Normen
ABGB §1500;
ABGB §431;
ABGB §433;
AgrBehG 1950 §1 Abs2;
AllgGAG 1930 §3;
AllgGAG 1930 §43;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §21;
FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1952 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1952 §37;
FlVfLG Tir 1952 §81 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1949 §79 Abs2;
VwRallg;
ABGB §1500;
ABGB §431;
ABGB §433;
AgrBehG 1950 §1 Abs2;
AllgGAG 1930 §3;
AllgGAG 1930 §43;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §21;
FlVfGG §39;
FlVfGG §40;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1952 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1952 §37;
FlVfLG Tir 1952 §81 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §75 Abs1;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1949 §79 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 92/07/0080, verwiesen, mit welchem der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (kurz: LAS) vom 21. November 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
Im Zuge des Regulierungsverfahrens des Gemeindewaldes der Gemeinde F traf das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (kurz: AB) mit Bescheid vom 6. Juli 1990 die Entscheidung, dass das Eigentumsrecht an einer näher bezeichneten Teilfläche des in EZ 122, GB M., vorgetragenen Grundstücks Nr. 1183/1 nicht der Agrargemeinschaft M, sondern der Gemeinde F zustehe. Diese Teilfläche sei ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1978 (Gemeindegut) und werde in das für den unverteilten Gemeindewald der Gemeinde F anhängige Regulierungsverfahren einbezogen. Nach Vermessung dieser Teilfläche und Verfassung eines Teilungsplanes sei das durch Teilung des Grundstückes Nr. 1183/1 neu gebildete Grundstück aus EZ 122, GB M. (Agrargemeinschaft M) auszuscheiden und dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 126, GB M. (Gemeinde F) zuzuschreiben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welche mit dem vorgenannten Bescheid des LAS vom 21. November 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 51, 63 und 73 TFLG 1978 als unbegründet abgewiesen wurde.
Auf Grund der mit dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995 erfolgten Aufhebung des Bescheides vom 21. November 1995 gab der LAS mit Bescheid vom 6. März 1997 nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. den §§ 51, 63 und 64 TFLG 1996 sowie § 1460 ABGB Folge und änderte den Bescheid der AB vom 6. Juli 1990 dahingehend ab, dass der Antrag der Gemeinde F vom 11. Mai 1988 i.d.F. vom 15. März 1990 betreffend Eigentumsanspruch an einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 1183/1, EZ 122, GB M., und Einbeziehung dieser Teilfläche in das Regulierungsverfahren für den unverteilten Gemeindewald der Gemeinde F abgewiesen und festgestellt wurde, dass diese Teilfläche ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Eigentum der beschwerdeführenden Partei sei.
Zusammenfassend stellte der LAS in der Begründung dieses Bescheides vom 6. März 1997 fest, dass einerseits die Gemeinde M am gesamten Grundstück Nr. 1183/1, somit auch an der strittigen Teilfläche dieses Grundstücks, in Übereinstimmung mit dem Grundbuchsstand Eigentum erworben habe, das im Zuge der Regulierung des Gemeindegutes auf die beschwerdeführende Partei (Agrargemeinschaft) übergegangen sei. Der Eigentumserwerb durch die Gemeinde M stütze sich auf das Vergleichprotokoll vom 30. Juni 1848 in Verbindung mit dessen Verfachung vom 17. Dezember 1849, allenfalls auch Tabularersitzung. Andererseits sei im Ermittlungsverfahren kein Rechtstitel hervorgekommen, der als tauglicher Nachweis dafür angesehen werden könne, dass die Gemeinde F an der strittigen Teilfläche Eigentum erworben habe. Insbesondere sei eine Ersitzung zu Gunsten dieser Gemeinde gegen den Grundbuchsstand nicht eingetreten. Dem von der Gemeinde F geltend gemachten Eigentumsanspruch könne somit keine Berechtigung zuerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Berufung an die belangte Behörde erhoben und den Antrag gestellt, den Bescheid des LAS dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung der AB vom 6. Juli 1990 wieder hergestellt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. April 1998 wurde gemäß § 1 AgrVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG und den §§ 51, 63, 64, 72 Abs. 4 TFLG 1996 in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Partei der Bescheid des LAS vom 6. März 1997 wie folgt abgeändert:
Das Eigentumsrecht an jener Teilfläche des in EZ 122, GB M., vorgetragenen Grundstücks Nr. 1183/1, die begrenzt wird durch das Grundstück Nr. 1395 (W-Weg oder K-Weg genannt) und die in der Vermarkungsurkunde vom 8. August 1935 beschriebene und in der Natur vermarkte Linie von Stein XIII bis Stein XXX, steht nicht der Agrargemeinschaft M, sondern der Gemeinde F zu. Diese Teilfläche ist ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 (Gemeindegut) und wird in das für den unverteilten Gemeindewald der Gemeinde F anhängige Regulierungsverfahren einbezogen. Die der Vermarkungsurkunde vom 8. August 1935 entsprechende Grenzlinie von Stein XIII bis Stein XXX ist in der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageskizze schwarz gekennzeichnet.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. festgestellt, es liege eine inhaltlich abändernde Entscheidung in einer im § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 aufgezählten Materie vor, weshalb die Berufung an die belangte Behörde zulässig sei.
So wie in den übrigen Gemeinden Tirols - so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei auch in den Gemeinden F und M auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 (kaiserliches Patent) die sog. Waldzuweisung durchgeführt worden. Sinn und Zweck dieser Waldzuweisung sei es gewesen, die dem Landesfürsten vorbehaltenen Waldungen, welche mit Servituts- und Gnadenholzbezügen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der Untertanen belastet gewesen seien, den Gemeinden ins Eigentum zu übertragen. Durch diese bodenreformatorischen Transaktionen der Waldzuweisungen sollten strittige Eigentumsverhältnisse an den landesfürstlichen Waldungen geregelt und die Wälder in das Eigentum der Gemeinden überführt werden. Zu diesem Zweck seien eigene Forsteigentumspurifikationskommissionen installiert worden, deren Aufgabe die Eigentumspurifikation an den landesfürstlichen Waldungen gewesen sei.
Mit dem am 17. Dezember 1849 sub folio 1526 verfachten Vergleichsprotokoll, welches von Seiten der k.k. Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission in der Gemeinde M im k.k.
Landgerichtsbezirk M am 30. Juni 1848 aufgenommen worden sei, habe im Zuge eines Verfahrens nach der vorzitierten kaiserlichen Entschließung (siehe § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996) das k.k. Aerar mit dem Vorbehalt der Rechte Dritter und ohne Gewährleistung wider dieselben der Gemeinde M die im Protokoll beschriebenen Wälder in das volle Eigentum überlassen.
Eine ebensolche Waldzuweisung sei an die Gemeinde F mit Vergleichsprotokoll vom 2. Juli 1848, welches am 17. Dezember 1849 sub folio 1490 verfacht worden sei, erfolgt. Dieses Vergleichsprotokoll werde in EZ 126, GB M., als Titel des Eigentumsrechtes der Gemeinde F bezeichnet.
Da jedoch die in den Vergleichsprotokollen der Waldpurifikationskommission den Gemeinden übertragenen Waldungen nur nach deren Eigennamen bezeichnet gewesen seien, sei es notwendig gewesen, diese in der Natur abzugrenzen und mit Grenzsteinen zu versehen. Eine Abgrenzung in der Natur sei auch tatsächlich erfolgt. Die k.k. Waldvermarkungskommission habe nach dem Protokoll vom 19. Juni 1849 die Grenze der Waldungen von F vermarkt. Nach dem inhaltsgleichen Protokoll vom 19. Juni 1849 sei auch eine Vermarkung der sich berührenden Waldungen der Gemeinden M und F erfolgt. Diese beiden Protokolle seien sub folio 1420 und sub folio 1538 des k.k. Landgerichtes M verfacht worden.
Nach den beiden insoweit inhaltsgleichen Vermarkungsprotokollen ziehe sich die Grenze dem "W-Steige" nach, nach aufwärts, doch werde ausdrücklich bemerkt, dass immer die gerade Verbindungslinie der auf einander folgenden Marksteine als die wahre Grenze zwischen dem beiderseitigen Waldbesitz anzusehen sei, "es müsste denn ausdrücklich die wahre Grenzlinie auf andere Weise festgestellt sein." Da diese Grenze offensichtlich unkenntlich geworden sei, sei sie im Jahre 1935 zwischen den Gemeinden F und M wieder neu festgesetzt worden. Dabei sei in der Verhandlungsschrift vom 8. August 1935 ausdrücklich festgehalten worden, dass noch die Grenzsteine XIII, XIV - XVI, XVIII, XXII, XXIII - XXVII und XXXII vorhanden gewesen und die dazwischenliegenden Steine durch Übereinkunft neu festgelegt worden seien.
Anlässlich der Verhandlung des LAS vom 17. Juli 1991 sei zwischen den Verfahrensparteien außer Streit gestellt worden, dass die in den die gegenständliche Grenzziehung bezeichnenden inhaltsgleichen Vermarkungsprotokollen vom 19. Juni 1849, folio 1420 und folio 1536, angeführte Grenzlinie identisch mit der im erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Juni 1990 beschriebenen sei. Es würden bezüglich des Grenzverlaufes zwischen den Waldungen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei - den streitgegenständlichen Abschnitt betreffend - übereinstimmende Prozesserklärungen vorliegen.
Die mitbeteiligte Partei berufe sich zu Recht auf das Vergleichprotokoll vom 2. Juli 1848 in Verbindung mit dem Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 1849, um ihren Eigentumsanspruch an der strittigen Teilfläche des Grundstücks Nr. 1183/1 zu begründen.
Dies ergebe sich unmittelbar durch den inhaltsgleichen Punkt 8 beider Vergleichsprotokolle, wonach "der gegenwärtige Vergleich" für die Gemeinde M bzw. F gleich nach dessen Fertigung bindend sei, wobei festgesetzt werde, dass die der Gemeinde zugedachten Waldungen erst von dem Tage der nach der obigen Vermarkung zu erfolgenden "Vergleichs-Verfachung" als Gemeindeeigentum zu behandeln seien. Entscheidender Akt des Eigentumserwerbs sei somit die Vermarkung. Innerhalb der Grenzen der Vermarkung werde durch die Verfachung Eigentum erworben. Auf Grund des außer Streit stehenden Grenzverlaufes sei die streitgegenständliche Fläche auf Grund des Verfachbuches eindeutig dem Eigentum der mitbeteiligten Partei zuzurechnen.
Aus den Grundbuchsprotokollen sei zu ersehen, dass sich die Eintragungen über das Eigentum ausdrücklich auf die Vergleichsprotokolle aus dem Jahre 1848 stützten. Für den Umfang des Eigentumserwerbs seien somit nicht die Parzellenbezeichnungen anlässlich der Grundbuchsanlegung, sondern die in der Natur bestimmten Grenzen maßgebend. Letztere würden sich aus den angeführten Vermarkungsprotokollen ergeben. Die Verhandlungsschrift vom 8. August 1935 habe in diesem Zusammenhang keine konstitutive Bedeutung. Sie veranschauliche lediglich die Situation, wie sie durch die Vermarkungsprotokolle gegeben gewesen sei. Der Umfang der Verbücherung ergebe sich aus den Vermarkungprotokollen aus dem Jahre 1849. Die Verhandlungsschrift vom 8. August 1935 sei lediglich eine Rekonstruktion des zur Zeit der Grundbuchsanlegung für den Eigentumserwerb maßgeblichen Grenzverlaufes. Die Vorgänge bei der Grundbuchsanlegung selbst könnten aber nicht rechtsbegründend wirken. Maßgeblich seien also die Natur- und nicht etwa die im Grundbuch angeführten Papiergrenzen.
In diesem Zusammenhang würden sich auch die Erwägungen betreffend die Tabularersitzung als überflüssig erweisen. Das Institut der Tabularersitzung sei in § 1467, der durch § 202 der III. Teilnovelle zum ABGB aufgehoben worden sei, geregelt gewesen. § 1467 ABGB sei aufgehoben worden, weil das Institut der Tabularersitzung durch die Bestimmungen der §§ 61 ff GBG über die Befristung der Löschungsklage seine praktische Bedeutung verloren habe. Die Löschungsklage setze die Verletzung eines dinglichen Rechtes voraus. Dem im Grundbuch bereits Eingetragenen stehe die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt worden sei, und zwar unabhängig von seiner materiellen Berechtigung.
Angelpunkt für die vorliegende Streitigkeit sei aber kein materiell unwirksamer Titel. Für beide Streitparteien ergebe sich die "Reichweite" ihres Titels aus dem Vermarkungsprotokoll vom 19. Juni 1849. Dieses Vermarkungsprotokoll führe eine Abgrenzung der Eigentumstitel zwischen den Streitparteien herbei. Auf Grund dieses Protokolls könne die Gemeinde F ihren Eigentumstitel an der strittigen Teilfläche begründen. Die Tabularersitzung könne auf Grund des Nichtbestehens eines materiell wirksamen Titels keine Anwendung finden.
Das unterinstanzliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die mitbeteiligte Partei das auf der strittigen Teilfläche des Grundstücks Nr. 1183/1 stockende Holz zur Gänze bezogen habe. Das Holz auf dieser Fläche sei an die Gemeindenutzungsberechtigten von F ausgezeigt worden. Wenn auch die Mitglieder der beschwerdeführenden Partei diese Fläche in der Form der Weidenutzung mitgenutzt hätten (vgl. die Außerstreitstellung anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 1991), so reiche diese Mitbenützung des strittigen Teils für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung nicht aus. Die Ersitzung setze den Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen müsse. Die Ersitzung des Eigentums setze Alleinbesitz, und zwar Sachbesitz voraus. Daher bewirke die Vornahme von Besitzhandlungen dann keine Ersitzung, wenn auch der bisherige Eigentümer solche vorgenommen habe.
Als Titel für das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Partei am (gesamten) Grundstück Nr. 1183/1 werde auch der Regulierungsplan der beschwerdeführenden Partei vom 9. Jänner 1963 angeführt. Im Zuge der Waldzuweisungen auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 (kaiserliches Patent) seien Waldungen durchwegs zur Ablösung bestehender Holznutzungsrechte oder zur Bereinigung der Eigentumsstreitigkeiten den damaligen Realgemeinden übergeben worden. Die von diesen Urkunden (Vergleichsprotokolle, Waldzuweisungsurkunden, Forsteigentumsprifikationstabellen) erfassten Wälder seien heute als Gemeindegut anzusehen.
Der Regulierungsplan der beschwerdeführenden Partei vom 9. Jänner 1963 führe unter Punkt III. "Anteilberechtigte A." an, dass das im Abschnitt I. angeführte Gebiet (darunter auch das Grundstück Nr. 1183/1) als Gemeindegut der Gemeinde M "agrargemeinschaftliche Grundstücke" darstelle und im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe.
Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stünden und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienten (Gemeindegut), seien gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c TFLG 1996 agrargemeinschaftliche Grundstücke. In wirtschaftlicher Hinsicht könne somit im Zusammenhang mit "bodenreformatorischen Nutzungsrechten" in Bezug auf das Agrargemeinschaftsrecht zwischen Anteilsrechten an regulierten sowie nicht regulierten Agrargemeinschaften und Nutzungsrechten am Gemeindegut unterschieden werden. Die Form der Agrargemeinschaften müsse nicht in einer eigenen regulierten Gemeinschaft bestehen, vielmehr könne dafür auch die Gemeinde auftreten.
Im Regulierungsverfahren des Gemeindegutes der Gemeinde M, das zum Regulierungsplan vom 9. Jänner 1963 geführt habe, figuriere die Gemeinde M trotz ihres formellen bücherlichen Eigentums vor der Agrarbehörde "nur als Partei und Verwalterin des Gemeindegutes", weil ex lege eine Agrargemeinschaft - jedoch ohne eigene Organe - bestanden habe. Dies ergebe sich schlüssig aus der Einordnung des Gemeindegutes in die Sphäre der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
Aus flurverfassungsrechtlicher Sicht stelle die beschwerdeführende Partei nichts anderes als die Realgemeinde anno 1849 in ihren berechtigten Gütern dar. Ein Gutglaubenserwerb durch diese Agrargemeinschaft als Dritte im Sinne der grundbuchsrechtlichen Vorschriften (§§ 62 ff GBG) könne somit aus bodenreformatorischer Sicht schon begrifflich nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Partei insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 TFLG 1996 ist u.a. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens im Zuge eines Regulierungsverfahrens die Feststellung der Grenzen eines Gebietes und der zugehörigen Grundstücke.
Nach § 64 TFLG 1996 sind insbesondere die §§ 50 bis 56 sinngemäß anzuwenden, wobei die Agrarbehörde nach § 51 zweiter Satz TFLG 1996 weiters festzustellen hat, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbeschluss angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt.
Der nach § 65 Abs. 1 TFLG 1996 zu erlassende Regulierungsplan hat nach dessen Abs. 2 lit. b unter anderem auch die Entscheidung nach den §§ 33, 34 und 38 Abs. 1 TFLG 1996 zu enthalten.
Nach § 38 Abs. 1 TFLG 1996 schließlich hat die Agrarbehörde festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
Unbestritten ist, dass jene Teilfläche, über die im angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, Teil des Grundstücks Nr. 1183/1 ist, welches laut aktuellem Grundbuchsstand im Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei steht.
Die beschwerdeführende Partei bringt gegen den angefochtenen Bescheid u.a. vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass zwischen den Verfahrensparteien außer Streit gestellt worden sei, dass die in den die gegenständliche Grenzziehung bezeichnenden inhaltsgleichen Vermarkungsprotokollen vom 19. Juni 1849, folio 1420 und folio 1536 angeführte Grenzlinie identisch mit jener im erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Juli 1990 beschrieben worden sei. Die belangte Behörde habe zwar offensichtlich erkannt, dass diese Außerstreitstellung seitens der Beschwerdeführerin widerrufen worden sei, habe dazu jedoch ausgeführt, dass ein Widerruf dieser Außerstreitstellung gemäß § 75 TFLG 1996 ohne Zustimmung der Agrarbehörde nicht möglich sei. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig, zumal § 75 TFLG 1996 nur Erklärungen vor der Agrarbehörde und nicht vor dem Landesagrarsenat vorsehe. Diese Bestimmung beziehe sich weiters auf die im § 75 TFLG 1976 angeführten Verfahren. Selbst wenn die Auffassung der belangten Behörde zutreffen sollte, würde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit dieser Rechtsauffassung überrascht und ihr keine Möglichkeit eingeräumt habe, allenfalls die agrarbehördliche Zustimmung einzuholen. Ob allenfalls die agrarbehördliche Zustimmung zu versagen wäre, könne jedenfalls nicht durch die belangte Behörde beurteilt werden, wobei darauf verwiesen werde, dass ein auf eine solche Außerstreitstellung aufbauender Bescheid nicht ergangen sei. Wesentlich in diesem Zusammenhang sei, dass die Bestimmung des § 75 TFLG 1996 im Zusammenhang mit dem Verfahren der Entscheidung über die Frage, wer Eigentümer eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes bzw. einer Teilfläche eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes sei, keine Anwendung zu finden habe.
Gemäß § 75 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (kurz: TFLG 1996), LGBl. Nr. 74, bedürfen Anträge auf Einleitung eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- , Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden; sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden; die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Bescheide ergangen sind.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch die vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, steht die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) den Agrarbehörden zu.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung stehen die Entscheidungen in diesen Angelegenheiten in erster Instanz Agrarbezirksbehörden, in zweiter Instanz Landesagrarsenaten bei den Ämtern der Landesregierungen und in oberster Instanz dem Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zu.
Es ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, weshalb sich der Begriff "Agrarbehörde" in § 75 Abs. 1 TFLG 1996 nur auf die Agrarbehörde erster Instanz, nicht jedoch auf die übrigen Agrarbehörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 beziehen soll, zumal eine solche Auslegung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Bindung an Erklärungen, je nach dem, vor welcher der Agrarbehörden eine solche Erklärung abgegeben wird, führen würde. Weiters kann dem Wortlaut des Gesetzes ("..... ferner die im Laufe eines Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen .....") nicht entnommen werden, dass damit ausschließlich die im ersten Teilsatz des § 75 Abs. 1 TFLG 1996 genannten Verfahren gemeint wären, würde dieses Ergebnis doch gleichfalls zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen hinsichtlich der Bindungswirkung von Parteienerklärungen führen, je nachdem, um welches Verfahren nach dem TFLG 1996 es sich handeln würde. Ein solcher Inhalt ist jedoch dieser Bestimmung nicht zu unterstellen, zumal eine derartige Auslegung auch nach dem Wortlaut, welcher schlechthin auf ein Verfahren und nicht ausschließlich auf die zuvor genannten Verfahren abstellt, nicht geboten ist. Diese Ausführungen treffen sinngemäß auch auf die insoweit gleich lautende Bestimmung des § 75 Abs. 1 TFLG 1978 in der Fassung der Kundmachung LGBL. Nr. 54/1978 zu, welche im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Erklärung in Geltung war.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0079, ausgeführt, dass es zu rechtlichen Überlegungen der Behörde nicht des Parteiengehörs bedarf. Es lag daher - entgegen der von der Beschwerdeführerin geäußerten Auffassung - auch kein wesentlicher Verfahrensmangel hinsichtlich der von der belangten Behörde zur Frage der Bindungswirkung einer Parteienerklärung, die vor dem Landesagrarsenat im Zuge einer Verhandlung am 17. Juli 1991 zu Protokoll gegeben wurde, vor.
Da im Beschwerdefall mangels eines Antrages eine agrarbehördliche Bewilligung für den Widerruf dieser Erklärung der beschwerdeführenden Partei jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlag, war die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 TFLG 1996 an diese Erklärung gebunden.
Ferner wendet die beschwerdeführende Partei ein, die belangte Behörde habe die Frage der Tabularersitzung gemäß § 1467 ABGB unrichtig beurteilt. Die strittige Teilfläche des Grundstücks Nr. 1183/1 werde "durch sich selbst" und durch das Grundstück Nr. 1395 (Weg), jeweils GB M., beide im Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei, eingegrenzt. Die strittige Fläche stelle sohin eine "Inselfläche" innerhalb der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücke dar. Welche Fläche zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei einverleibt worden sei, sei daher sowohl für die mitbeteiligte Partei als auch für die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei sowie für die beschwerdeführende Partei eindeutig erkennbar und in bestimmter Weise festgelegt worden. Entgegen der Darstellung der belangten Behörde habe der Umfang der Verbücherung mit dem Vermarkungsprotokoll aus dem Jahre 1849 sowie mit der Verhandlungsschrift vom 8. August 1935 nichts zu tun. Unabhängig davon, dass sowohl die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei als auch die beschwerdeführende Partei selbst immer davon ausgegangen seien, dass die streitgegenständliche Grundfläche in ihrem Alleineigentum stehe, sei auch eine Tabularersitzung gerade hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundfläche zutreffenderweise anzunehmen. Das Institut der Tabularersitzung des § 1467 ABGB werde von der belangten Behörde verkannt bzw. nicht richtig angewendet. Die belangte Behörde führe dazu aus, dass die Löschungsklage die Verletzung eines dinglichen Rechtes voraussetze und dem im Grundbuch bereits Eingetragenen die Löschungsklage gegen denjenigen zustehe, durch dessen nachfolgende, doch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt worden sei, und zwar unabhängig von seiner materiellen Berechtigung. Die dazu zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. April 1989, Zl. 7 Ob 602/89, beziehe sich auf einen im gegenständlichen Fall nicht anzuwendenden Sachverhalt sowie auf ein anderes Rechtsproblem. Die belangte Behörde verkenne, dass nicht irgendwelche Voraussetzungen für die Einbringung einer Löschungsklage zur Auslegung des Rechtsinstituts der Tabularersitzung herangezogen werden können. Die Tabularersitzung sei vielmehr im österreichischen Recht verschwunden. Nach der im § 1467 ABGB geregelten Tabularersitzung habe der "verbücherte Nichtberechtigte" in drei Jahren ersessen. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Tabularersitzung durch die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei sei die Bestimmung des § 1467 ABGB "nicht aufgehoben bzw. gültig."
Gemäß § 1467 ABGB (in der vor der III. Teilnovelle zum ABGB, RGBl. Nr. 69/1916, in Geltung gestandenen Fassung) ersitzt von unbeweglichen Sachen derjenige, auf dessen Namen sie in die öffentlichen Bücher einverleibt sind, das volle Recht gegen allen Widerspruch ebenfalls durch Verlauf von drei Jahren. Die Grenzen der Ersitzung werden nach dem Maße des eingetragenen Besitzes beurteilt.
Bei Stubenrauch, Kommentar zum österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche, 7. Auflage (1899), zweiter Band, S. 852 f, wird u.a. zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass derjenige, auf dessen Namen ein bürgerliches Recht im Grundbuch einverleibt war, das volle Recht (Eigentum, Servitut, Pfandrecht) erwarb, wenn die Eintragung auf Grund eines gültigen Titels erfolgte und der Intabulierte durch drei Jahre hindurch im redlichen Glauben und unangefochten im Grundbuch eingetragen blieb, und zwar selbst dann, wenn derjenige, von welchem er seinen Erwerbstitel herleitete, zur Konstituierung desselben kein Recht hatte. Es wurde sonach Rechtmäßigkeit, Redlichkeit und Echtheit des Tabularbesitzes gefordert.
Voraussetzung für einen rechtmäßigen Besitz ist, dass der Besitz auf einem gültigen Titel beruht. Der Titel liegt meist in einem entsprechenden Rechtsgeschäft mit dem bisherigen Besitzer (vgl. Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, 10. Auflage, Band II, S. 22).
Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, dass Ausgangspunkt für den Rechtserwerb an den in das Gemeindegut der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei sowie in das Eigentum der mitbeteiligten Partei übergeleiteten Flächen jeweils die Vergleichsprotokolle aus dem Jahre 1848 sowie die anlässlich der Vermarkung im Jahre 1849 erstellten Protokolle sind. Aus diesen Urkunden ist jedoch - wie auch im angefochtenen Bescheid näher dargelegt wird - zu ersehen, dass die Grenzlinie zwischen den Waldungen der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei und jenen der mitbeteiligten Partei im streitgegenständlichen Bereich oberhalb des W-Steiges jeweils in gerader Linie zwischen näher bezeichneten Grenzsteinen verläuft. Der Verlauf dieser Grenzlinie wurde auch von den Streitparteien - wie bereits ausgeführt - in der Verhandlung vor dem LAS am 17. Juli 1991 außer Streit gestellt und ist - mangels späterer agrarbehördlicher Genehmigung des Widerrufs - gemäß § 75 Abs. 1 TFLG 1996 für das Verfahren bindend.
Unbestritten geblieben ist auch die Feststellung der belangten Behörde, dass aus den Grundbuchsanlegungsprotokollen aus dem Jahre 1913 zu ersehen sei, dass sich die Eintragungen über das Eigentum ausdrücklich auf die Vergleichsprotokolle aus dem Jahre 1848 stützten. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auf das Urteil des OGH vom 1. Dezember 1965, Zl. 2 Ob 407/65, wonach dingliche Rechte an Liegenschaften zwar grundsätzlich durch die Eintragung im Grundbuch entstehen, aber nur dann, wenn ihnen ein gültiger Titel zu Grunde liegt. Das Grundbuchsanlegungsverfahren kann einen solchen Titel nicht ersetzen.
Ferner führt der OGH in diesem Urteil aus, dass das Grundbuchsanlegungsgesetz nur die inneren Einrichtungen der neu anzulegenden Grundbücher betrifft; eine im Richtigstellungsverfahren unterlassene Anfechtung hat nur die formelle Rechtskraft einer bei Anlegung des Grundbuches erfolgten Eintragung zur Folge, kann aber den materiell Berechtigten nicht hindern, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 93/07/0178).
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - für die Tabularersitzung nach § 1467 ABGB notwendigen - Rechtsgrundes für den Erwerb der strittigen Teilfläche durch die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei sind nicht hervorgekommen und auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen. Fehlte es aber der beschwerdeführenden Partei bereits von vornherein an einem Rechtsgrund für den Erwerb dieser Teilfläche, so war auch eine Tabularersitzung bis zum Außerkrafttreten des § 1467 ABGB (durch die III. Teilnovelle zum ABGB im Jahre 1916) im Lichte der vorzitierten Ausführungen nicht möglich.
Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, es sei selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass eine Tabularersitzung der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei nicht vorliege, ein Gutglaubenserwerb der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Eigentumsübertragung gemäß Regulierungsplan vom 9. Jänner 1963 anzunehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin nicht als Dritte im Sinne der grundbücherlichen Vorschriften anzusehen sei, sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Die belangte Behörde komme zu dieser Rechtsauffassung mit der Begründung, dass nach dem TFLG 1996 eine Agrargemeinschaft vorliege und die Anteils- und Nutzungsrechte für die Nutzungsausübung der jeweilige Eigentümer der berechtigten Stammsitzliegenschaften vorhanden seien (§§ 33 bis 39 TFLG 1996). Diese Auslegung der belangten Behörde sei insofern unzutreffend, als das Eigentum der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei seit dem 17. Dezember 1849 in den öffentlichen Büchern eingetragen sei, und es auch unter Berücksichtigung einer Ersitzungszeit zu diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Bestimmungen über agrargemeinschaftliche Grundstücke sowie Agrargemeinschaften gegeben habe, sodass diese Interpretation der belangten Behörde bereits aus diesem Grunde unzutreffend sei. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde widerspreche auch den eindeutigen zivilrechtlichen Bestimmungen über die Unteilbarkeit des Eigentumsrechtes und dem "Tabularprinzip", sodass die Rechtsauffassung, wonach die Gemeinde M lediglich als Verwalterin des Gemeindegutes eine Agrargemeinschaft ohne Organe darstelle, unzutreffend sei. Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde würde auch eklatant dem Publizitätsprinzip des Grundbuchs widersprechen und es könnten sich prinzipiell Parteien eines Regulierungsverfahrens nicht auf die Eintragungen im Grundbuch betreffend das Eigentum einer Gemeinde verlassen. Diese seitens der belangten Behörde dargelegte Rechtsauffassung stehe somit im krassen Widerspruch zu den Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde stehe auch im Widerspruch zu § 76 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 (kurz: TGO 1966), wonach das Gemeindevermögen "im Eigentum der Gemeinde" stehe und lediglich die Nutzung des Gemeindegutes gemäß § 81 TGO 1966 zur Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften im Bereich der Gemeinde und der Bedürfnisse der Gemeinde bestimmt sei.
Die Agrargemeinschaft M wurde auf Grund des Regulierungsplans vom 9. Jänner 1963 als Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 37 des damals geltenden Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1952 (kurz: TFLG 1952), LGBl. Nr. 32, eingerichtet. Wie schon aus der Überschrift zum Regulierungsplan zu ersehen ist, handelt es sich dabei um den Regulierungsplan "für das Gemeindegut der Gemeinde M". Unbestritten ist auch, dass das Grundstück Nr. 1183/1 als Bestandteil des Gemeindegutes dieser Gemeinde in die Regulierung eingebracht wurde.
Gemäß § 36 Abs. 2 lit. d (später lit. c) TFLG 1952 zählen u. a. zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw. ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut.
Nach § 37 Abs. 1 TFLG 1952 bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönlichen (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft.
Nach § 73 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 1949 (kurz: TGO 1949), LGBl. Nr. 24, die im Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplans der beschwerdeführenden Partei in Geltung war, wird das Gemeindegut wie folgt umschrieben:
"Soweit die das Gemeindevermögen bildenden Sachen und Rechte in erster Linie einer gemeinschaftlichen Benutzung von Nutzungsberechtigten gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut."
Nach § 78 Abs. 1 TGO 1949 ist das Gemeindegut zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften im Bereich der Gemeinde und der Bedürfnisse der Gemeinde bestimmt.
Nach § 79 Abs. 1 TGO 1949 haften die Nutzungsrechte am Gemeindegut an den berechtigten Liegenschaften.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung überwacht die Gemeinde die Nutzungsbezüge nach der bisherigen Übung und sorgt für eine reibungslose und zweckmäßige Ausübung der Nutzung.
Gemäß § 82 TGO 1949 werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes die gesetzlichen Vorschriften über die Flurverfassung nicht berührt.
Aus den dargelegten Bestimmungen des TFLG 1952 und der TGO 1949 ist zu ersehen, dass die TGO 1949 bezüglich des Gemeindegutes, welches ein zweckgewidmetes Sondervermögen der Gemeinde (vgl. § 73 Abs. 3 TGO 1949; arg. "...die das Gemeindegut bildenden Sachen und Rechte ...") darstellt, - in Abweichung von den Vorschriften des TFLG 1952 - grundsätzlich die Gemeinde selbst mit der Abwicklung der Nutzungsbezüge bzw. der Nutzung beauftragt (vgl. § 79 Abs. 2 TGO 1949). Gleichzeitig bilden jedoch auf Grund der ansonsten nicht berührten Vorschriften über die Flurverfassung (vgl. § 82 TGO 1949) die Anteilsberechtigten schon auf Grund der Definition des § 37 Abs. 1 TFLG 1952 eine Agrargemeinschaft.
Betrifft die Regulierung Gemeindegut oder ehemaliges Ortschafts- oder Fraktionsgut (§ 36 Abs. 2 lit. d), so können sich nach § 81 Abs. 3 TFLG 1952 die Verwaltungssatzungen auf die besonderen Vorkehrungen beschränken, die zur Ergänzung der Vorschriften der Gemeindeordnung für die angemessene Verwaltung als notwendig erkannt werden, außer die Aufrechterhaltung der bisher üblichen ungeschmälerten ruhigen Nutzung lässt die Selbstverwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes durch die Anteilsberechtigten angezeigt erscheinen.
Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung ist die durch Regulierung neu geschaffene Agrargemeinschaft etwas anderes als die vor der Regulierung bereits vorhanden gewesene Agrargemeinschaft der Nutzungsberechtigten. Letzterer fehlten insbesondere - in Anbetracht der erfolgten Verwaltung des Gemeindegutes durch die Gemeinde selbst - eigene Organe und gehörten auch nicht die im Eigentum der Gemeinde stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl. § 73 Abs. 3 TGO 1949). Die neu geschaffene, körperschaftlich organisierte Agrargemeinschaft konnte daher sehr wohl als Dritter angesehen werden.
Hinsichtlich des eingewandten "Gutglaubenserwerbs" der strittigen Teilfläche hatte die beschwerdeführende Partei offenbar die Bestimmung des § 1500 ABGB vor Augen. Gemäß § 1500 ABGB kann das aus der Ersitzung oder Verjährung erworbene Recht aber demjenigen, welcher im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher noch vor der Einverleibung desselben eine Sache oder ein Recht an sich gebracht hat, zu keinem Nachteile gereichen.
Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Oktober 1957, Zl. 2 Ob 182/57 (auszugsweise wiedergegeben in JBl. 1958, S. 45) ausführte, dient die Mappe nach § 3 AllgGAG lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und legt die Eigentumsgrenzen nicht authentisch fest. Hinsichtlich der Grenzen der Liegenschaften gibt es keinen öffentlichen Glauben des Grundbuches. Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Parteiwillen übertragen worden ist. Da die Mappe nicht als ein Teil des Grundbuches anzusehen ist, erwirbt derjenige, der als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen wird, das Grundstück nicht mit den in der Mappe angegebenen, oft von Anfang an unrichtigen Grenzen.
Strittig ist im Beschwerdefall jedoch nicht die grundsätzlich im Grundbuch richtige Eintragung des (nunmehrigen) Alleineigentums der beschwerdeführenden Partei am Grundstück Nr. 1183/1, sondern der Verlauf der Grundstücksgrenze gegenüber dem benachbarten Waldgrundstück der mitbeteiligten Partei. Allfällige Darstellungen des Grundstückes Nr. 1183/1 in der Grundbuchsmappe - einschließlich der streitgegenständlichen Teilfläche - vermögen jedoch im Lichte der vorzitierten Judikatur des OGH keinen Eigentumsübergang dieser Teilfläche auf die beschwerdeführende Partei zu bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa Mader in Schwimann, ABGB Praxiskommentar2, zu § 1500 ABGB, Rz 1 ff.) erfasst diese Bestimmung alle Fälle rechtsgeschäftlichen, auch unentgeltlichen Erwerbes, nicht jedoch etwa den gesetzlichen Erwerb oder den Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge.
Wenngleich die Übertragung der Liegenschaften von der Gemeinde M auf die Beschwerdeführerin unentgeltlich - also ohne Gegenleistung - erfolgte, ist damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil die Übertragung selbst nicht auf einem "rechtgeschäftlichen Erwerb" durch die Agrargemeinschaft, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Akt, nämlich auf der Regulierung dieser Agrargemeinschaft beruht. Die durch Regulierung nach dem TFLG neu geschaffene Agrargemeinschaft tritt hinsichtlich der in ihr Eigentum übertragenen Grundstücke die Rechtsnachfolge der Gemeinde an. Es konnte aber von der Gemeinde an die Agrargemeinschaft bezüglich der seinerzeit im Gemeindeeigentum stehenden Liegenschaften des Gemeindegutes anlässlich der Regulierung nicht mehr an Recht übertragen werden als die Gemeinde selbst hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde etwa vor Regulierung der beschwerdeführenden Partei auch bezüglich der streitgegenständlichen Teilfläche einen Titel erworben hätte, um daran Eigentum zu begründen, sind jedoch nicht hervorgekommen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. Dezember 2001
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