Normen
ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §13;
WWSGG §35 Abs1;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs6;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs7;
WWSLG Tir 1952;
ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §1 Abs2;
WWSGG §13;
WWSGG §35 Abs1;
WWSGG §7;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs4;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs5;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs6;
WWSLG Tir 1952 §8 Abs7;
WWSLG Tir 1952;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. über die Anträge 1. des Sp und 2. des U, beide in M, beide vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurner Straße 16, betreffend Teilnahme an diesem Verfahren als Mitbeteiligte und auf Zustellung von näher genannten Schriftsätzen, den Beschluss gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 93/07/0030, verwiesen.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 19. Jänner 1993 wurde gemäß § 39 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (kurz: WWSG), festgestellt, "dass gültige Anträge vorliegen", und die Einleitung eines Servitutenregulierungsverfahrens hinsichtlich der gemäß einer näher genannten Servitutenregulierungsurkunde vom 19. November 1887 und eines näher genannten Bescheides vom 1. August 1988 zu Gunsten der F.-Alpe in EZ 121, GB M., bestehenden Nutzungsrechte verfügt. Eigentümer der F.-Alpe sind der Beschwerdeführer sowie H. S. je zur Hälfte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. Juni 1993 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 8. Juli 1996 wurden gemäß § 41 WWSG Feststellungen und Verfügungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Nutzungsrechte der F.-Alpe getroffen. Unter Spruchpunkt 1 wurde festgestellt, dass das Grundstück Nr. 1587/2 (Teilfläche von 252 m2 aus Grundstück Nr. 1587/1) mit in EZ 291, GB M., näher genannten Dienstbarkeiten des Bezugs von Brenn- und Nutzholz sowie der Streu und der Weide mit 20 Rindergräsern und 30 Ziegen für die F.-Alpe in EZ 121 nicht belastet ist und diese (Dienstbarkeiten) daher zu löschen sind. Unter Spruchpunkt 2 wurden die auf den Grundstücken Nrn. 1466/2, 1466/3, 1466/5 und 1466/6 in den EZ 716, 717 und 916, jeweils GB M., für die F.-Alpe einverleibten Dienstbarkeiten des Bezuges Brenn- und Nutzholz sowie der Streu, der Weide und der Grasnutzung aufgehoben. Unter Spruchpunkt 3 wurden die jeweiligen Eigentümer der vorgenannten Grundstücke gegenüber den jeweiligen Eigentümern der F.-Alpe verpflichtet, an der Grenze der genannten Grundstücke zu dem mit dem Weiderecht zu Gunsten der F.-Alpe belasteten Grundstück 1466/1 auf eigene Kosten einen Weidezaun zu errichten und zu erhalten. Unter Spruchpunkt 4 wurden den Eigentümern der F.- Alpe Schwendungen auf der Reinweidefläche des Servitutsgebiets gestattet.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass das servitutsbelastete Weidegebiet zu Gunsten der F.-Alpe rund 90 ha groß sei. Anlass für das Servitutsverfahren sei die beantragte Weidefreistellung von 633 m2 des Servitutsgebietes. Der Antrag stamme vom 27. August 1987. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens habe die Agrarbehörde am 30. September 1991 eine Sachentscheidung getroffen. Wie sich aus den Unterlagen ergebe, seien dem agrarbehördlichen Verfahren alle (servitutsbelasteten) Verfahrensparteien beigezogen worden. Der Bescheid der Agrarbehörde vom 30. September 1991 sei auch gegenüber allen servitutsbelasteten Parteien ergangen. Lediglich K. K. (= der Beschwerdeführer der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) habe sich als (Servituts(mit)berechtigter und als mit Grundstück Nr. 1466/7 servitutsbelastete) Partei gegen den Bescheid vom 30. September 1990 gewandt. Alle anderen Parteien seien mit den Verfahrensergebnissen einverstanden gewesen. Es dränge sich der Agrarbehörde der Eindruck auf, wonach unter dem Vorwand von Weideinteressen im Servitutsverfahren die Agrarbehörde als "Wettbewerbsinstanz" zur Verhinderung bzw. zur Einschränkung von ("unliebsamer") Konkurrenz im gewerblich gastronomischen Bereich "benützt" werden solle. Es sei auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass sich die Bedeckung für die Einforstung der Weide gegenüber dem Stand der Einregulierung in der Servitutenregulierungsurkunde vom 19. November 1887 maßgeblich verbessert habe. In der Schaffung von rund 3,8 ha Reinweidefläche, durch deren gelungene Rekultivierung und gute Pflege, sei eine wesentliche Ertragssteigerung im Servitutsgebiet erreicht worden. Es habe durch die in diesem Bescheid verfügte Lastenfreistellung von Einforstungsrechten auf den Grundstücken Nrn. 1466/2, 1466/3, 1466/5 und 1466/6 - bei Berücksichtigung des Einforstungsbestandes zum Zeitpunkt der Einregulierung - in der Rechte der F.-Alpe und insbesondere des K. K. (= Beschwerdeführer) als Eigentümer einer näher bezeichneten EZ, GB. F., und damit Hälfteeigentümer an der F.-Alpe, nicht eingegriffen werden können. Der Bedeckungs-"Fundus" habe sich gegenüber dem Stand der Urkundenbegründung - auch bei Berücksichtigung der hier lastenfrei zu stellenden Bagatellflächen im Vergleich zum (großen) Servitutsweidegebiet - nur vergrößert. Durch die verfügte Neuregulierungsmaßnahme sei in den historisch zur Verfügung gestellten "Weidefundus" nicht zum Nachteil des K. K. (=Beschwerdeführer) eingegriffen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob nur der Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer der F.-Alpe Berufung. Die zweite Hälfteeigentümerin H. S. hatte in der agrarbehördlichen Verhandlung am 29. Mai 1990 der Freistellung der mit den Nutzungsrechten zu Gunsten der F.-Alpe belasteten Grundstücke in den EZ 716,717 und 916, GB M., ausdrücklich und entschädigungslos zugestimmt, sofern die Bedeckung der Nutzungsrechte von den Österreichischen Bundesforsten (kurz: ÖBF) im vollen Umfang gemäß deren Schreiben vom 21. November 1989 übernommen wird. In dem erwähnten Schreiben der ÖBF wurde die Erklärung abgegeben, dass die Servitutsrechte der F.-Alpengerechtsame auf dem restlichen Besitz der ÖBF jederzeit bedeckt werden können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1998 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Hälfteeigentümer der F.-Alpe. Dieser Alm würden verschiedene Nutzungsrechte im Sinne des WWSG auf Grund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde vom 19. November 1887 und des Bescheides vom 1. August 1988 zustehen. Der Beschwerdeführer sei Miteigentümer der berechtigten Liegenschaft, verfüge aber nicht über die Mehrheit der Eigentumsanteile. Die berechtigte Liegenschaft F.-Alpe sei eine gemeinschaftliche Sache im Sinne des § 833 ABGB. Diese Rechtsvorschrift bestimme, dass der Besitz und die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zukomme und in Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung der Hauptstammes beträfen, die Mehrheit der Stimmen entscheide, welche nicht nach den Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werde.
Mit dieser Bestimmung - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - würde im Geltungsbereich des WWSG die Vorschrift des § 8 Abs. 4 korrespondieren, wonach im Falle, dass verpflichtete und berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen stehen, das als ihr Wille gelte, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen einträten. Die Zuordnung der Antragslegitimation zur ordentlichen Verwaltung sei zutreffend. Da jede Berufung einen bestimmten Antrag zum Inhalt habe, erscheine es zulässig, die Frage der Berufungslegitimation in gleicher Weise zu beurteilen wie die Frage der Antragslegitimation und im Falle, dass das die Parteistellung begründende Eigentum an einer Liegenschaft (siehe § 48 Abs. 1 WWSG) mehreren Personen zustehe, die Ausübung des Berufungsrechtes als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache zu qualifizieren und daher an die Voraussetzung zu knüpfen sei, dass das Rechtsmittel von der Mehrheit der Eigentümer, gerechnet nach Anteilen ergriffen werde.
Da der Beschwerdeführer nicht über die Mehrheit der Eigentumsanteile an der berechtigten Liegenschaft verfüge, mangle es ihm an der Rechtsmittellegitimation, was zur Folge habe, dass seine Berufung als unzulässig anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 24. Juni 1998, B 1121/98, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Zuge der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof insbesondere geltend, die Ablösung eines Weiderechts bzw. die Aufhebung der Weiderechte, aber auch die Feststellung, dass ein bestimmtes Grundstück mit einem Servitutsrecht nicht belastet und dieses Recht daher zu löschen sei, seien nicht Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. Die Stellung der Miteigentümer einer servitutsberechtigten Liegenschaft sei im Falle der Ablösung derart selbstständig, dass der eine Miteigentümer auf eine Entschädigung verzichten, der andere Miteigentümer sich aber gegen die Ablösung aussprechen könne. Dies gelte ähnlich für das Enteignungsverfahren wie auch für das Baurecht hinsichtlich der Stellung des Nachbarn, wonach jeder Miteigentümer eines Grundstücks Partei bzw. Nachbar sei.
Nach der Rechtsprechung zu § 833 ABGB gehöre die Bestellung (Ausweitung) einer Dienstbarkeit, wie auch die Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache durch die einzelnen Miteigentümer nicht zur ordentlichen Verwaltung (jeder Miteigentümer sei zur Servitutenklage legitimiert). Servitutenablöse sei die Auflösung einer Dienstbarkeit.
Auch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 WWSG könne die Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtfertigen. Diese stehe im Widerspruch zum entsprechenden Grundsatzgesetz. Eine Ermächtigung an den Landesgesetzgeber, eine diesbezügliche Regelung in das Landesausführungsgesetz aufzunehmen, sei aus dem Grundsatzgesetz nicht feststellbar. Nach § 8 Abs. 4 WWSG könne eine Antragstellung des Miteigentümers einer berechtigten Liegenschaft auf Durchführung eines Ablösungsverfahrens hinsichtlich der Nutzungsrechte nur dann erfolgen, wenn diesem Miteigentümer die Mehrheit zukomme. Somit zeige sich, dass gegen die Veränderung der Rechtsverhältnisse und insbesondere die Rechtsansprüche, vor allem wenn sie sich zum Nachteil auswirken würden, jeder einzelne Miteigentümer rechtsmittellegitimiert sein müsse, weil jeder Anspruch auf den Fortbestand der bestehenden Rechtsverhältnisse habe. Im gegenständlichen Fall gehe es um die Servitutenablöse. Daher habe das als Wille der Miteigentümer zu dieser Ablöse zu gelten, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten würden. Eine entsprechende verhältnismäßige Mehrheit für die Feststellungen und Verfügungen im erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Juli 1996 habe es nie gegeben, weil nur die Hälfteeigentümerin dafür und der zweite Hälfteeigentümer (= Beschwerdeführer) jedoch dagegen sei. Der sich daraus ergebende Rechtsanspruch, insbesondere der Anspruch auf Rechtsmittel gegen einen Bescheid, der trotz Fehlens der erforderlichen Mehrheit eine Ablöse verfüge, müsse jedem einzelnen Miteigentümer zustehen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellten Sp und U jeweils als Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. 1466/5, KG. M., unter Hinweis auf die durch den erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Aufhebung von Nutzungsrechten auf diesem Grundstück den Antrag, am gegenständlichen Verfahren als mitbeteiligte Parteien teilnehmen zu dürfen und begehrten die Zustellung des Beschwerdeschriftsatzes und des Abtretungsantrages (gemeint des Antrags zur Abtretung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG). In der Begründung des Antrages verweisen die Antragsteller auf das im Falle eines Erfolges der Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer fortzusetzende Verfahren u.a. über die Frage der Aufhebung von Nutzungsrechten bezüglich ihres Grundstücks. Es würden daher auch ihre rechtlichen Interessen berührt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Beschwerdevorbringen des K:
Der Beschwerdeführer wendet die Verletzung des (einfachgesetzlichen) Rechtes auf Sachentscheidung im Rahmen des Beschwerdepunktes zulässigerweise ein, weshalb die gegenständliche Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof in meritorische Behandlung zu nehmen war.
Nach § 41 WWSG sind nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die alten aufrechtbleibenden Bestimmungen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Umgestaltung der Dienstbarkeit in einem Sevituten-Regulierungs- oder Ablösungsplan zusammenzufassen. Werden Urkunden unbedeutend geändert, so genügt die Verschaffung eines Anhanges. Der Plan oder Anhang ist den Parteien darzulegen und zu erläutern, außer es wären alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen vereinbart worden.
Nach § 48 Abs. 1 WWSG sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien.
In § 8 WWSG werden die Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung geregelt (vgl. die Überschrift zu dieser Bestimmung).
Nach § 8 Abs. 2 kann der Antrag (lit. a) vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke oder (lit. b) vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gestellt werden.
Stehen berechtigte oder verpflichtete Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt nach § 8 Abs. 4 WWSG das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung für ihre Willensbildung.
Eine Regulierung oder Ablösung kann nach § 8 Abs. 5 WWSG nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.
Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so können nach § 8 Abs. 7 WWSG die Nutzungsrechte diesen jeweils im Weg einer Neuregulierung angepasst werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 und des § 11 mit der Änderung, dass die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen.
Nach § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 des Grundsatzgesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Dienstbarkeiten, Anlage 3 zur Kundmachung der Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform, BGBl. Nr. 103/1951 (kurz: WWSGG), sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und des Forstrechtes), anzuwenden.
Gemäß § 35 Abs. 1 dieses Grundsatzgesetzes sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien.
Die belangte Behörde kommt im Wesentlichen gestützt auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 WWSG und des § 833 ABGB zur Auffassung, es sei "die Ausübung des Berufungsrechtes als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache zu qualifizieren und daher an die Voraussetzung zu knüpfen", weshalb "das Rechtsmittel von der Mehrheit der Eigentümer, gerechnet nach Anteilen," zu ergreifen sei. Da jedoch der Beschwerdeführer nicht über die Mehrheit der Eigentumsanteile an der berechtigten Liegenschaft verfüge, mangle es ihm an der Rechtsmittellegitimation, was zur Folge habe, dass seine Berufung als unzulässig anzusehen sei.
Diese Rechtsansicht erweist sich jedoch als unzutreffend. Wenngleich in der Formulierung des ersten Satzes des § 8 Abs. 4 WWSG nicht unmittelbar von einem Antrag die Rede ist, ist aus dem textlichen Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht (vgl. etwa § 8 Abs. 2, 3 und 5 WWSG, wo jeweils von einem "Antrag" die Rede ist, bzw. Abs. 7, wonach für die Zulassung eines Neuregulierungselungsverfahrens die Abs. 1 bis 6 gelten), jedoch zu ersehen, dass sich auch die Bestimmung des Abs. 4 erster Satz leg. cit. auf die nähere Determinierung der Voraussetzungen eines Antrags auf Regulierung (Neuregulierung) bzw. Ablösung von Nutzungsrechten im Falle des Miteigentums von mehreren Personen am verpflichteten oder berechtigten Grundstück bezieht. Diese zuletzt genannte Bestimmung ist jedoch in Fällen, in denen ein Miteigentümer einen Eingriff in das Eigentum (in die Substanz seines Nutzungsrechtes) abwehren will, nicht anwendbar, zumal es dabei nicht um eine Antragstellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 97/07/0199, in einem Fall nach dem Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes bezüglich eines Eingriffs in das Eigentum eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (Inanspruchnahme dieses Grundstücks durch ein Bringungsrecht) ausgesprochen, dass jeder Teilhaber - selbst der Minderheitseigentümer - befugt ist, rechtswidrige Eingriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht - also nicht nur in seinen Anteil - abzuwehren und sich dazu der zur Wahrung des Gesamtrechtes erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen und dass einen - unter Umständen rechtswidrigen - Eingriff auch die verwaltungsbehördliche Begründung einer Dienstbarkeit darstellt, weshalb der Minderheitseigentümer befugt ist, sich gegen einen solchen Eingriff zur Wehr zu setzen.
Dieser Grundsatz gilt auch für Fälle nach dem WWSG, in denen in ein Nutzungsrecht eines im Miteigentum stehenden berechtigten Grundstücks eingegriffen werden soll. Die unter Spruchpunkt 1 des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz vom 8. Juli 1996 getroffene Feststellung betreffend den Nichtbestand einer näher genannten Dienstbarkeit und Löschung derselben zu Lasten der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft bzw. die unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides verfügte Aufhebung von näher genannten Dienstbarkeiten nach dem WWSG stellt einen solchen Eingriff in das (Mit-)Eigentum des Beschwerdeführers an der berechtigten Liegenschaft dar, weshalb es dem Beschwerdeführer als Miteigentümer - auch ohne Zustimmung der zweiten Hälfteeigentümerin - im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur möglich ist, durch Erhebung einer Berufung den aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgenden Eingriff in sein (Mit-)Eigentum abzuwehren. Die Erhebung einer Berufung zur Abwehr eines Eingriffs in ein Nutzungsrecht nach dem WWSG stellt auch - entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht - keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft dar.
Da die belangte Behörde auf der Grundlage einer nicht zutreffenden Rechtsansicht zu Unrecht die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2. Zu den Anträgen des Sp und des U auf Teilnahme an diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Mitbeteiligte und auf Zustellung von näher genannten Schriftsätzen:
Soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 30. April 1998 nur dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters, nicht aber den zuletzt genannten Antragstellern zugestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt aber Personen, denen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden ist, die Rechtstellung als Mitbeteiligter nicht zu, weil durch den Erfolg der Anfechtung nur jene Personen in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können, denen gegenüber der angefochtene Bescheid wirksam geworden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 165, 5. Absatz, zitierte Judikatur).
Hinsichtlich der zuletzt genannten Anträge war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. November 2001
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