Normen
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §22;
FlVfLG NÖ 1975 §26a;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §114;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §115 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfLG NÖ 1975 §22;
FlVfLG NÖ 1975 §26a;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. November 1996 traf die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) gegenüber Johann S. und den übrigen Beschwerdeführern zu Spruchpunkt A) folgende Entscheidung:
"Die Zahlungspflicht auf Grund der Beitragsvorschreibung 1. und 2. Rate vom Jänner 1988 der Zusammenlegungsgemeinschaft G besteht wie folgt zu Recht:
Name Rate Betrag
Johann und Maria S. 1. 22.310,30
2. 35.350,64
Helga und Robert S. 1. 1.429,65
2. 1.680,16
Walter S. 1. 6.022,40
2. 8.771,18
Maria S. 1. 175,--
2. 335,44
Elisabeth S. 1. 1.336,50
1.158,90
In diesen Fällen gibt es keine Gründe für eine Kostenbefreiung."
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß keine der betroffenen Parteien aus dem Zusammenlegungsverfahren einen Nachteil erlitten habe, was unter Bezugnahme auf die im einzelnen erzielten Zusammenlegungsvorteile näher dargelegt wurde. Bei allen Abfindungsgrundstücken seien vorhandene Mängel so weit wie möglich beseitigt worden. Es komme eine Kostenbefreiung der betroffenen Parteien demnach nicht in Frage. Des weiteren wurde in diesem Bescheid auch die Vorgangsweise bei der Ermittlung der Höhe der einzelnen Beitragsvorschreibungen erläutert. Die Hebesätze seien von der Zusammenlegungsgemeinschaft festgesetzt worden, damit diese die laufenden Zahlungen tätigen könne. Dies stehe der Gemeinschaft deswegen zu, weil nur sie abschätzen könne, welche Geldmittel erforderlich seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde bestritten, daß Mängel der Abfindungsgrundstücke beseitigt worden seien. Es treffe die Beschwerdeführer eine offensichtliche und unbillige Härte insoweit, als sie durch das gesamte Verfahren schon einen unverhältnismäßig großen Schaden erlitten hätten.
Die belangte Behörde holte durch zwei ihrer Mitglieder einen Erhebungsbericht ein, in welchem die von den Beschwerdeführern eingebrachten Altgrundstücke mit jenen Abfindungsgrundstücken verglichen wurden, die ihnen mit dem durch Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1995 neu erlassenen Zusammenlegungsplan zugewiesen worden waren. In diesem Erhebungsbericht wird des weiteren ausgeführt, daß die von den betroffenen Parteien aufgezeigten Mängel der Abfindungen vermutlich den Stand in der Natur beträfen. Die derzeit erlassenen Abfindungen der Beschwerdeführer seien in der Natur noch nicht hergestellt. Es seien alle Abfindungen auf ihre rechnerische Gesetzmäßigkeit geprüft und auch die Abwertungen wegen einzelner Nachteile untersucht worden. Diese Abwertungen entsprächen den im gesamten Zusammenlegungsgebiet angewandten Richtlinien und seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Eventuelle vorübergehende Bewirtschaftungserschwernisse durch den Stand der Übernahme wirkten sich nicht auf die Kostenpflicht aus und seien deshalb nicht in die Erhebungen einbezogen worden. Dem bei jeder der Abfindungen nachweisbaren Zusammenlegungserfolg, der für die "Wirtschaftseinheit Familie S." durch die Bildung von gemeinsamen Komplexen noch wesentlich höher sei, stehe im Vergleich zu den anderen Parteien im Verfahren kein erkennbarer oder in der Bewertung unberücksichtigter Nachteil gegenüber. Im gesamten Zusammenlegungsgebiet seien gemeinsame Maßnahmen, insbesondere großflächige Schüttungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten durchgeführt worden. Durch die Pflanzung ausgedehnter Windschutzanlagen werde der Wind im Zusammenlegungsgebiet begrenzt und so die Bodenerosion verringert. Die Anlage von zum größten Teil befestigen und ausreichend breiten Wegen verbessere die Erschließung.
Diesem ihnen bekanntgegebenen Erhebungsbericht erwiderten die Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde unrichtigerweise von der Möglichkeit eines Vergleiches zwischen den eingebrachten Besitzständen mit den Abfindungen ausgehe. Tatsächlich sei aber gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die Änderung des Zusammenlegungsplanes "erfolgreich" Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingebracht worden. Die Berufungsbehörde habe allerdings das Berufungsverfahren nicht beendet, sondern das Verfahren mit einem beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid ausgesetzt. Zum Beweis dafür, daß es derzeit keine rechtskräftigen Abfindungen gebe, würde die Beischaffung des Aktes des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beantragt. Da die Abfindungen in keiner Weise feststünden, könne auch kein Vergleich zwischen Altbestand und Abfindungen vorgenommen werden. Daß durch die Abfindungen ein unverhältnismäßig großer Schaden eintrete, sei durch den im gerichtlichen Amtshaftungsverfahren aufliegenden gutachtlichen Befund des Sachverständigen Dr. D. festgestellt worden. Es brächten die Vergleichsflächen jährlich einen Ernteverlust von mehr als 1 Mio. Schilling, weshalb hier nur von offensichtlich unbilliger Härte gesprochen werden könne. Die belangte Behörde werde ersucht, zu dem Gutachten Dr. D. Stellung zu nehmen und das Verfahren über die Zahlungspflicht in der Form zu erledigen, daß vor einer endgültigen Erledigung des Zusammenlegungsverfahrens von einer Zahlungsverpflichtung Abstand genommen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die im Spruchpunkt A) des Bescheides der AB vom 7. November 1996 angeführten Beträge geringfügig abgeändert, während der Berufung im übrigen keine Folge gegeben wurde. Begründend verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des Erhebungsberichtes ihrer Mitglieder, aus welchem nicht abgeleitet werden könne, daß im Falle der Beschwerdeführer offensichtliche und unbillige Härten vorlägen, die eine auch nur teilweise Kostenbefreiung im Sinne des § 115 Abs. 3 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-4, rechtfertigen würden. Die sich aus dem Erhebungsbericht ergebenden agrarstrukturellen Verbesserungen im Falle jedes einzelnen Beschwerdeführers ließen einen größeren Betriebserfolg als im Altbestand erwarten, sodaß von Nachteilen, die durch das Zusammenlegungsverfahren verursacht worden seien, keine Rede sein könne. Bereits im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr vor der belangten Behörde bekämpften Kostenbescheides sei hinsichtlich der Abfindungen der betroffenen Parteien jener Zusammenlegungsplan rechtsgültig gewesen, der auch heute die Grundlage für die Feststellung der Werte der Grundabfindungen der Beschwerdeführer bilde. Ein Vergleich des eingebrachten Besitzstandes mit dem derzeit gültigen Zusammenlegungsplan sei sehr wohl möglich. Daß der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Berufungsverfahren in dieser Sache ausgesetzt habe, hindere eine nach § 115 FLG zu treffende Entscheidung nicht. Würde die Berufungsbehörde im Verfahren über den Zusammenlegungsplan die Werte der Grundabfindungen wiederum abändern, so wären in der Folge die abgeänderten Abfindungswerte den Kostenberechnungen zugrunde zu legen. Es lege § 115 Abs. 1 FLG deshalb fest, daß die Beiträge, solange der endgültige Schlüssel noch nicht feststehe, als Abschlagszahlungen zu verrechnen seien. Das Vorliegen rechtskräftiger Abfindungen werde vom Gesetz nicht erfordert. Dem Hinweis der Beschwerdeführer auf Abfindungsmängel und ein in einem Amtshaftungsverfahren erstelltes Gutachten sei zu erwidern, daß dieses Gutachten zum einen keine inhaltliche Grundlage einer bisher ergangenen Gerichtsentscheidung darstelle und sich zum anderen nicht mit einem Vergleich zwischen dem von den Beschwerdeführern kraft rechtskräftigem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan eingebrachten Altbestand einerseits und dem derzeit geltenden Zusammenlegungsplan andererseits befaßt habe. Der im Gegenstand zu treffenden Entscheidung sei nicht der Stand in der Natur auf Grund der angeordneten vorläufigen Übernahme, sondern der zur Zeit geltende Zusammenlegungsplan zugrunde zu legen gewesen, weshalb die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Einwände ins Leere gingen. Da der bekämpfte Bescheid der AB allerdings von nicht mehr dem Rechtsbestand gehörigen Abfindungswerten ausgegangen sei, seien die Kostenbeiträge auf Grund der derzeit gültigen Werte nach dem Zusammenlegungsplan vom 19. Juni 1995 festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die hinsichtlich des - nach Zustellung des angefochtenen Bescheides verstorbenen - Johann S. von der durch den erbserklärten Erben vertretenen Verlassenschaft nach Johann S. erhoben worden ist.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 114 Abs. 1 FLG haben die Parteien unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 bestimmte, im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens auflaufende Kosten zu tragen. Gemäß § 115 Abs. 1 leg. cit. sind die gemäß § 114 anfallenden Kosten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Soweit es zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für einzelne Parteien erforderlich ist, hat die Behörde gemäß § 115 Abs. 3 FLG diese Parteien zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien, die aus dem Verfahren unverhältnismäßig größere Vorteile ziehen, von den Kosten ganz oder teilweise zu befreien. Wird von einer Partei die ihr von der Zusammenlegungsgemeinschaft angelastete Zahlungspflicht nicht anerkannt, dann hat hierüber nach § 116 Abs. 1 FLG die Behörde zu entscheiden.
Die Beschwerdeführer halten auch vor dem Verwaltungsgerichtshof an ihrer schon im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung fest, daß die fehlende Rechtskraft des ihnen gegenüber erlassenen Zusammenlegungsplanes der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides entgegengestanden wäre. Mit dieser Auffassung verkennen sie die Rechtslage. Wie sich aus der Bestimmung des § 115 Abs. 1 FLG mit völliger Klarheit ergibt, ist die Vorschreibung der gemäß § 114 leg. cit. anfallenden Kosten an die Voraussetzung der Rechtskraft des die Grundabfindungen zuweisenden Zusammenlegungsplanes nicht geknüpft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1994, 91/07/0056). Daß die belangte Behörde zur Beurteilung des Vorliegens offensichtlicher und unbilliger Härten im Sinne besonderer aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Beschwerdeführer entspringender Nachteile (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 90/07/0084) die von den Beschwerdeführern eingebrachten Altgrundstücke mit den Abfindungsflächen verglichen hat, welche ihnen auf der Basis des zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde dem Rechtsbestand angehörenden Zusammenlegungsplanes zugewiesen wurden, war somit nicht rechtswidrig, sondern rechtlich geboten. Nur auf die den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungen kam es an, nicht hingegen auf allfällige Nachteile durch das Erfordernis einer Bewirtschaftung gemäß § 22 FLG vorläufig übernommener Grundflächen. Deutlich wird dies nicht zuletzt aus der mit der Novelle zum NÖ. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-4, geschaffenen Vorschrift des § 26a leg. cit., mit welcher einer Partei Anspruch auf Ersatz des Schadens eingeräumt wurde, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig oder endgültig übernommen hat.
Es gehen deshalb die Beschwerdeausführungen im Umfang ihrer Bezugnahme auf die Gestaltung der in der Natur von den Beschwerdeführern übernommenen und bewirtschafteten Flächen rechtlich ins Leere, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat. Nur die nach dem Inhalt des dem Rechtsbestand angehörenden Zusammenlegungsplanes den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungen waren dem von ihnen eingebrachten Altbestand vergleichend gegenüberzustellen, wenn es die Frage zu prüfen galt, ob den Beschwerdeführern aus dem Zusammenlegungsverfahren besondere entspringende Nachteile erwachsen waren, welche eine Vorschreibung der nach § 114 FLG anfallenden Kosten auch ihnen gegenüber als offensichtliche und unbillige Härte erscheinen ließe. Das Vorliegen solcher Nachteile aus dem Zusammenlegungsverfahren, die sich auf der Basis der Ergebnisse des dem Rechtsbestand angehörenden Zusammenlegungsplanes ergeben, versuchen die Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise darzustellen. Der Verweis auf ein in einem Amtshaftungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten war und ist nicht geeignet, das von den Beschwerdeführern zu fordernde Sachvorbringen zu ersetzen. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dieses von ihnen genannte Gutachten nicht vorgelegt und auch keinen tauglichen Beweisantrag zur Beischaffung dieses Gutachten gestellt haben, treten die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Argument der belangten Behörde nicht entgegen, daß dieses Gutachten sich mit einem Vergleich der Altgrundstücke mit den nach dem neu erlassenen Zusammenlegungsplan den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsflächen nicht befaßt habe. Aus diesem von der belangten Behörde richtig gesehenen Grund war das im gerichtlichen Amtshaftungsverfahren eingeholte Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die im vorliegenden Streit zu treffende Entscheidung.
Soweit die Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich noch vorwerfen, das Vorhandensein eines Bedarfes im Sinne des zweiten Satzes des § 115 Abs. 1 FLG, welcher die Vorschreibung der Kosten in Teilbeträgen gerechtfertigt habe, nicht bewiesen zu haben, ist ihnen zu erwidern, daß sie im Verwaltungsverfahren Zweifel an einem solchen Bedarf der Zusammenlegungsgemeinschaft nicht geäußert haben, sodaß die belangte Behörde auch nicht verhalten war, zum Vorliegen dieses Bedarfes nähere Feststellungen zu treffen.
Es erwies sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen; die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, ihren Standpunkt im Verwaltungsverfahren vor einer als Tribunal eingerichteten Behörde vorzutragen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Jänner 1999
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