VwGH 98/08/0064

VwGH98/08/006430.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des GP in W, vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 22, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. April 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Höhe der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §18 Abs1 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs2 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs3 idF 1989/364;
AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/201;
AlVG 1977 §79 Abs28 idF 1996/201;
AlVG 1977 §18 Abs1 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs2 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs3 idF 1989/364;
AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/201;
AlVG 1977 §79 Abs28 idF 1996/201;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 20. Dezember 1996 im Ausmaß von täglich S 284,30 zuerkannt. Unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 und § 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 begründete die belangte Behörde ihren Bescheid damit, daß dem Beschwerdeführer der Notstandshilfeanspruch "nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches per 1.7.1988" zuerkannt worden sei. Am 10. Dezember 1996 habe der Beschwerdeführer für den 20. Dezember 1996 den Fortbezug der Notstandshilfe beantragt. Dieser sei unter Anwendung des § 36 Abs. 6 AlVG zuerkannt worden, der bestimme, daß der Grundbetrag der Notstandshilfe, der an den Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen anschließe, nicht höher sein dürfe als der Ausgleichszulagenrichtsatz.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 23. Februar 1998, B 1433/97, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung von Notstandshilfe als verletzt, wobei sich aus dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens ergibt, daß der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung darin erblickt, daß sein an sich höherer Notstandshilfeanspruch in Anwendung des § 36 Abs. 6 AlVG auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gekürzt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (einschließlich einer mit Art. IV Z. 6 des SRÄG 1996, BGBl. Nr. 411, rückwirkend zum 1. Mai 1996 vorgenommenen Ergänzung), lautet auszugsweise:

"(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1966 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. ... Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen."

Gemäß § 79 Abs. 28 ist unter anderem § 36 Abs. 6 in dieser Fassung mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt.

Da der gegenständliche Notstandshilfeanspruch unbestrittenermaßen nach dem zuletzt genannten Datum angefallen ist, ist die genannte Novelle auf ihn anzuwenden. Wie sich aus dem letzten Satz des § 36 Abs. 6 AlVG ergibt, ist in jenen Fällen, in denen das Arbeitslosengeld zuletzt gemäß § 18 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 zuerkannt wurde, eine Beurteilung anhand von § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 vorzunehmen. Dies ist im Beschwerdefall deshalb von Bedeutung, weil die belangte Behörde aktenwidrigerweise davon ausgeht, daß dem Beschwerdeführer der Notstandshilfeanspruch nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches "per 1.7.1988" zuerkannt worden sei. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer hingegen im Jahr 1988 ausschließlich Notstandshilfe bezogen. Der letzte Bezug von Arbeitslosengeld lag im Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 25. März 1987 in der Dauer von zwölf Wochen im Anschluß an eine sechsmonatige Beschäftigung vom 1. Juni 1986 bis 31. Dezember 1986. In Anwendung des § 18 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 entspricht aber der damalige Anspruch des Beschwerdeführers von 12 Wochen dem "kurzen" Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen in Anwendung des § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 364/1989. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 36 Abs. 6 AlVG auf diesen Notstandshilfeanspruch angewendet.

Da sich bereits daraus die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, bedarf es keines Eingehens auf das übrige Beschwerdevorbringen: Insbesondere die mehrfach behaupteten Begründungsfehler des angefochtenen Bescheides liegen schon deshalb nicht vor, weil sich alle für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgebenden Tatsachengrundlagen aus Umständen ergeben, die dem Beschwerdeführer (als langjährigem Bezieher der fraglichen Geldleistungen) aus eigenem bekannt sind und ihm daher nicht erst durch die Begründung des angefochtenen Bescheides bekanntgegeben werden müssen.

Da somit bereits aus der vorliegenden Beschwerde zu erkennen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen; da die Rechtslage insoweit auch keinem Zweifel unterliegt, konnte dies in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat geschehen.

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