Normen
B-VG Art139;
B-VG Art144;
FlVfGG §1 Abs3;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §11;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §44;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §2 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §22;
FlVfLG OÖ 1979 §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §3;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §6;
FlVfLG OÖ 1979 §96;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art139;
B-VG Art144;
FlVfGG §1 Abs3;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §11;
FlVfGG §2 Abs1;
FlVfGG §44;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §2 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §22;
FlVfLG OÖ 1979 §3 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §3;
FlVfLG OÖ 1979 §4 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §6;
FlVfLG OÖ 1979 §96;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ordnete die Agrarbezirksbehörde Gmunden mit Bescheid vom 12. September 1997 im Zusammenlegungsverfahren W die vorläufige Übernahme der in der Natur bereits abgesteckten Grundabfindungen an. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch die Zuteilung eines Grundstückes im Rahmen der vorläufigen Übernahme der Abfindungen ausschließlich deswegen in ihren Rechten als verletzt, weil es sich bei dem ihnen zugeteilten Abfindungsgrundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des
O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.Ö. FLG 1979), LGBl. Nr. 73/1979, idF LGBl. Nr. 85/1997, handle. Dieses Grundstück habe den in § 1 Abs. 3 O.Ö. FLG 1979 genannten Zwecken nämlich nicht dienen können, weil der Eigentümer dieses Grundstückes gar keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe. Es sei daher schon die Einbeziehung des den Beschwerdeführern nunmehr im Rahmen der vorläufigen Übernahme zugewiesenen Grundstückes ins Zusammenlegungsverfahren rechtswidrig gewesen, weshalb es auch rechtswidrig gewesen sei, daß die vorläufige Übernahme dieses Grundstückes durch die Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Instanzenzug verfügt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten vielmehr mit einem anderen Grundstück abgefunden werden müssen. Mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, daß es sich bei dem ihnen zugewiesenen Grundstück um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nicht handle, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sondern das den Beschwerdeführern zugeteilte Grundstück ohne Sachverhaltsermittlung und ohne ausreichende Begründung als landwirtschaftlich genutztes Grundstück beurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen in einem im Bundesland Oberösterreich durchgeführten Zusammenlegungsverfahren sind im § 22 O.Ö. FLG 1979 geregelt. Daß und weshalb es an welcher der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen im Beschwerdefall gefehlt hätte, wird von den Beschwerdeführern nicht dargestellt. Das von den Beschwerdeführern der Rechtmäßigkeit der Verfügung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen entgegengesetzte Argument, das ihnen zugewiesene Grundstück hätte in das Zusammenlegungsverfahren gar nicht einbezogen werden dürfen, weil sein Eigentümer keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe, eignet sich nicht dazu, eine Verletzung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtes aufzuzeigen. Ob das den Beschwerdeführern im Rahmen der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen zugewiesene Grundstück rechtens in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden ist, stellt nämlich eine Frage dar, auf die den Beschwerdeführern keine Ingerenz zukommt. Abgesehen davon, daß die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsverfahren Gegenstand der generell-abstrakten Norm der in § 3 Abs. 1 Satz 1 O.Ö. FLG 1979 vorgesehenen Verordnung ist, deren Gesetzmäßigkeit allein aus Anlaß eines Verfahrens über eine Berufung gegen den Besitzstandsausweis vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden könnte (vgl. hiezu das zur gleichgestalteten Rechtslage nach dem Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 96/07/0042, mit weiteren Nachweisen), sind subjektiv-öffentliche Rechte im Zusammenhang mit der Bestimmung und Begrenzung eines Kommassierungsgebietes vom Gesetz nur dahin eingeräumt, daß Eigentümern in das Gebiet einbezogener Grundstücke das Recht zusteht, sich gegen die mit der Einbeziehung ihrer Grundstücke verbundenen Eingriffe in ihre Eigentumsrechte zur Wehr zu setzen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. September 1996, Slg. N.F. Nr. 14.521/A).
Da das bloße Fehlen einer Eigenschaft des den Beschwerdeführern im Rahmen der vorläufigen Übernahme der Abfindungen zugewiesenen Grundstückes als eines solchen im Sinne des § 1 Abs. 3 O.Ö.FLG.1979 nicht geeignet sein konnte, Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen, kommt auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides durch die von den Beschwerdeführern gerügte Unzulänglichkeit der Sachverhaltsgrundlagenermittlung zu dieser Frage ebensowenig in Betracht wie durch Mängel der Begründung dieser Frage im angefochtenen Bescheid.
Da der Inhalt der Beschwerde - die gegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Verfügung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen im Sinne des § 22 O.Ö.FLG.1979 auch in bezug auf das betroffene Grundstück nichts vorträgt - damit schon erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 21.Jänner 1999
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