Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 15. Februar 1991 wurde der Gemeinde A. die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage erteilt. Spruchabschnitt VI dieses Bescheides enthält den Ausspruch, daß hinsichtlich der durch die Anlage berührten fremden Grundstücke - mit näher bezeichneten Ausnahmen - nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 die erforderlichen Dienstbarkeiten für den Bau, Bestand, Betrieb und die Instandhaltung der Anlage sowie zum Betreten der Grundstücke zu Betriebs- und Instandhaltungszwecken als eingeräumt gelten und daß allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grund in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden können.
Mit Eingabe vom 8. Februar 1994 stellte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 111 Abs. 4 WRG 1959 beim LH den Antrag, die Entschädigungsansprüche, die ihm auf Grund der Inanspruchnahme der ihm gehörigen Grundstücke Nr. 344, 355 und 357 durch die mit Bescheid des LH vom 15. Februar 1991 wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage zustünden, bescheidmäßig festzusetzen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1994 verpflichtete der LH die Gemeinde A., für Schäden während der Arbeiten auf den Grundstücken Nr. 344, 355 und 357 der KG A. dem Beschwerdeführer einen Betrag von S 16.000,-- innerhalb von zwei Wochen zu leisten (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurden "die weitergehenden Schadenersatzansprüche betreffend die Ableitung von Quellwasser" auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1995 änderte die belangte Behörde Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides dahin ab, daß die weitergehenden Entschädigungsansprüche betreffend die Ableitung des Quellwassers auf dem Grundstück Nr. 355 abgewiesen wurden. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082, im Umfang seines Ausspruches über die Abweisung der Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, daß mit der Verweisung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg auch eine negative Entscheidung über das "ob" einer Entschädigung im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurde, die einer Bekämpfung im administrativen Instanzenzug nicht zugänglich ist.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. November 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 5. Dezember 1994 "hinsichtlich der Entschädigungsfrage" gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 8. Juni 1998, B 27/98-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die belangte Behörde hätte seine Berufung gegen den Bescheid des LH vom 5. Dezember 1994 nicht zurückweisen dürfen. Mit diesem Bescheid seien lediglich Schadenersatzansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, über Entschädigungen im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 sei nicht entschieden worden. Die belangte Behörde hätte daher Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung im Sinne des § 117 WRG 1959 an die Erstbehörde zurückverweisen müssen. Selbst wenn der erstinstanzliche Bescheid als Entscheidung über eine Entschädigung angesehen werden müsse, sei er im Hinblick auf seine Rechtsmittelbelehrung anfechtbar gewesen. Es wäre daher der erstinstanzliche Bescheid zumindest im Umfang seiner Rechtsmittelbelehrung aufzuheben gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß Spruchabschnitt II des Bescheides des LH vom 5. Dezember 1994 auch eine (negative) Entscheidung darüber enthält, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Sinne des § 117 WRG 1959 gebührt und daß gegen einen solchen Ausspruch ein administratives Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides kann daran nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen vermag. Die Aufhebung eines Bescheides hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung ist dem österreichischen Recht völlig fremd.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 1998
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