sei. Eine solche Präzisierung wäre jedoch insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 und des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG, die erst mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98 u.a. Zlen., aufgehoben worden sind, dem Rechtsbestand angehörten, und die Zuordnung der vorgeworfenen Tat auch zu diesen Vorschriften möglich war.
Die belangte Behörde hat bei Anwendung der §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG auch verkannt, dass in diesen Vorschriften im Lichte des Art. 90 Abs. 2 B-VG und dem darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung nicht der verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte gesetzliche Zwang zur Abgabe einer Erklärung erblickt werden kann, durch welchen angesichts der sie begleitenden Umstände der für das Vorliegen und den Nachweis eines Straftatbestandes typischerweise entscheidende Hinweis gegeben wird. § 26 Abs. 1 AuslBG verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht - weil dies einem Zwang zur Selbstbezichtigung gleich käme - zur Bekanntgabe der Identität eines anlässlich einer Kontrolle konkret angetroffenen Ausländers (vgl. das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), sondern enthält bloß eine allgemeine Mitteilungspflicht. Andernfalls hätte es der Gesetzgeber auch nicht für notwendig erachtet, neben § 26 Abs. 1 AuslBG noch die - nunmehr als verfassungswidrig aufgehobene - Bestimmung des § 26 Abs. 4 AuslBG zu erlassen.
Soweit im Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Strafnorm des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. e AuslBG angeführt ist, fehlt darin entgegen § 44a Z. 1 VStG jeder Hinweis darauf, durch welches konkrete Verhalten der Beschwerdeführer entgegen dem § 26 Abs. 3 AuslBG die Durchführung einer Amtshandlung beeinträchtigt hätte. Auch insofern ist der angefochtene Bescheid daher inhaltlich rechtswidrig.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Umsatzsteuer in den in der genannten Verordnung angeführten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.
Wien, am 29. November 2000
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