Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, 90/07/0104, vom 10. März 1992, 91/07/0138, vom 14. Dezember 1993, 92/07/0158, und vom 28. Juli 1994, 92/07/0154, verwiesen.
Mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 90/07/0104, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid (wasserpolizeilicher Auftrag) der belangten Behörde vom 31. Mai 1990, mit welchem dem Beschwerdeführer die Räumung des - näher umschriebenen - Westteils der F.-Deponie aufgetragen worden war, in seinem die Leistungsfrist festsetzenden Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1991, mit dem die Leistungsfristen neu festgesetzt wurden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. März 1992, 91/07/0138, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Folge erließ die belangte Behörde den Ersatzbescheid vom 23. März 1992, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 92/07/0158, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
Mit Erkenntnis vom 28. Juli 1994, 92/07/0154, behob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid (wasserpolizeilicher Auftrag) der belangten Behörde vom 20. Dezember 1991. Mit diesem wasserpolizeilichen Auftrag war dem Beschwerdeführer die Räumung des Ostteiles der F.-Deponie aufgetragen worden, wobei der zu räumende Deponieteil räumlich in mehrere Abschnitte aufgegliedert wurde. Mit dem erwähnten Erkenntnis vom 28. Juli 1994 war dieser Bescheid aufgehoben worden, soweit mit ihm der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Ausspruch aufrechterhalten worden war, daß sämtliche Ablagerungen im genehmigten Bereich der Parzelle 514/1 (neu), die über eine Tiefe von 11,5 m ab der natürlichen Geländeoberkante hinausgehen, konsenslos und daher zu entfernen sind, soweit mit ihm der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm aufrechterhalten wurde und hinsichtlich der Fristenbestimmung. Im übrigen wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit den Spruchabschnitten A und B des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 26. März 1998 wurden die Fristen zur Erfüllung der erteilten wasserpolizeilichen Aufträge zur Räumung der F.-Deponie wie folgt neu bestimmt:
Westteil:
- 1. Die Entfernung der Ablagerungen hat in folgenden Schritten zu erfolgen:
bis 30. Juni 1999 120.000 t
bis 31. Dezember 1999 120.000 t
bis 30. Juni 2000 120.000 t
bis 31. Dezember 2000 120.000 t
bis 30. Juni 2001 120.000 t
bis 31. Dezember 2001 120.000 t
bis 30. Juni 2002 120.000 t
bis 31. Dezember 2002 120.000 t
bis 30. Juni 2003 restliche Ablagerungen und
kontaminiertes Bodenmaterial
2. Die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und Wiederverfüllung) ist bis spätestens 31. Dezember 2003 abzuschließen.
Ostteil:
- 1. Die Entfernung der Ablagerung hat in folgenden Schritten zu erfolgen:
bis 30. Juni 1999 120.000 t
bis 31. Dezember 1999 120.000 t
bis 31. Dezember 2000 120.000 t
bis 30. Juni 2001 restliche Ablagerungen und
kontaminiertes Bodenmaterial
2. Die Sanierung der Grubensohle (Bodenaustausch und Wiederverfüllung) ist bis spätestens 31. Dezember 2001 abzuschließen.
In der Begründung zu den Spruchteilen A und B des angefochtenen Bescheides heißt es, die Räumungsverpflichtung für den West- und den Ostteil der F.-Deponie sei dem Grunde nach rechtskräftig (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1990, 90/07/0104, und vom 28. Juli 1994, 92/07/0154). Es sei lediglich die Erfüllungsfrist neu festzusetzen gewesen. Seinerzeit hätten die Behörden eine verfahrensmäßige Trennung der einzelnen Bereiche vorgenommen, um die unterschiedlichen jeweils anstehenden Rechtsfragen getrennt voneinander leichter lösen zu können und um zu erreichen, daß wenigstens ein Teil der Deponie rechtskräftig geräumt werden könne. Daher liege hinsichtlich des Westteiles und des nicht genehmigt gewesenen Bereiches im Ostteil jeweils bereits ein dem Grunde nach rechtskräftiger Räumungsauftrag vor. Nunmehr seien aber die Verfahren soweit gediehen, daß eine Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen und Anordnungen im Hinblick auf eine zweckmäßige und kostengünstige Vollstreckung notwendig sei. Daher seien die in Betracht kommenden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Daß ein schrittweises Vorgehen angeordnet werden könne, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinen bisher im Gegenstand ergangenen Erkenntnissen bestätigt. Leistungsfristen müßten angemessen sein. Sie müßten dem Verpflichteten die Befolgung des verwaltungsbehördlichen Befehls bei Anspannung aller Kräfte erlauben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten habe dabei außer Betracht zu bleiben. Die mehrfach betonte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könne daher weder ein Unterbleiben der im öffentlichen Interesse gebotenen Räumung der Deponie noch allzu lange Leistungsfristen rechtfertigen, zumal vor Ablauf derartiger Fristen eine - im Interesse der Grundwasserreinhaltung gebotene - Vollstreckung nicht zulässig wäre. Aus sachlichen Erwägungen sei daher der Weg an sich jeweils objektiv einhaltbarer Teil-Leistungsfristen zu wählen gewesen, wobei die einzelnen Schritte der verschiedenen Aufträge so aufeinander abzustimmen gewesen seien, daß letztlich der Vollstreckungsbehörde ein sinnvolles und kostensparendes Vorgehen ermöglicht werde. Zu der vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Durchführbarkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb der vorgesehenen Zeitabschnitte werde bemerkt:
Gehe man von einer durchaus machbaren mittleren LKW-Leistung von 10 Tonnen und einer Fuhrleistung von 10 LKW je Stunde aus - das sei eine moderate und damit auf der sicheren Seite liegende Annahme - ergebe dies bei einem Zehn-Stunden-Betrieb eine Räumungsleistung von 1.000 t je Tag, bei einer Fünftagewoche daher 5.000 Tonnen. In 24 Wochen könnten daher 120.000 t geräumt werden. Damit könnten die angegebenen Teil-Leistungsfristen bei Anspannung aller Kräfte durchaus eingehalten werden. Auf die aus Medienberichten allgemein bekannten Erfahrungen mit der Räumung der B.-Deponie werde hingewiesen, wonach dort bei teilweise schlechteren Verhältnissen erheblich höhere Räumungsleistungen erbracht worden seien. Wenn der Beschwerdeführer meine, die beiden Deponien seien nicht vergleichbar, so sei darauf zu verweisen, daß bei der F.-Deponie die Grubensohle nicht so tief ins Grundwasser reiche wie bei der B.-Deponie, daß bei der F.-Deponie mit dem Vorhandensein von Gebinden mit flüssigen bzw. pasteusen Abfällen gerechnet werden müsse, während bei der B.-Deponie diesbezüglich mehrfache Überraschungen aufgetreten seien und daß bei der F.-Deponie durch die Absenkbrunnen ein Sicherungsnetz vorhanden sei, welches bei der B.-Deponie fehle. Es sei daher nicht verständlich, warum bei wesentlich günstigeren Verhältnissen eine großzügiger bemessene Leistungsfrist unangemessen sein sollte. Hiezu bedürfe es keiner fachlicher Erhebungen, zumal auch der Beschwerdeführer außer seinen Zweifeln nichts vorzubringen vermocht habe. Den schon in früheren Verfahrensschritten mitgeteilten, zum Teil rigoroseren Fristbestimmungen sei der Beschwerdeführer nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. Bloße Bestreitung könne aber nicht ausreichen, um die Angemessenheit in Frage zu stellen; vielmehr müßten nachprüfbare Behauptungen vorgebracht werden. Im Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 92/07/0158, habe der Verwaltungsgerichtshof bemängelt, daß sich die Behörde nicht mit dem seinerzeitigen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen von Deponieraum auseinandergesetzt habe. Hiezu könne - insbesondere auch an Hand der allgemein bekannten Erfahrungen mit der B.-Deponie - festgestellt werden, daß derzeit hinreichend Deponievolumen auf fremden Deponien kostengünstig zur Verfügung stehe und daß bei Deponiebetreibern angesichts der durch die WRG-Novelle Deponien ausgelösten Anpassungsfristen die Bereitschaft zur raschenVerfüllung bestehender Deponien bestehe. Es sei daher nicht erforderlich, für die Abfälle aus der F.-Deponie eine neue Deponie zu planen, bewilligen zu lassen und zu errichten. Die vorgesehene Vorlaufzeit von mehr als einem Jahr reiche völlig aus, um Anbote einzuholen und Übernahmeverträge zu schließen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 15. März 1993 war dem Beschwerdeführer ein wasserpolizeilicher Auftrag (Räumungsauftrag) bezüglich des Grundstückes Nr. 513/1 der KG T. erteilt worden. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, auf Grund einer durch die Abteilung B/7 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung durchgeführten Vermessung der Müllablagerungen im Bereich der F.-Deponie im August 1992 habe festgestellt werden können, daß sich auch auf einem Teilstück des Grundstückes Nr. 513/1, welches von den bisher ergangenen wasserpolizeilichen Aufträgen betreffend die F.-Deponie nicht erfaßt sei, konsenslose Ablagerungen befänden. Es handle sich hiebei um Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 513/1, welche außerhalb des ehemaligen Grundstückes Nr. 513/2, welches mit dem erstgenannten Grundstück vereinigt worden sei, durchgeführt worden seien. Laut Aussage des deponietechnischen Amtssachverständigen seien aus technischer Sicht auch bezüglich dieser Ablagerungen jene Maßnahmen notwendig, welche bereits im Räumungsbescheid für den Ostteil der Deponie vorgeschrieben worden seien. Die beiden Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen vom 6. September 1990 und vom 19. April 1991 behandelten auch die verfahrengsgegenständlichen Ablagerungen, doch sei erst auf Grund der durchgeführten Vermessung bekanntgeworden, wo sich diese befänden.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Spruchabschnitt C des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 26. März 1998 wurde die Berufung abgewiesen und die Erfüllungsfrist für den wasserpolizeilichen Auftrag neu bestimmt.
In der Begründung zu diesem Spruchabschnitt führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als Pächter der Deponie sowohl zur Beachtung der Deponiebewilligung als auch ganz allgemein (§ 31 Abs. 1 WRG) zur Einhaltung des Konsenses sowie zur Unterlassung nicht genehmigter Ablagerungen verpflichtet. Sowohl aus den Bewilligungen als auch aus dem Pachtvertrag sei eindeutig und unzweifelhaft erkennbar, daß das Nachbargrundstück 513/1 nicht zur Deponie gehört habe. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls die von ihm dort seit 1975 vorgenommenen Ablagerungen zu verantworten; er habe aber auch die von seinen Vorgängern dort rechtswidrig vorgenommenen Ablagerungen nicht bloß weiter aufrechterhalten, sondern fortgeführt, sodaß er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für diese Ablagerungen als Primärverursacher in Betracht komme. Die Rechtswohltat des § 138 Abs. 4 WRG 1959 könne dem Beschwerdeführer nicht zuteil werden, weil er nicht Grundeigentümer der Parzelle 513/1 sei. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht als Verpflichteter für diese Ablagerungen in Anspruch genommen worden. Für diese Inanspruchnahme sei unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit allenfalls auch A. bzw. W. in Pflicht genommen werden könnten. Die Frage, ob eine Räumung oder eine Sicherung anzuordnen sei, sei vom Beschwerdeführer zwar nicht angesprochen worden; zu dieser Frage werde aber vorsorglich folgendes bemerkt: Für die Ablagerungen am Randbereich der Parzelle 513/1 könne aus technischen Gründen bei Räumung der Deponie im Rahmen der rechtskräftigen Räumungsaufträge eine Sicherung praktisch nicht in Betracht kommen. Es müßte eine senkrechte Müllwand von rund 17 m Höhe standsicher erhalten bleiben und zudem der verbleibende Müllkörper gegen weitere Emissionen in das Grundwasser abgesichert werden. Es liege auf der Hand, daß derartige Maßnahmen schon von der Herstellung wesentlich aufwendiger als die Räumung dieses vergleichsweise geringen Müllvolumens wären. Dazu kämen noch die Kosten der auf Jahrzehnte hin notwendigen Nachsorge. Daß daher die gemeinsam mit der Räumung des wesentlich größeren Müllvolumens und damit auch kostengünstiger durchzuführende Entfernung der Ablagerungen auf der Nachbarparzelle jedenfalls vorzusehen sei, bedürfe daher auch keiner weiteren Ermittlungen oder fachlichen Begründung. Daß eine bloße Sicherung außerdem noch praktisch nicht lösbare Rechtsprobleme - Belassung einer nicht genehmigten und damit in jeder Hinsicht rechtswidrigen und zudem nicht genehmigungsfähigen Abfallagerung - mit sich brächte, sei nur am Rande zu erwähnen.
Gegen die Spruchabschnitte A, B und C des Bescheides der belangten Behörde vom 26. März 1998 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 8. Juni 1998, B 939/98-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein mängelfreies Verfahren sowie in seinem Recht, nicht in rechtswidriger Weise zu wasserpolizeilichen Maßnahmen verhalten zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Neufestsetzung der Erfüllungsfristen für die wasserpolizeilichen Aufträge im angefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer vor, der von der belangten Behörde angestellte Vergleich zur Räumung der sogenannten B.-Deponie sei unzulässig. Bei der F.-Deponie sei von einer wesentlich anderen Zusammensetzung des Müllkörpers auszugehen als bei der B.-Deponie. Für die Bergung grundwassergefährdender Gebinde müsse mit doppeltem Gerät gearbeitet werden. Auf diese Notwendigkeit sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Es fehlten auch konkrete Ermittlungen zur Bestimmung der Abfallarten und ihrer Situierung. Bei der B.-Deponie habe sich der wasserpolizeiliche Auftrag auf Gefahr im Verzug gestützt, weshalb eine unverzügliche Durchführung der angeordneten Maßnahmen erforderlich gewesen sei, während bei der Räumung der F.-Deponie von der belangten Behörde stets die Auffassung vertreten worden sei, daß Gefahr im Verzug nicht vorliege. Dies hätte auch bei der Fristsetzung berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, ihre in der Bescheidbegründung dargelegten Annahmen durch entsprechende Gutachten oder Ermittlungen zu untermauern. So sei etwa die Frage des Zurverfügungstehens von geeignetem Deponieraum unter Hinweis auf allgemein bekannte Erfahrungen beantwortet worden, ohne daß aber konkrete Ermittlungen angestellt worden seien.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die geplanten Fristsetzungen und die Gründe hiefür zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, daß die Räumung innerhalb der geplanten Frist nicht möglich sei. Er hat die in Aussicht genommenen Räumungsfristen lediglich allgemein als nicht sachlich hinreichend begründet bezeichnet und die Einholung von Gutachten gefordert. Die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen, warum die vorgeschriebenen Räumungsfristen ausreichend sind, sind aber plausibel. Ohne konkrete Darlegungen, warum innerhalb dieser Fristen eine Räumung nicht möglich sein sollte, sind diese Fristen nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde hat auch dargelegt - was der Beschwerdeführer außer acht läßt - daß die Räumungsbedingungen bei der B.-Deponie ungünstiger waren als bei der F.-Deponie und daß für die Räumung der B.-Deponie auch kürzere Leistungsfristen zur Verfügung standen. Angesichts dieses Sachverhaltes ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde aus den Erfahrungen mit der B.-Deponie den Schluß zieht, daß die Räumung der F.-Deponie innerhalb der festgesetzten Fristen möglich sein muß. Gleiches gilt für die Frage des Vorhandenseins von ausreichendem Deponieraum. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, warum die im Zusammenhang mit der Räumung der B.-Deponie gemachten Erfahrungen nicht ausreichen sollten, um das Vorhandensein von ausreichendem Deponieraum zu begründen.
Der Beschwerdeführer erachtet es für rechtswidrig, daß die belangte Behörde bei der Fristsetzung nicht auf die im Räumungsbescheid für den Ostteil der Deponie vorgenommene Aufgliederung des zu räumenden Gebietes in einzelne Abschnitte Bedacht genommen hat.
Aus welchen Gründen die Räumungsfristen an die einzelnen Deponieabschnitte gekoppelt werden sollten, bleibt unerfindlich.
Der Beschwerdeführer meint weiters, der angefochtene Bescheid widerspreche dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 1994, 92/07/0154. In diesem Erkenntnis sei nämlich ausgesprochen worden, daß sämtliche Ablagerungen im Ostteil der Deponie auf Parzelle 514/1, die bis zu einer Deponietiefe von 17 m ab natürlicher Geländeoberkante gingen, genehmigt seien, sodaß der Ausspruch, wonach alle über eine Tiefe von 11,5 m ab Geländeoberkante hinausgehenden Ablagerungen als konsenslos zu entfernen seien, der Teilkassation durch den Verwaltungsgerichtshof anheimgefallen sei. Gleiches gelte für den Klärschlamm. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, daß die belangte Behörde dieser Anschauung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen habe.
Spruchabschnitt B des angefochtenen Bescheides setzt die Frist zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages "zur Räumung des nicht genehmigt gewesenen Bereiches im Ostteil der F.-Deponie" neu fest. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde die Ablagerungen unterhalb 11,5 m unter Geländeoberkante sowie Klärschlammablagerungen als genehmigt und damit von der Fristsetzung nicht umfaßt ansieht, sodaß sie vom angefochtenen Bescheid auch nicht erfaßt sind.
Der Beschwerdeführer meint, er könne nicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages bezüglich der Ablagerungen auf Parzelle 513/1 sein, weil die Behörden jeglichen Beweis dafür, daß die Ablagerungen dort von ihm oder mit seinem Wissen und seiner Duldung vorgenommen worden seien, schuldig geblieben seien. Selbst wenn er aber auf Grund der sogenannten "Zustandsstörerhaftung" für diese Ablagerungen verantwortlich gemacht werden könne, hätte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden müssen.
Dem wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 15. März 1993 ist zu entnehmen, daß es sich bei den Ablagerungen auf Parzelle 513/1 nicht etwa um neu entdeckte oder neu vorgenommene Ablagerungen handelt, sondern um solche, die bereits im Verfahren zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge für die (übrige) F.-Deponie bekannt und auch in den Gutachten der Sachverständigen mitbehandelt worden waren, von denen aber erst durch eine Vermessung bekannt wurde, daß sie sich auch auf das Grundstück Nr. 513/1 erstreckten. Aus einem Schreiben eines Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1993 geht ebenfalls hervor, daß die Müllablagerungen auf Parzelle 513/1 und die Ablagerungen auf dem übrigen Deponiegelände als Einheit anzusehen sind und daß der Zeitraum der Ablagerung mit jenem für die Errichtung der gesamten Deponie zusammenfällt. Die Ablagerungen auf Parzelle 513/1 sind daher Bestandteil der F.-Deponie, die , wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juli 1994, 92/07/0154, ausgesprochen hat, als Einheit anzusehen ist. Daß dem Beschwerdeführer die konsenslosen Ablagerungen auf dieser Deponie zuzurechnen sind, wurde ebenfalls bereits in dem erwähnten Erkenntnis dargelegt.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Beseitigung der Ablagerungen oder deren Sicherung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorgenommen werden solle.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ablagerungen geräumt oder gesichert werden sollten und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß aus technischen Gründen eine Sicherung praktisch nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, daß und aus welchen Gründen diese Annahme der belangten Behörde falsch sei. Der Umstand allein, daß den Überlegungen der belangten Behörde keine Sachverständigengutachten zugrunde liegen, macht die Annahme, die Räumung sei der Sicherung vorzuziehen, nicht rechtswidrig.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Oktober 1998
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