Normen
AlVG 1977 §18 Abs1 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs2 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs3 idF 1989/364;
AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/201;
AlVG 1977 §79 Abs28 idF 1996/201;
AlVG 1977 §18 Abs1 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs2 idF 1989/364;
AlVG 1977 §18 Abs3 idF 1989/364;
AlVG 1977 §36 Abs6 idF 1996/201;
AlVG 1977 §79 Abs28 idF 1996/201;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste - festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß den §§ 36 Abs. 6, 79 Abs. 28 und 18 Abs. 1 AlVG 1977 ab 27. November 1996 im Ausmaß von täglich S 262,90 gebühre.
Nach Wiedergabe des Inhalts der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jener des § 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz im Sinne des § 293 Abs. 1 lit. bb ASVG festgelegt werden dürfe, wenn Notstandshilfe an den Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen anschließe. Sei das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld vor Inkrafttreten des BGBl. Nr. 364/1989 in der damals gesetzlich festgelegten Mindestbezugsdauer von 12 Wochen (wie im Fall des Beschwerdeführers) zuerkannt worden, so entspreche dies auf der Grundlage der Regelungen des BGBl. Nr. 364/1989 nunmehr einer Bezugsdauer von 20 Wochen. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vom 11. Oktober 1983 bis 2. Jänner 1984 Arbeitslosengeld in der damals gebührenden Bezugsdauer von 12 Wochen und im Anschluß daran von 2. Februar 1984 bis 26. November 1996 mit nur kurzfristigen Unterbrechungen Notstandshilfe im ungekürzten Ausmaß von S 377,60 täglich bezogen. Aufgrund des neuerlichen Notstandshilfeantrages vom 26. November 1996 per 27. November 1996 sei dem Beschwerdeführer nun die Notstandshilfe ab dem 27. November 1996 in Anwendung der am 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Bestimmung des § 36 Abs. 6 AlVG zuerkannt worden. Danach dürfe der Grundbetrag der Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz, der für die Jahre 1996 und 1997 monatlich S 7.886,--(täglich S 262,90) betragen habe, zuerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen seinen auch schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt wiederholt, er habe zuletzt Arbeitslosengeld lediglich in der Dauer von 12 Wochen bezogen, weshalb die - die Höhe der Notstandshilfe nur bei einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld von 20 Wochen auf den Ausgleichszulagenrichtsatz einschränkende - Regel des § 36 Abs. 6 AlVG auf ihn nicht anzuwenden sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 36 Abs. 6 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (einschließlich einer mit Art. IV Z. 6 des SRÄG 1996, BGBl. Nr. 411, rückwirkend zum 1. Mai 1996 vorgenommenen Ergänzung), lautet auszugsweise:
"(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1966 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. ... Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen."
Gemäß § 79 Abs. 28 ist unter anderem § 36 Abs. 6 in dieser Fassung mit 1. Mai 1996 in Kraft getreten und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1996 liegt.
Da der gegenständliche Notstandshilfeanspruch unbestrittenermaßen nach dem zuletzt genannten Datum angefallen ist, ist die genannte Novelle auf ihn anzuwenden. Wie sich aus dem letzten Satz des § 36 Abs. 6 AlVG ergibt, ist in jenen Fällen, in denen das Arbeitslosengeld zuletzt gemäß § 18 Abs. 1 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 zuerkannt wurde, eine Beurteilung anhand von § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 vorzunehmen. Der letzte Bezug von Arbeitslosengeld lag im Falle des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 11. Oktober 1983 bis 1. Februar 1984 in der Dauer von zwölf Wochen.
In Anwendung des § 18 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 364/1989 entspricht aber der damalige Anspruch des Beschwerdeführers von 12 Wochen dem "kurzen" Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen.. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 36 Abs. 6 AlVG auf diesen Notstandshilfeanspruch angewendet (vgl. das in diesem Sinne mittlerweile ergangene Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0064).
Die sohin unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 1999
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