Normen
AlVG 1977 §15 Abs2;
AlVG 1977 §37 idF 1996/201;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
AlVG 1977 §15 Abs2;
AlVG 1977 §37 idF 1996/201;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand mit Unterbrechungen ab 29. Oktober 1987 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuerst des Arbeitslosengeldes und seit 26. Mai 1988 der Notstandshilfe. Mit 28. März 1994 meldete sich der Beschwerdeführer von diesem Bezug ab, weil er ein Arbeitsverhältnis eingehe. Mit Zahlungs- und Verrechnungsauftrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde daraufhin der Bezug der Notstandshilfe mit 28. März 1994 eingestellt.
Am 30. Mai 1997 machte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Anspruch auf Fortbezug der Notstandshilfe geltend. Im Rahmen der am 7. Juli 1997 aufgenommenen Niederschrift bei dieser regionalen Geschäftsstelle führte der Beschwerdeführer an, er sei seit 1991 freiberuflich als Künstler tätig.
Beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist u.a. für die Jahre 1993 bis laufend eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gespeichert.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 14. Juli 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 1997 auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 37 AlVG abgewiesen, weil die dreijährige Fortbezugsfrist am 28. März 1997 abgelaufen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, es sei unbestritten, dass der letzte Tag des Bezuges von Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer der 27. März 1994 gewesen sei. Da keine fristverlängernden Tatbestände gegeben seien, sei der letzte Tag für eine erfolgreiche Beantragung des Fortbezuges der Notstandshilfe der 27. März 1997 gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Fortbezug erst am 30. Mai 1997 beantragt, also nicht innerhalb von drei Jahren, sodass sein Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Fortbezug der Notstandshilfe gemäß § 37 AlVG verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht er geltend, der letzte Satz des § 37 AlVG, wonach die vorstehende Frist sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2 AlVG verlängere, sei nicht ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 leg. cit. zu interpretieren. Danach würden sich die Rahmenfristen um maximal drei Jahre auch um Zeiten, in denen er selbständig erwerbstätig gewesen sei, verlängern. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sei er seit 1991 freiberuflicher Künstler und eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben. Die Frist des § 37 AlVG sei um Zeiten der selbständigen Tätigkeit zu verlängern, sodass eine Fristversäumnis nicht gegeben sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der in Rede stehenden Notstandshilfe handelt es sich um eine Pflichtleistung aus der Arbeitslosenversicherung, die dem Arbeitslosen so lange zu gewähren ist, als dieser die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Dieser Anspruch ist daher zeitlich unbegrenzt gegeben. Nach der formellen Leistungsbeschränkung des § 35 Abs. 1 AlVG darf die Notstandshilfe jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, jeweils höchstens für 52 Wochen zuerkannt werden. Nach Ablauf dieser Zeit bedarf es eines neuerlichen Antrages und das AMS hat neuerlich die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm gemäß § 37 AlVG innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. § 37 zweiter Satz leg. cit. i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 sieht die Verlängerung dieser Frist um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. vor.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen darin überein, dass zurückgerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe (dem 30. Mai 1997) innerhalb von drei Jahren der Beschwerdeführer nicht im Bezug der Notstandshilfe stand. Unstrittig ist auch, dass keine rahmenfristerstreckenden Tatbestände des § 15 Abs. 2 AlVG vorliegen.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 2 AlVG sei nur im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Bestimmung zu sehen, kann nicht zugestimmt werden. Wortlaut und Sinn des § 37 zweiter Satz AlVG sprechen dagegen. Diese Bestimmung wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, eingefügt. Damit wurden die Rahmenfristen für den Fortbezug der Notstandshilfe denjenigen beim Arbeitslosengeld angepasst. Mit dieser Novelle wurde die Möglichkeit des Fortbezuges gestrafft und eingeschränkt. Die Dreijahresfrist sollte nur mehr durch die Gründe des neuen § 15 Abs. 2 erstreckt werden (72 der Beilagen NR XX GP, 235). Dieses Ziel, die dreijährige Fortbezugsfrist nur bei Zutreffen der in § 15 Abs. 2 genannten Sachverhalte zu erstrecken, findet im Wortlaut des § 37 zweiter Satz AlVG Deckung. Durch die grundsätzliche Begrenzung der Fortbezugsfrist wird der zeitliche Zusammenhang zwischen Leistungen der Arbeitslosenversicherung und dem Verlust des Arbeitsplatzes betont. Eine - über den Wortlaut der Bestimmung hinausgehende - extensive Interpretation der Rahmenfristerstreckungsgründe, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, scheitert daher schon am Gesetzeswortlaut.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 37 zweiter Satz AlVG: Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Leistungen und in diesem Zusammenhang bedeutsamer Fristen ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu; dies gilt auch für die Heranziehung von Tatbeständen der Fristerstreckung. Daher steht es dem Gesetzgeber von Verfassungswegen insbesondere auch frei, eine selbständige Erwerbstätigkeit als Fristerstreckungstatbestand vorzusehen oder dies zu unterlassen. Auch der in der Beschwerde genannte Gesichtspunkt der Abdeckung der "minimalsten Lebensbedürfnisse" zwingt den Gesetzgeber zu keiner bestimmten Ausgestaltung des Arbeitslosenversicherungsrechtes, da es sich dabei um einen Gesichtspunkt der Sozialhilfe handelt, deren Inanspruchnahme dem Beschwerdeführer - soweit dieser nicht in der Lage sein sollte, die "minimalsten Lebensbedürfnisse" durch eigene Mittel abzudecken - frei steht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. September 1999
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