Normen
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AVG §56;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4c Abs2 idF 1997/I/078;
AVG §56;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11. September 1997 beim Arbeitsmarktservice Dornbirn den Antrag "auf Feststellung der Assoziationsintegration im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80; in eventu beantragte er "die Verlängerung seiner bis 30. 9. 1997 befristet erteilten Arbeitserlaubnis, dies aber nur für den Fall der Abweisung seines Feststellungsantrages".
Mit Bescheid vom 11. September 1997 hat das Arbeitsmarktservice Dornbirn "den Antrag vom 11.9.1997 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides aufgrund des Assoziationsabkommens EU-Türkei gem. Artikel 6, Abs. 1, 3. Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (4 Jahre ordnungsgemäße Beschäftigung) abgelehnt".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. März 1998 hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 11. September 1997 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich und Artikel 6 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Soweit mit dem am 10. März 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nach Inkrafttreten des § 4c AuslBG (mit 1. Jänner 1998) eine Feststellung über die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 getroffen wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 98/09/0054, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass aufgrund der geänderten Rechtslage mit 1. Jänner 1998 das maßgebliche Interesse für die Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist und der Antrag des Beschwerdeführers als ein solcher auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinn des § 4c Abs. 2 AuslBG hätte behandelt werden müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ein Aufwand für Stempelgebühren ist nicht entstanden, da dem Beschwerdeführer in diesem Umfang mit Beschluss vom 5. Mai 1998 Verfahrenshilfe gewährt wurde.
Wien, am 12. April 2000
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