VwGH 98/09/0114

VwGH98/09/011418.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des A P in H, vertreten durch Dr. Christian Harisch und Mag. Franz J. Teufl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hofhaymerallee 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 18. Februar 1998, Zl. 1997/20/136-5, (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 12. März 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Stahlbau H Ges.m.b.H. in H in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 21. September 1995, zwei namentlich genannte polnische Staatsbürger sowie am 21. September 1995 zwei weitere namentlich genannte polnische Staatsbürger für den Silobau beschäftigt zu haben, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder die Ausländer einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis besessen hätten. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m.

§ 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und § 9 Abs. 1 VStG begangen. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sah in ihrem Bescheid gemäß § 21 Abs. 1 VStG in allen vier Anschuldigungspunkten von der Verhängung einer Geldstrafe ab, erteilte dem Beschwerdeführer jedoch eine Ermahnung.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschäftigung der polnischen Staatsbürger bei der Stahlbau H Ges.m.b.H. vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten werde. Er habe jedoch angegeben, dass sie von einer polnischen Firma entsandt worden wären. Dieser Verantwortung schenkte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel jedoch keinen Glauben, zumal sowohl der zuständige Produktionsleiter als auch der zuständige Facharbeiter jener Abteilung, in welcher die polnischen Staatsbürger gearbeitet hätten, von einer bloßen Entsendung der polnischen Arbeitskräfte lediglich zum Zweck des Erlernens des Silobaus nichts gewusst hätten.

Jedoch sei der Beschwerdeführer selbst mit den Personalangelegenheiten in seinem Unternehmen in keiner Weise beschäftigt gewesen, vielmehr habe er mit der Führung derselben seinen Prokuristen, D beauftragt. Dieser habe auch dafür Sorge tragen müssen, dass die notwendigen Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen. Auf Grund dessen sei die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel der Ansicht, dass das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig sei. Darüber hinaus seien die Folgen der Übertretung unbedeutend, sodass eine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG erteilt habe werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat für den

14. Aufsichtsbezirk Berufung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bekannt gewesen sei, dass für die Tätigkeit der betreffenden Ausländerbeschäftigungsbewilligungen erforderlich seien, weil bezüglich drei der angeführten Ausländer Anträge (des Beschwerdeführers) auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen abgelehnt worden seien. Auch seien die Folgen der Übertretungen des Beschwerdeführers nicht unbedeutend, weil durch die illegale Beschäftigung von Ausländern, noch dazu wie im konkreten Fall unter dem üblichen Lohnniveau und in einer Branche, in der der Arbeitsmarkt äußerst angespannt sei, einerseits die Kontrolle des Arbeitsmarktes erschwert und darüber hinaus der österreichischen Wirtschaft und dem Staat großer Schaden zugefügt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (belangte Behörde) vom 18. Februar 1998 wurde der Berufung des Arbeitsinspektorrates gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. §§ 24, 51 Abs. 1, 51c und 51e Abs. 2 VStG insoweit Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer jeweils gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid beiden erstgenannten ausländischen Staatsbürger Geldstrafen in der Höhe von S 13.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von sieben Tagen und hinsichtlich der Beschäftigung der beiden weiteren ausländischen Arbeitskräfte Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen verhängt wurden. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Schuldspruch des Straferkenntnisses (der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel) in Rechtskraft erwachsen sei und die belangte Behörde daher von der unberechtigten Beschäftigung von Ausländern in vier Fällen auszugehen habe. Zwar stehe außer Streit, dass D zu den angeleisteten Tatzeiträumen Prokurist der H Stahlbau Ges.m.b.H. gewesen sei und als solcher auch mit der Wahrnehmung von Personalangelegenheiten einschließlich der Einholung der bei der Beschäftigung von Ausländern erforderlichen Bewilligungen gewesen sei. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer dem Prokuristen sämtliche Agenden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unter Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG übertragen habe, ohne dessen diesbezügliche Tätigkeit auch nur ansatzweise von Zeit zu Zeit kontrollieren. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer, wie er dies auch im Zuge seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht habe, darauf verlassen, dass es sich beim Prokuristen D um einen äußerst zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiter handle und es auch in der Vergangenheit zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei. Diese Vorgangsweise stelle jedoch ein fahrlässiges Verhalten dar, welches kein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG darstelle. Zwar lasse es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zu, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annehme; es müsse ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis könne aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedürfe vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Personen (die nicht verantwortlich Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG sei) Vorsorge getroffen worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer weder eine wirksame Bestellung eines verantwortlich Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG, noch die Erteilung irgendwelcher Weisungen oder die Durchführung irgendwelcher Kontrollen behauptet. Vielmehr stelle die Übertragung der Agenden im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG an den Prokuristen Duregger im Wesentlichen die einzige Maßnahme dar, welcher der Beschwerdeführer zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen getroffen habe. Angesichts dessen könne jedoch von einem geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein. Insbesondere hätten die Ablehnungen der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für drei der vier polnischen Staatsbürger, wegen deren unerlaubten Beschäftigung der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden sei, diesen veranlassen müssen, in irgendeiner Weise tätig zu werden. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG komme daher von vorneherein nicht in Betracht.

Was den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen betreffe, sei zunächst darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer missachteten Bestimmungen arbeitsmarktpolitische, gesamtwirtschaftliche und öffentliche Interessen verfolgten. Wichtige öffentliche Interessen würden bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Beschäftigungsbewilligung dadurch verletzt, dass zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechtes, des Arbeitnehmerschutzes und des Sozialrechtes umgangen würden sowie dadurch, dass damit im Zusammenhang oft gegen weitere inländische Rechtsvorschriften verstoßen werde. Dass im gegenständlichen Fall durch die in Rede stehenden Beschäftigungen eine Gefährdung sozialrechtlicher Bestimmungen gegeben gewesen sei, werde dadurch deutlich, dass etwa im Bezug auf einen der polnischen Arbeitnehmer in einer Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 14. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 die Auflage enthalten gewesen sei, dass die im Antrag angeführte Entlohnung von S 110,-- brutto pro Stunde eingehalten werde. Diese Auflagenerteilung könne nur so verstanden werden, dass seitens der bewilligenden Behörde Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der sozialrechtlichen Vorschriften bestanden hätten. Im Hinblick auf den nicht nur geringfügigen Tatzeitraum von mehr als sieben Wochen in Bezug auf die beiden erstangeführten Ausländer könne keinesfalls von unbedeutenden Folgen der unerlaubten Beschäftigung besprochen werden und werde die Missachtung der durch die Übertretungsnorm erfolgten Interessen dadurch deutlich, dass für die Ausländer zum Teil ursprünglich Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, die jedoch nicht mehr verlängert worden seien. In einem Schreiben vom 13. Februar 1998 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass die angeführten Ausländer nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden wären, wodurch die Schädigung öffentlicher Interessen deutlich werde. Hinsichtlich jener beiden Ausländer, deren unerlaubte Beschäftigung bloß für den 21. September 1995 feststehe, könne einerseits nicht von einem erheblichen Unrechtsgehalt gesprochen werden, andererseits sehe sich die belangte Behörde allein auf Grund des Umstandes, dass nur ein Tag als Tatzeitraum angeführt sei, nicht veranlasst, lediglich von geringfügigen Folgen zu sprechen, zumal auch in diesem Fall eine - wenngleich zeitlich eingeschränktere - Beeinträchtigung der oben näher angeführten Interessen gegeben sei. In Bezug auf das Verschulden sei darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt habe, die Agenden betreffend die Beschäftigung von Ausländern seine Mitarbeiter D zu übertragen, sodass ihm jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last falle. Schließlich habe er es unterlassen, entsprechende Anweisungen zu erteilen bzw. seinen Prokuristen zu überwachen. Erschwerend sei nichts gewesen. Hinsichtlich des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb des fünfjährigen Tilgungszeitraumes wegen Übertretungen des KFG und der StVO bestraft worden sei. Als Milderungsgrund komme jedoch nur die absolute Unbescholtenheit in Betracht. Dieser Milderungsgrund habe daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden können. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse sei - ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren - von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 50.000,-- und der Sorgepflicht für einen Sohn auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welche dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall die Geringfügigkeit seines Verschuldens gemäß § 21 Abs. 1 VStG zu bejahen sei. Vom Maßstab eines rechtgetreuen Menschen ausgehend könne nämlich vom Vorgesetzten nicht verlangt werden, in jedem einzelnen Fall einem seit langer Zeit bewährten und äußerst zuverlässigen Mitarbeiter in jeder Hinsicht zu kontrollieren. Würde man von einer solchen Kontrollpflicht ausgehen, so hätte die Delegation der Verantwortlichkeit per se keinen Sinn mehr. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle in jedem Fall höchstens den untersten Grad eines Verschuldens dar, welcher an der Grenze der Strafbarkeit anzusiedeln sei. Damit sei der Nachweis erbracht, dass im gegenständlichen Fall die Geringfügigkeit des Verschuldens des § 21 Abs. 1 VStG bejaht werden könne.

Auch seien die Folgen der Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG unbedeutend. Dies sei jedenfalls hinsichtlich der bloß am 21. September 1995 unerlaubt beschäftigten Ausländer der Fall. Auch hinsichtlich der beiden anderen Ausländer seien jedoch keine zwingenden Rechtsvorschriften des Arbeitsrechtes, des Arbeitnehmerschutzes und des Sozialrechtes umgangen worden. Von Seiten der Stahlbau Hopfgarten Ges.m.b.H. sei nämlich nie daran gedacht gewesen, die vier betroffenen Ausländer als eigene Mitarbeiter zu beschäftigen, sondern es habe sich konstruktionsgemäß um eine Art "joint venture" mit einer polnischen Firma gehandelt, die mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers in Geschäftskontakt habe treten wollen. Das wesentliche Ziel sei gewesen, zu ermitteln, ob die Mitarbeiter der polnischen Firma geeignet seien, die erforderlichen Tätigkeiten bei der polnischen Firma einmal auszuüben. Eine Belastung des österreichischen Arbeitsmarktes mit der Beschäftigung der vorangeführten polnischen Staatsbürger sei daher von vornherein ausgeschlossen gewesen. Vielmehr habe man der eigentlichen Intention des AuslBG entsprochen, eine allzu umfangreiche Beschäftigung von Ausländern im Inland zu verhindern, vielmehr sei geplant gewesen, die Ausländer in ihrer eigenen Heimat zu beschäftigen. Aus der Sicht der H Stahlbau Ges.m.b.H. sei ein firmenrelevantes Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen. Höchstens sei ein Irrtum des Prokuristen D vorgelegen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht auf Unterlassung einer Bestrafung bzw. in seinem Recht auf Nichtverhängung einer Strafe" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete ein Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 (also vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995) darf ein Arbeitgeber, so weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in dieser Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,-- im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugte und damit verwaltungsstrafrechtlich haftbare Organ des Arbeitgebers ist. Es steht ferner fest, dass die vier Ausländer in den angeführten Zeiträumen beschäftigt waren, ohne dass für sie eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein (oder eine Arbeitserlaubnis) vorgelegen ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Gesetzgeber präsumiert somit in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Solange er also nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn kein Verschulden träfe, darf die Behörde annehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person (die nicht verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist) Vorsorge getroffen worden ist. Es muss im Einzelnen angegeben werden, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführte. Die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" reichen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0049 m.w.N.).

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist daher das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen.

Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0163).

Im vorliegenden Fall lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass von seinem Unternehmen für drei der vier ausländischen Arbeitskräfte, wegen deren unerlaubter Beschäftigung er bestraft wurde, Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gestellt und von der zuständigen Behörde abschlägig beschieden worden waren. Bei dieser Sachlage ist die Begründung der belangten Behörde schlüssig und überzeugend, dass der Beschwerdeführer von der Existenz dieser drei Ausländer und ihrer Stellung in seinem Unternehmen Kenntnis erlangen musste. Auch hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch auch in der Beschwerde behauptet, es hätte eine wirksame Bestellung eines verantwortlichten Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestanden, noch hat er behauptet irgendwelche Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG durch seinen Prokuristen unternommen zu haben.

Ein Verschulden des Beschuldigten kann im Grunde des § 21 Abs. 1 VStG aber nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2000, 388ff angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, insbesondere sind die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten und auch in der Beschwerde enthaltenen Behauptungen, die vier polnischen Staatsbürger hätten durch ihre Beschäftigung im Unternehmen des Beschwerdeführers bloß auf ihre Eignung für die Ausübung von Tätigkeiten bei einem polnischen Unternehmen getestet werden sollen, hiezu gänzlich ungeeignet. Lag aber im Beschwerdefall kein geringfügiges Verschulden im Sinn des § 21 Abs. 1 VStG vor, so ist die Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Folgen der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretung im Sinn des § 21 Abs. 1 VStG überhaupt unbedeutend waren.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Oktober 2000

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