Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1924 geborene Beschwerdeführer bezieht auf Grund des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1987 eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %. Als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 - jeweils kausaler Anteil 1/1 - sind folgende Gesundheitsschädigungen mit folgender Minderung der Erwerbsfähigkeit anerkannt:
"1. Zustand nach Lobektomie des rechten Oberlappens
nach Lungentuberkulose 70 v.H.
2. Leichtgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits 10
v. H.
3. Operationsnarbe an der rechten Thoraxseite 0 v.H.
- 4. Narbe am linken Oberarm ohne weitere Funktionsstörung
0 v.H."
Der schon in erster Instanz abgewiesene Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Drehschwindel, Gleichgewichtsstörung" als Dienstbeschädigung und Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem KOVG 1957 hiefür wurde mit dem genannten Bescheid bestätigt.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 1989 den Antrag auf Gewährung einer Pflege- oder Hilflosenzulage, da er ständige Pflege und Wartung benötige.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. März 1991 abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde, gestützt auf ärztliche Sachverständigengutachten, im Wesentlichen ausgeführt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte "Drehschwindel" werde durch die pulmonale Situation kaum verstärkt, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers sei durch seine akausalen Leiden bedingt und nicht auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Oktober 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 1991 auf Anerkennung der Leiden "Drehschwindel, Gleichgewichtsstörungen" als Dienstbeschädigungen gemäß § 4 KOVG 1957 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. April 1992 den Antrag auf Gewährung von Pflegezulage, da seit seinem Antrag vom 6. September 1989 eine Verschlimmerung eingetreten sei und er verwies auf die beiden angeschlossenen Befunde.
Dieser Antrag wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Juni 1992, gestützt auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 2. Juni 1992, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, dass der beim Beschwerdeführer gegebene Zustand der Hilflosigkeit ausschließlich durch akausale Leidenszustände verursacht werde.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. März 1993 den Antrag auf Gewährung der Pflegezulage mit der Begründung, er bedürfe auf Grund seines Lungenleidens (dauernde Atemnot) der Pflege und Wartung einer anderen Person.
Dieser Antrag wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juli 1993, gestützt auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 16. Juni 1993, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurückgewiesen, dass der beim Beschwerdeführer gegebene Zustand der Hilflosigkeit ausschließlich auf die akausalen Leidenszustände "Drehschwindel, Labyrinthschaden links" und nicht auf die als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden, insbesondere das Lungenleiden, zurückzuführen sei.
Der Beschwerdeführer erhält ab 1. Juli 1993 Pflegegeld der Stufe 2 nach dem Bundespflegegeldgesetz.
Am 8. Jänner 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Pflegezulage mit der Begründung, seine kausalen und akausalen Leiden hätten sich verschlechtert, er bedürfe für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person.
Diesen Antrag hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom 23. Mai 1997 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag vom 8. Jänner 1997 stütze sich auf den gleichen Sachverhalt, der schon der rechtlichen Beurteilung im Bescheid vom 3. Oktober 1997 (richtig wohl: 1991) zugrundegelegt worden sei. Nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16. April 1997 sei keine wesentliche Änderung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten. Das beim Beschwerdeführer erforderliche Maß an qualifizierter Hilfeleistung werde ausschließlich durch die akausalen Leidenszustände verursacht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, seine Hilflosigkeit sei "auf meine anerkannte Dienstbeschädigung" zurückzuführen. Überwiegend sei seine Pflegebedürftigkeit "auf meine Lungenerkrankung zurückzuführen, da ich bei Belastungen immer wieder unter Atemnot leide". Der Beschwerdeführer ersuchte um neuerliche Begutachtung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aus den "darin angeführten Gründen" gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Diesem Bescheidspruch fügte die belangte Behörde hinzu, dass die erstinstanzliche Entscheidung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag vom 8. Jänner 1997 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Pflegezulage wird zufolge § 18 Abs. 1 KOVG 1957 zur Beschädigtenrente gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigte so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Gemäß § 86 Abs. 1 KOVG 1957 finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind zufolge § 68 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 23. Mai 1997, mit dem der Antrag auf Gewährung der Pflegezulage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, war "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die Behörde erster Instanz mit Recht gehindert war, über den im Jänner 1997 gestellten Antrag des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 94/09/0229).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2000, Zl. 97/09/0345, und die darin angegebene Judikatur) ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor. Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1997, Zl. 95/09/0189, und vom 6. März 1997, Zl. 94/09/0229).
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Antrag vom 8. Jänner 1997 keinen geänderten Sachverhalt dargetan. Sein Antrag lief in Wahrheit darauf hinaus, lediglich die neuerliche Begutachtung seiner Leidenszustände zu erreichen. Gleichartige Ansuchen hatte er bereits am 6. September 1989, am 9. April 1992 und am 18. März 1993 erhoben. Die auf Grund dieser wiederholten Anträge (betreffend die Gewährung einer Pflegezulage) fortlaufend herbeigeführte ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers ergab allerdings übereinstimmend, dass seine Hilflosigkeit ausschließlich auf akausale Leidenszustände zurückzuführen ist und deshalb die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 nicht erfüllt sind.
Aus seinem gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid vom 23. Mai 1997 erstatteten Berufungsvorbringen wird deutlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 8. Jänner 1997 die neuerliche Aufrollung der Kausalitätsfrage seiner Lungenerkrankung und seine neuerliche Begutachtung anstrebt. Insoweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde behauptet wird, der tatsächliche Sachverhalt habe sich (gegenüber dem Bescheid vom 3. Oktober 1991) deshalb geändert, weil "rechtsirrig nicht berücksichtigt wurde", dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner als Dienstbeschädigung anerkannten eingeschränkten Lungenfunktion unter "Atemnot und Schwindelanfällen" leide, ist zu erwidern, dass mit Bescheiden vom 29. September 1987 und vom 29. Juli 1991 diesen Leidenszuständen die Anerkennung als Dienstbeschädigung rechtskräftig versagt wurde. Dass sich allein diese akausalen, nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszustände verschlechtert haben - wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - stellt aber aus der Sicht des Beschwerdefalles keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung dar. Eine Änderung im Zustand der als Dienstbeschädigung anerkannten Leidenszustände wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren somit nicht hinreichend dargetan. Auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vermag der Beschwerdeführer keine derartige Änderung darzulegen.
Insoweit unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers gerügt wird, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, ist diesem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass der Beschwerdeführer über sein Verlangen das dem erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid zugrundegelegte ärztliche Sachverständigengutachten (vom 16. April 1997) am 5. Juni 1997 übernommen hat (vgl. hiezu die Niederschrift Abl. 435 der vorgelegten Verwaltungsakten). Gegen den danach am 25. Juli 1997 ihm zugestellten erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid hat der Beschwerdeführer am 6. August 1997 Berufung erhoben. Seinem Berufungsvorbringen ist jedoch kein Einwand gegen das am 5. Juni 1997 übernommene ärztliche Sachverständigengutachten zu entnehmen. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer somit das ärztliche Sachverständigengutachten schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides zur Kenntnis gebracht und er hatte auch Gelegenheit zu diesem Gutachten in seiner Berufung Stellung zu nehmen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher schon aus diesen Erwägungen nicht vor.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde übereinstimmend mit der Behörde erster Instanz zu dem Ergebnis gelangte, dass einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers das mit Bescheid vom 3. Oktober 1991 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren entgegenstand.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. April 2001
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