VwGH 98/07/0066

VwGH98/07/006616.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerden 1) der Stadtgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister (98/07/0066), und 2) der Marktgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister (98/07/0067), beide vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Villacher Straße 1A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. März 1998, Zl. 510.831/08-I 5/97, betreffend Aufhebung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (mitbeteiligte Partei:

Wasserverband K, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Herrengasse 6), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerdefällen liegt als Vorgeschichte folgender, teilweise der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides, teilweise den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und teilweise den von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücken entnehmbarer, im wiedergegebenen Umfang zwischen sämtlichen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Tatsächlichen nach unstrittiger Sachverhalt zugrunde:

Die beschwerdeführenden Gemeinden liegen im Bereich des so genannten Krappfeldes in Mittelkärnten, unter dem sich ein bedeutsames Grundwasservorkommen befindet. Zwei südlich des Gebietes gelegene Kärntner Großgemeinden hatten ein Auge auf dieses Grundwasservorkommen geworfen und schickten sich nach Bildung eines Wasserverbandes - der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (MP) - an, Maßnahmen zur Nutzung dieses Grundwasservorkommens für ihren Wasserbedarf mit dem Ziel der Ableitung des Wassers in die südlich gelegene Region in die Wege zu leiten, wogegen sich aus dem Gebiete des Krappfeldes heftiger Widerstand sowohl betroffener Gemeinden als auch privater Grundwassernutzer formierte.

In den Jahren 1987 bis 1990 erließ der Landeshauptmann von Kärnten (LH) mehrere Bescheide, mit denen der MP die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Pumpversuchen im Gebiet erteilt wurde. Alle diese Bescheide wurden angefochten, keiner von ihnen verblieb im Rechtsbestand, was nicht verhinderte, dass ein Pumpversuch tatsächlich doch durchgeführt wurde.

Der erstbeschwerdeführenden Gemeinde war mit Bescheid des LH vom 13. Mai 1974 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortswasserversorgungsanlage durch den Bau einer Tiefbrunnenanlage, zweier weiterer Hochbehälter und des dafür erforderlichen Leitungsnetzes erteilt worden. Das Maß der Wassernutzung war für die erstbeschwerdeführende Gemeinde mit 30 l/sec. und für die zweitbeschwerdeführende Gemeinde mit 7,5 l/sec. festgelegt worden; gleichzeitig war in diesem Bescheid ausgesprochen worden, dass die Entnahme des Wassers durch die zweitbeschwerdeführende Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 den Vorzug genieße.

Mit Anbringen vom 31. Oktober 1986 stellte die erstbeschwerdeführende Gemeinde an den LH den Antrag auf Erhöhung des wasserrechtlich bewilligten Wasserbezuges aus dieser Tiefbrunnenanlage von derzeit 30 l/sec. auf 300 l/sec. und begründete dieses Ansuchen mit dem Vorhandensein mehrerer Großbetriebe im Gemeindegebiet und dem mit dem stetigen Zuwachs von Klein- und Mittelbetrieben im Gemeindegebiet verbundenen starken Anstieg des Wasserverbrauches. Ein steigender Wasserbedarf ergebe sich auch durch die rege Neubautätigkeit, durch die Sanierung alter Ortskerne und deshalb, weil der Tiefbrunnen der anderen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde immer schlechter werdende chemische Befunde aufweise, was dazu geführt habe, diese Anlage nur mehr in Ausnahmefällen in Betrieb zu setzen. In Anbetracht der Lebensnotwendigkeit einer ausreichenden Wasserversorgung werde um Einräumung eines Vorranges im Recht der Wasserentnahme vor allen anderen bewilligten oder noch zu bewilligenden Wasserentnahmeprojekten aus dem Krappfelder Grundwassersee ersucht.

Nachdem die erstbeschwerdeführende Gemeinde diesen Antrag mit Schreiben vom 4. Februar 1987 beim Landeshauptmann in Erinnerung gebracht hatte, erhielt sie mit Schreiben des LH vom 3. Oktober 1988 die Mitteilung, dass nach einem beim LH eingelangten Fachgutachten für die Durchführung des Wasserrechtsverfahrens die erforderlichen Unterlagen fehlten. Die Gemeinde solle vorerst den zukünftigen Wasserbedarf des Versorgungsbereiches ihrer Wasserversorgungsanlage realistisch einschätzen und in einer Ergänzung zum Ansuchen diesen Wasserbedarf ausführlich und nachprüfbar darlegen. Eine solche, dem derzeitigen Bedarf gegenübergestellte Wasserbedarfsprognose sei auch für das laufende Verfahren über den von der MP bezüglich deren Brunnenanlage gestellten wasserrechtlichen Bewilligungsantrag von großem Vorteil, da die erstbeschwerdeführende Gemeinde in diesem Verfahren als Wasserberechtigte Parteistellung besitze und die Sicherung der Wasserversorgung in den beiden beschwerdeführenden Gemeinden von der Wasserrechtsbehörde aus öffentlichem Interesse wahrzunehmen sein werde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1988 unternahm die erstbeschwerdeführende Gemeinde einen weiteren Versuch der Darstellung ihres Wasserbedarfes durch Beschreibung jener im Gemeindegebiet wahrzunehmenden Umstände, aus denen sich nach Auffassung der Gemeinde der begehrte erhöhte Wasserbedarf ergebe. Eine nachprüfbare Berechnung könne deswegen nicht vorgelegt werden, weil es sich bei der Einschätzung um eine Vorschau für mehrere Jahre handle. Genauere Angaben über den zukünftig zu erwartenden Wasserbedarf seien leider nicht möglich, die näher im Einzelnen dargestellten Sachverhalte erwiesen die beantragte Erhöhung der Konsensmenge auf 300 l/sec. jedoch als realistische Einschätzung.

Nachdem die erstbeschwerdeführende Gemeinde ihren Erhöhungsantrag vom 31. Oktober 1986 mit Schreiben vom 29. Jänner 1990 erneut urgiert hatte, erhielt sie ein Schreiben des LH vom 5. Februar 1990, in welchem auf die Bestimmungen der §§ 13 und 103 WRG 1959 mit dem Bemerken hingewiesen wurde, dass einer Bewilligung des gestellten Antrages auf Grund der mangelhaften Unterlagen derzeit nicht näher getreten werden könne und für eine allfällige Ergänzung des Ansuchens "gemäß § 13 Abs. 3 AVG" der 30. Juni 1990 "vorgemerkt" werde.

Mit Schreiben vom 6. März 1990 bezog sich die erstbeschwerdeführende Gemeinde auf den bisherigen Schriftverkehr und legte zwei Schreiben von großen Wasserbeziehern mit dem Ersuchen zur Kenntnis, "die sonstigen von Ihnen gestellten Bedingungen in Form einer Ortsverhandlung zu behandeln".

Mit Anbringen vom 5. April 1993 erstattete die erstbeschwerdeführende Gemeinde erneutes Vorbringen zu ihrem Erhöhungsantrag.

Mit Schreiben vom 25. November 1993 legte die erstbeschwerdeführende Gemeinde eine von einem Zivilingenieur erstellte Bedarfsrechnung und eine Wasserverlustanalyse mit dem Vorbringen vor, dass sämtliche Leckstellen, die in der Verlustanalyse entdeckt worden seien, zwischenzeitlich repariert worden seien. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse werde von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde das Ersuchen gestellt, eine Erhöhung des Wasserbezuges aus der betroffenen Tiefbrunnenanlage von derzeit 30 l/sec. auf 60 l/sec. zu genehmigen.

Die zweitbeschwerdeführende Gemeinde, deren Maß der Wassernutzung aus der mit Bescheid des LH vom 13. Mai 1974 bewilligten Tiefbrunnenanlage mit 7,5 l/sec. festgelegt worden war, verfügt zusätzlich über eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 10. März 1963 erteilte Wasserbenutzungsbewilligung, wobei in diesem Bescheid das Maß der Wassernutzung nicht festgesetzt worden, sondern von einem seinerzeit mit 3,2 l/sec. angenommenen Bedarf ausgegangen worden war.

Das zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides führende Verfahren geht auf einen Antrag der MP vom 6. Mai 1987 zurück, mit welchem diese die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Brunnenanlage mit angeschlossenem Hochbehälter sowie einer Entleerungsleitung zu einem näher genannten Gewässer begehrt hatte.

In der vom LH am 2. März 1993 über das Ansuchen der MP durchgeführten Bewilligungsverhandlung stellte die zweitbeschwerdeführende Gemeinde den Antrag, für ihre eigene Wasserversorgungsanlage auf Basis der Projektserhebungen der MP eine Konsenswassermenge von mindestens 40 l/sec. zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 19. Mai 1993 erteilte der LH der MP die von dieser begehrte wasserrechtliche Bewilligung und wies u.a. den Antrag der erstbeschwerdeführenden Gemeinde auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren und auch den Antrag der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde auf Zuerkennung der Parteistellung hinsichtlich der beantragten Wassernutzung ab.

Gegen diesen Bescheid wurde von einer Vielzahl von Personen, darunter auch den nunmehr beschwerdeführenden Parteien, Berufung erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des LH vom 19. Mai 1993 auf Grund der erhobenen Berufungen behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG an den LH zurückverwiesen und diese Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen begründet:

Keine der berufungswerbenden Parteien sei mit ihrem Vorbringen präkludiert. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sei durch Anschlag an der Amtstafel einer anderen Gemeinde als jener bekannt gemacht worden, in der das Vorhaben ausgeführt werden sollte, was zur Folge habe, dass eine Präklusion solcher Parteien, die von der Verhandlung nicht persönlich verständigt worden seien, nicht habe eintreten können. Präklusion hätte damit nur u.a. gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde eintreten können, welche in der Verhandlung vor dem LH aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen erstattet habe (Punkt 1. des Erwägungsteils des angefochtenen Bescheides).

Nach den Ergebnissen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne wohl festgestellt werden, dass durch eine Realisierung der von der MP angestrebten Wasserentnahme in einen großen Teil der geltend gemachten rechtmäßig geübten Wassernutzungen in Form von Grundwasserentnahmen aus wasserbehördlich bewilligten Brunnenanlagen nicht nachteilig eingegriffen werden würde. Die von den beschwerdeführenden Gemeinden gemeinsam betriebene Brunnenanlage wäre allerdings von der mit der verfahrensgegenständlichen Entnahme verbundenen Grundwasserabsenkung betroffen. Es habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Gutachten Möglichkeiten aufgezeigt, die eine weitere schadlose Nutzung des behördlich eingeräumten Konsenses dieser Gemeinden zulassen könnte. Könne hinsichtlich der vorgeschlagenen Vorgangsweisen ein Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden jedoch nicht erzielt werden, so wären gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Enteignung der Wasserbenutzungsrechte einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Auszugehen sei dabei von einem Konsens der erstbeschwerdeführenden Gemeinde über eine Entnahme von 30 l/sec. und von einem Entnahmerecht der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde von insgesamt 10,7 l/sec. Mangels geeigneter Daten habe noch nicht geklärt werden können, ob die von der MP angestrebte Wasserentnahme rechtmäßig geübte Wassernutzungen näher genannter Berufungswerber nachteilig beeinflussen würde (Punkt 2.).

Hinsichtlich eines weiteren Berufungswerbers sei der Abspruch über eine Enteignung seines Wassernutzungsrechtes nicht in gesetzmäßiger Weise erfolgt (Punkt 3.).

Anderen Parteien des Verfahrens sei die Parteistellung unter dem Gesichtspunkt einer Auswirkung des Vorhabens auf Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 mit unzulänglicher Begründung abgesprochen worden; weiteren im Zuge des Berufungsverfahrens aufgetretenen Personen könnte Parteistellung gleichfalls zukommen, wofür es aber noch ausgedehnter Ermittlungen bedürfe (Punkt 4.).

Die Voraussetzungen für einen Entscheidungsvorbehalt über die Entschädigung nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 wären auf der Basis der zu diesem Themenkreis getätigten fachlichen Aussagen im Verfahren noch zu prüfen (Punkt 6.).

Soweit von den beschwerdeführenden Gemeinden gerügt worden sei, dass von ihnen gestellte Konsenserhöhungsanträge nicht zum Anlass für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens genommen worden seien, sei ihnen hierin nicht beizupflichten. Für die Einleitung eines Widerstreitverfahrens sei es zwar nicht erforderlich, dass die widerstreitenden Bewerbungen bereits allen Erfordernissen des § 103 WRG 1959 entsprächen, doch müsse es sich um zulässige Bewerbungen handeln, aus denen die Projektsabsicht klar erkennbar sei, weil eine bloße Absichtserklärung keine Bewerbung im Sinne des § 109 WRG 1959 sei. Die von der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem LH am 2. März 1993 abgegebene Stellungnahme könne keinesfalls als Bewilligungsantrag nach § 103 WRG 1959 verstanden werden, da nicht einmal ansatzweise eine gleichzeitige Bezugnahme auf ein konkretes Projekt mit den dazugehörigen Unterlagen erfolgt sei. Es stelle die Aussage darüber hinaus auch keine hinreichend determinierte Absichtserklärung dar, sondern erschöpfe sich in der Forderung nach einer Konsenswassermenge von mindestens 40 l/sec. Als Bewerbung im Sinne des § 109 WRG 1959 könne die Stellungnahme der zweitbeschwerdeführenden Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem LH vom 2. März 1991 demnach nicht angesehen werden. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde sei der im Gefolge ihrer Eingabe "vom 4. November 1986" an sie ergangenen Einladung zur Vorlage einer Bedarfsberechnung "bis heute" nicht gefolgt, sondern habe mit Schreiben vom 25. November 1993 und damit erst nach Durchführung der Verhandlung vor dem LH vom 2. März 1993 eine Einschränkung der ursprünglich angestrebten 300 l/sec. auf 60 l/sec. unter Anschluss einer Bedarfsrechnung beantragt. Bei der Eingabe der erstbeschwerdeführenden Gemeinde vom 25. November 1993 habe es sich um einen neuen, vom seinerzeitigen Ansuchen vom "4. November 1986" strikt zu trennenden Antrag auf Bewilligung einer Konsenserhöhung gehandelt, der aber auf Grund der durch § 109 Abs. 2 WRG 1959 gezogenen zeitlichen Schranke im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben habe. Das Ansuchen vom "4. November 1986" stelle seinerseits hingegen lediglich eine bloße Absichtserklärung dar, zumal auch auf mehrmaliges Anraten der Behörde keine entsprechende Wasserbedarfsermittlung vorgelegt worden sei, sodass das "Projekt" letztlich mangels einer ausreichenden Begründung, die eine so hohe Entnahmemenge hätte rechtfertigen können, als unrealistisches Vorhaben qualifiziert werden müsse und nicht ernstlich als ein Begehren im Sinne des § 109 WRG 1959 angesehen werden könne, das von der erstinstanzlichen Behörde in ein Widerstreitverfahren einzubeziehen gewesen wäre (Punkt 12.).

Im Grunde des § 13 Abs. 3 WRG 1959 müsse eine von den beschwerdeführenden Gemeinden seit dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung als eingetreten behauptete Bedarfssteigerung in die fachliche Begutachtung eingebunden werden, weshalb noch eine abschließende Berechnung des den beschwerdeführenden Gemeinden nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 vorzubehaltenden Wassers zu erfolgen haben werde (Punkt 13.).

Hinsichtlich der Parteistellung eines weiteren Berufungswerbers bezüglich seiner Wassernutzungen im Zusammenhang mit als Feuchtbiotop bezeichneten Grundstücken bedürfe es noch weiterer Erhebungen (Punkt 15.).

Es habe der LH den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend erhoben. Da die Komplexität der relevanten Fragenbereiche und die große Zahl der Verfahrensbeteiligten besondere Anforderungen an das Ermittlungsverfahren stelle, könne die Einbindung aller Betroffenen allein im schriftlichen Weg nicht ausreichend sein. Die nunmehr erforderlichen Befundaufnahmen und fachlichen Beurteilungen der oben dargestellten Aspekte erforderten die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die Behörde erst in dem dadurch bewirkten kontradiktorischen Rahmen unter gleichzeitiger Anwesenheit von Sachverständigen und Verfahrensbeteiligten die offen gebliebenen Punkte werde beurteilen können. Dies mache eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich. Es werde der LH demnach das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der in den Punkten 2., 3., 4., 6., 13. und 15. angesprochenen Aspekte unter Beachtung der dazu jeweils genannten Vorgangsweise fortzusetzen haben (Punkt 17. des Erwägungsteiles des angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid zusammengefasst in ihrem Recht darauf als beschwert ansehen, dass die belangte Behörde im bekämpften Aufhebungsbescheid dem LH nicht die Rechtsansicht überbindet, über die mit dem Projekt der MP konkurrierenden Bewerbungen der Beschwerdeführerinnen um wasserrechtliche Bewilligung sei kein Widerstreitverfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Den gleichen Antrag hat die MP in ihren Gegenschriften gestellt.

Die beschwerdeführenden Gemeinden haben weiteres Vorbringen erstattet, auf welches die MP erwidert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen bekämpfen einen Berufungsbescheid, mit welchem die belangte Behörde auf Grund (auch) der von ihnen erhobenen Berufungen gegen den Bescheid des LH vom 19. Mai 1993 diesen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an den LH zurückverwiesen hat. Ein solcher Bescheid kann eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) E 411 zu § 66 AVG, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes).

In ihrem Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG erklären sich die beschwerdeführenden Parteien nicht als verletzt; sachverhaltsbezogen war die belangte Behörde zur Behebung des Bescheides des LH nach § 66 Abs. 2 AVG schon deshalb berechtigt, weil der LH zufolge der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Gesetzwidrigkeit der Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung eine dem gesetzlich zwingenden Gebot des § 107 Abs 1 WRG 1959 entsprechende Verhandlung in rechtlicher Sicht gar nicht durchgeführt hatte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juli 1996, 95/07/0234, und vom 22. Februar 1994, 93/07/0127).

Die demnach verbleibende Möglichkeit einer Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerinnen auf Unterbleiben der Überbindung einer unrichtigen und ihnen nachteiligen Rechtsansicht durch den nach § 66 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid wurde im Beschwerdefall aber nicht verwirklicht, weil die von den Beschwerdeführerinnen bekämpfte Rechtsansicht der belangten Behörde, zur Durchführung des von ihnen für erforderlich erachteten Widerstreitverfahrens im Sinne des § 109 WRG 1959 habe es an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens widerstreitender Bewerbungen auf Seiten der Beschwerdeführerinnen gefehlt, dem LH mit dem angefochtenen Bescheid rechtlich in Wahrheit nicht überbunden worden ist. Eine die Erstbehörde ebenso wie die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren und auch den Verwaltungsgerichtshof bindende Wirkung der Gründe eines nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Bescheides (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, 90/07/0036, vom 28. Juli 1994, 93/07/0155, vom 14. März 1995, 94/07/0105, und vom 1. Juli 1998, 96/09/0319) geht nämlich nur von jenen Gründen aus, welche die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragen, nicht aber von solchen Begründungsausführungen, die zur Aufhebung des bekämpften Bescheides keinen Anlass gegeben hätten, weil mit ihnen einer Rechtsansicht der berufungswerbenden Partei entgegengetreten oder einer Rechtsauffassung der Erstbehörde beigetreten wird, und auch nicht von solchen Begründungsausführungen des Aufhebungsbescheides, die lediglich aus verwaltungsökonomischen Gründen geäußerte Bemerkungen und Rechtsansichten darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1995, 94/07/0055, vom 28. März 1996, 96/07/0041, vom 17. Dezember 1996, 96/05/0150, vom 25. März 1997, 96/05/0262, und vom 29. April 1997, 96/05/0158).

Die von den Beschwerdeführerinnen bekämpfte Rechtsansicht, mit welcher die belangte Behörde die Durchführung eines Widerstreitverfahrens im Sinne des § 109 WRG 1959 als entbehrlich befand, hätte zur Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides gerade nicht geführt und stellte einen tragenden Grund des Aufhebungsbescheides nicht dar. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zusätzlich dadurch deutlich gemacht, dass sie im Punkt 17. des Erwägungsteiles des Aufhebungsbescheides ihre die Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides tragenden Gründe mit der Benennung der Punkte 2., 3., 4., 6., 13. und 15. des Erwägungsteiles ihres Bescheides ausdrücklich genannt hat, ohne die in den Punkten 11. und 12. des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Erwägungen zur Entbehrlichkeit eines Widerstreitverfahrens in diese Aufzählung aufzunehmen. Die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung über die Entbehrlichkeit eines Widerstreitverfahrens nach § 109 WRG 1959 aus den von ihr dargelegten, von den Beschwerdeführerinnen bekämpften Gründen ist damit eine Rechtsansicht der belangten Behörde, die den LH im fortgesetzten Verfahren nicht zu binden vermag. Es wurden die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Aufhebungsbescheid damit auch nicht in ihrem Recht auf Unterbleiben der Überbindung einer ihnen nachteiligen Rechtsansicht an die Erstbehörde verletzt.

Bei dieser verfahrensrechtlichen Situation muss es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt bleiben, zur Tragfähigkeit der die Erforderlichkeit eines Widerstreitverfahrens ablehnenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde gegenüber den beschwerdeführenden Parteien im angefochtenen Bescheid eine Aussage zu treffen. Jede vom Verwaltungsgerichtshof dazu getroffene Aussage stellte sich im Beschwerdefall nämlich als eine unverbindliche abstrakte Rechtsfragenbeurteilung dar, zu welcher der Verwaltungsgerichtshof von der Bundesverfassung nicht aufgerufen ist.

Die Beschwerden erwiesen sich somit als unbegründet und waren deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 53 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP gründet sich auf den von ihr verzeichneten Stempelgebührenaufwand, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 87 Abs. 1 WRG 1959) gemäß § 2 Z. 3 Gebührengesetz 1957 nicht zu tragen hatte.

Wien, am 16. September 1999

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