VwGH 98/07/0128

VwGH98/07/012810.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des Abfallbeseitigungsverbandes W in I, vertreten durch Linser & Linser, Rechtsanwälte in Imst, Stadtplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Juli 1998, Zl. U-3891/2, betreffend Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §2 Abs8;
ALSAG 1989 §2 Abs8a;
ALSAG 1989 §2 Abs8b;
ALSAG 1989 §2 Abs8c;
ALSAG 1989 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DeponieV 1996 §17 Abs1;
DeponieV 1996 §17 Abs2;
DeponieV 1996 §18 Abs1;
DeponieV 1996 §18 Abs5;
ALSAG 1989 §2 Abs8;
ALSAG 1989 §2 Abs8a;
ALSAG 1989 §2 Abs8b;
ALSAG 1989 §2 Abs8c;
ALSAG 1989 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
DeponieV 1996 §17 Abs1;
DeponieV 1996 §17 Abs2;
DeponieV 1996 §18 Abs1;
DeponieV 1996 §18 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 24. Februar 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) durch die zuständige Abgabenbehörde für die Einhebung des Altlastenbeitrages einen Feststellungsbescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) u.a. für die alte Deponie "Breite Mure" in Roppen zur Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 leg. cit. nicht anzuwenden (§ 10 Z. 4 ALSAG).

Der von der Behörde beauftragte Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 10. März 1998 bezüglich des Deponiebasisdichtungssystems aus:

"Über das Bauvlies sowie über die im östlichen Teil des Grubenareals zu vier Tiefenlinien mit mindestens 3 % Gefälle profilierten Sohlflächen wird eine 60 cm starke Dichtungsschichte aufgetragen. Das Material dieser Dichtungsschicht, welches aus örtlichen Lockersedimenten und entsprechenden Beimengungen von hochplastischen Stoffen auf Betonitbasis besteht, wird in einem Zwangsmischer gemischt und zweilagig in Schichten von je 30 cm mit dem vorgegebenen Gefälle aufgebracht und auf eine 97 %ige Proctordichte verdichtet.

Die Durchlässigkeit dieser Dichtungsschicht liegt in einer Größenordnung von k > 10-9 m/s. Auf diese Dichtungsschicht wird eine 0,2 m starke Drainageschicht eingebracht, über welche anfallende Sickerwässer zu den in den Tiefenlinien verlegten Drainagerohren abgeführt werden. Die Drainagerohre sind mit einer Überdeckung von 0,3 m in diese Drainageschicht eingebettet. Während im westlichen Teil der Deponieanlage infolge des starken Gefälles von ca 20 % auf ein Drainagesystem verzichtet wird, werden im Ostteil vier ca. 50 m lange Drainagerohre HDPE DN 200 mit jeweils 3 % Gefälle errichtet. Über dieses Drainagesystem gelangen anfallende Sickerwässer zu einem im Süden der Deponie gelegenen Sammelschacht. Zum Zwecke der Erfassung sämtlicher Sickerwässer werden die Dichtungsschicht sowie die darüber befindliche Drainageschicht seitlich in die Böschung eingebunden. Auf diesen Drainageschichten werden die Müllballen lagenweise aufgebracht und zur Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen mit einer Zwischenabdeckung überschüttet.

Dies bedeutet, daß ein Teil der Basisdichtung (im wesentlichen die Horizontalflächen) den Vorgaben im ALSAG (mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht) entspricht. Die Böschungsflächen der Grube weisen keine Abdichtungen auf, sodaß die Vorgaben hinsichtlich Deponiebasisdichtungssystem gemäß ALSAG für diesen Teil der Deponie nicht erfüllt sind.

Hinsichtlich der Frage, ob die Deponie über eine vertikale Umschließung verfügt, kann mitgeteilt werden, daß eine derartige Umschließung nicht vorhanden ist."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. Juni 1998 wurde gemäß §§ 10 und 21 ALSAG unter Spruchpunkt A Punkt II) bezüglich der Deponie "Breite Mure" folgendes festgestellt:

"Hinsichtlich der seit 1.1.1997 gemäß beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan auf der Deponie 'Breite Mure' innerhalb der Deponiebasisabdichtung abgelagerten Abfälle liegen die Voraussetzungen vor, den Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden. Betreffend die auf der Deponie 'Breite Mure' seit 1.1.1997 ca. 820 t sowie seit 1.7.1997 ca. 392 t außerhalb der Deponiebasisabdichtung abgelagerten Abfälle findet § 6 Abs. 2 ALSAG Anwendung."

Zum Zwecke der Erfassung sämtlicher Sickerwässer sei die Dichtungsschicht sowie die darüber befindliche Drainageschicht seitlich in die Böschung eingebunden, jedoch nicht hochgezogen worden, d.h., daß die Böschungsflächen nicht über eine Basisdichtung verfügten. Man könne davon ausgehen, daß in Summe ein Ausgleich zwischen den abgedichteten und nicht abgedichteten Flächen stattfinde und somit eine grenzscharfe Zuordnung gemacht werden könne. Dies gelte im gleichen Sinn auch für den Abfall und die Grenzziehung zwischen abgedichteter und nicht abgedichteter Fläche. Bei der gegenständlichen Deponie könne davon ausgegangen werden, daß das Deponiebasisabdichtungssystem vollständig vorhanden sei. Die nicht abgedichteten Böschungsflächen könnten als zu vernachlässigender Faktor außer acht gelassen werden.

In der dagegen erhobenen Berufung führt die mitbeteiligte Partei aus, ob ein vollständiges Deponiebasisdichtungssystem im Sinne des § 2 Abs. 8a ALSAG vorhanden sei, müsse anhand der Definition für den Deponiekörper im Sinne des § 2 Abs. 8 ALSAG geprüft werden. Da ein Deponiekörper nach dieser Definition die Gesamtheit der eingebauten Abfälle, einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen umfasse, lägen bei einem teilweisen Vorhandensein eines Deponiebasisdichtungssystems die Voraussetzungen nicht vor, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden. Gemäß Erlaß zum ALSAG des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 2. Juli 1997

(Zl. 32 3523/20-III/2/97) könne ein Absehen von einem Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG erst dann erfolgen, wenn die Errichtung eines Deponiebasisdichtungssystems oder einer vertikalen Umschließung vollständig und nicht nur in Ansätzen oder teilerrichtet vorhanden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Spruchpunkt A II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. Juni 1998 dahin abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:

"Hinsichtlich der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. September 1987, Zl. IIIa1-9014/12, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.3.1997, Zl. U-3305/C/40, für wasserrechtlich überprüft erklärten Deponie 'Breite Mure' liegen die Voraussetzungen, § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden, nicht vor."

Die Definitionen in den Abs. 8a, 8b und 8c des § 2 ALSAG seien im Hinblick auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 8 ALSAG auszulegen. Danach umfasse ein Deponiekörper die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisabdichtungssystem etc. Von einem vollständigen Deponiebasisdichtungssystem könne daher nur dann ausgegangen werden, wenn es alle eingebauten Abfälle erfasse. Gerade das sei bei der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. September 1987 wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. März 1997 für wasserrechtlich überprüft erklärten Deponie "Breite Mure" nicht der Fall. Ebenso wenig lasse es der Wortlaut des § 6 Abs. 2 ALSAG zu, zwischen abgedichteten und nicht abgedichteten Flächen zu unterscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der beschwerdeführende Abfallbeseitigungsverband erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht für eine Deponie, für welche mit erheblichen öffentlichen Mitteln eine ordnungsgemäße, dem Gesetz entsprechende Basisabdichtung errichtet worden sei, den Befreiungstatbestand für Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 und 3 ALSAG in Anspruch zu nehmen, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG müsse entweder ein Deponiebasisdichtungssystem oder eine vertikale Umschließung der Deponie vorhanden sein. Würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, so wäre Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sowohl ein Deponiebasisabdichtungssystem als auch eine vertikale Umschließung. Die belangte Behörde verneine aber offensichtlich auch die in § 6 Abs. 2 ALSAG zugelassene Möglichkeit, zwischen abgedichteten und nicht abgedichteten Flächen einer Deponie zu unterscheiden. Zu Recht sei die Behörde erster Instanz davon ausgegangen, daß bei der gegenständlichen Deponie ein vollständiges Deponiebasisabdichtungssystem vorhanden sei. Es sei leicht möglich, die abgedichtete gegenüber der nicht abgedichteten Fläche abzugrenzen. Auch der Erlaß zum Altlastensanierungsgesetz des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 27. Mai 1997 sei dahingehend zu verstehen, daß ein Deponiebasisabdichtungssystem vollständig, also nicht nur in Ansätzen oder teilerrichtet, vorhanden sein müsse. Im gegenständlichen Fall sei das Deponiebasisdichtungssystem fertiggestellt. Der beschwerdeführende Verband habe sich mit Hilfe von erheblichen Mitteln der Bevölkerung bemüht, den ständig steigenden Umwelterfordernissen gerecht zu werden und sowohl ein Deponiebasisabdichtungssystem als auch ein Basisentwässerungssystem und eine Deponiegaserfassung- und -behandlung errichtet. Diese Maßnahmen seien zumindest im Bereich, wo das Basisabdichtungssystem angebracht worden sei, voll wirksam und im Sinne des in der Deponieverordnung festgelegten Standards abgeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG erhöht sich der Altlastenbeitrag im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. je angefangene Tonne für dort näher konkretisierte Abfälle um bestimmte Beträge, wenn Abfälle auf einer Deponie abgelagert werden, die weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung verfügt.

Gemäß § 2 Abs. 8a leg. cit. ist ein Deponiebasisabdichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

Gemäß Abs. 8b dieses Paragraphen ist eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i =

30.

Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1 : 2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

Gemäß Abs. 8c dieser Gesetzesstelle ist ein Basisentwässerungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ein System, bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen für Ableitung der bis zur Deponiebasis durchdringenden Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper.

Aus dem im § 2 Abs. 8b ALSAG enthaltenen Verweis auf § 18 Abs. 5 der Deponieverordnung bezüglich alternativer Deponiebasisdichtungen und Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1 : 2 als Deponiebasisdichtungen im Sinne des ALSAG sowie aus der Erwähnung des Deponiekörpers als Gegenstand des die Deponiesickerwässer zu entsorgenden Basisentwässerungssystems in Abs. 8c des § 2 ALSAG erweist sich die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, daß ein Deponiebasisdichtungssystem für die Bemessung der Höhe des Altlastenbeitrages gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nur dann angenommen werden kann, wenn dessen Deponiebasisabdichtung und dessen Basisentwässerungssystem für die Gesamtheit der im Deponiekörper eingebauten Abfälle, insbesonders auch für die auf den Böschungen gelagerten Abfälle vorhanden ist, aus folgenden Erwägungen.

Im Abschnitt V der Deponieverordnung (§§ 16 bis 23) sind Vorschriften über die Deponietechnik enthalten. Im § 17 Abs. 1 dieser Verordnung ist angeordnet, daß für jede Deponie ein Deponierohplanum herzustellen ist. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist das Deponierohplanum für eine Deponie der hier zu beurteilenden Art entsprechend dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Gemäß § 18 Abs. 1 dieser Verordnung ist bei allen Deponien, ausgenommen den hier nicht interessierenden Bodenaushubdeponien, auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert. § 18 Abs. 5 der Deponieverordnung, auf welchen § 2 Abs. 8b ALSAG verweist, setzt also eine Deponiebasisdichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 der Deponieverordnung voraus. Der im § 2 Abs. 8b ALSAG verwendete Begriff der Deponiebasisdichtung entspricht daher dem in § 18 Abs. 1 der Deponieverordnung, aus welchem sich ergibt, daß eine solche Deponiebasisdichtung auf dem gesamten Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen zu errichten ist.

§ 2 Abs. 8 ALSAG definiert den Deponiekörper als Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, wie z.B. Rand- und Sitzwälle.

Insofern das ALSAG daher den Begriff des Deponiekörpers verwendet, geht es von der Gesamtheit der eingebauten Abfälle aus. Ausgehend von dem durch ein Deponiebasisdichtungssystem verfolgten Zweck der Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund (siehe § 2 Abs. 8a ALSAG), welcher nur durch eine auch die Böschungen des Deponiekörpers umfassende Deponiebasisabdichtung im Sinne der obigen Ausführungen und durch ein Basisentwässerungssystem im Sinne des § 8c des § 2 ALSAG mit einer Ableitung sämtlicher Deponiesickerwässer aus dem Deponiekörper erreicht werden kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß die Deponie des beschwerdeführenden Abfallverbandes über kein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne des § 2 Abs. 8a ALSAG verfügt, weil die Böschungen des Deponiekörpers und die darauf lagernden Abfälle von der vorhandenen wasserrechtlich bewilligten Deponieabdichtung nicht erfaßt sind und unstrittig bezüglich dieses Deponieteiles weder eine Deponiebasisdichtung im Sinne des Abs. 8b des § 2 ALSAG noch ein Basisentwässerungssystem gemäß Abs. 8c leg. cit. vorhanden ist. Die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden, setzt aber voraus, daß ein Deponiebasisdichtungssystem im Sinne des § 2 Abs. 8a ALSAG oder eine vertikale Umschließung der Deponie vorhanden ist. Das Vorliegen einer vertikalen Umschließung der Deponie im Sinne des § 2 Abs. 10 ALSAG wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs. In der Berufung der mitbeteiligten Partei und auch im angefochtenen Bescheid wurden keine Sachverhaltsfragen aufgeworfen, welche nicht schon im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorgelegen sind. Unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt, welche Feststellungen die belangte Behörde treffen hätte müssen, für welche eine Beweisergänzung erforderlich gewesen wäre. Auch der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Dezember 1998

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