Normen
AVG §56;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968 §56;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauRallg;
AVG §56;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968 §56;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Auf Grund eines Amtsberichtes über eine am 16. März 1998 durchgeführte Erhebung erging der Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 25. Mai 1998, mit welchem der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, der Auftrag erteilt wurde, die auf einem näher bezeichneten Grundstück errichtete Werbetafel binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die Anlage stelle gemäß § 20 Z 3a Stmk. BauG 1995 ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar und sei "aufgrund des Fehlens einer Genehmigung daher vorschriftswidrig errichtet" worden. Im Verfahren hatte die Beschwerdeführerin dem Magistrat Graz mitgeteilt, Eigentümerin der Werbetafel zu sein.
2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und brachte darin insbesondere vor, dass die Behörde keine Vorerhebungen gepflogen und nicht festgestellt habe, wer die Werbetafel aufgestellt habe und wann die Werbetafel aufgestellt worden sei. Es scheine auch "ein Normadressat weder firmenmäßig" auf, noch werde "als solcher dieser bezeichnet". Es sei nicht erklärlich, wer durch den Bescheid verpflichtet werde. Die Beschwerdeführerin habe die Werbetafel nicht aufgestellt und könne daher auch nicht zum Abtragen veranlasst werden. Die Werbetafel befinde sich schon seit 15 bis 20 Jahren "an Ort und Stelle".
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Behörde gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen habe.
Von der Baubehörde sei am 16. März 1998 festgestellt worden, dass auf dem näher bezeichneten Grundstück eine 2,4 x 6,8 m große Werbetafel errichtet worden sei, ohne dass hiefür eine baubehördliche Genehmigung oder Baufreistellungserklärung erteilt worden sei. Die Behörde erster Instanz habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Eigentümerin der Werbetafel sei. Wer die Veranlassung zur Aufstellung der Werbetafel getroffen habe, sei nicht verfahrensrelevant.
Zum Berufungsvorbringen betreffend das Fehlen eines Normadressaten sei auszuführen, dass aus der Zusammenschau von Spruch und Zustellverfügung des Bescheides der Behörde erster Instanz eindeutig klargestellt sei, an wen der behördliche Auftrag gerichtet sei. Aus diesen Gründen sei der Beseitigungsauftrag zu bestätigen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, lautet:
"(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen."
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 ist dieser dahingehend auszulegen, dass die Erteilung des Beseitigungsauftrages dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrags bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war (vgl. die bei Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 3. Auflage, § 41 E 19 und 20 wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/05/0101, sowie zu § 41 Stmk. BauG 1995 beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0117, oder vom 24. Februar 2000, Zl. 98/06/0228). Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 liegt unter diesen Voraussetzungen jedenfalls vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG 1995 als genehmigt gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1997, Zl. 97/06/0215).
Die Behörde erster Instanz hat die Beseitigung der Werbetafel als Ganzes angeordnet; die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid diesen Beseitigungsauftrag bestätigt. Es geht somit im Beschwerdefall nicht allein um die Beseitigung der von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde angesprochenen Änderungen an der Anlage, sondern um die Beseitigung der Anlage als Ganzes. Eine solche kann nach den dargestellten Grundsätzen gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 nur erfolgen, wenn auch die Bewilligungspflicht zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bestand.
Auch wenn eine bauliche Anlage, die ohne erforderliche Bewilligung errichtet wurde, jahrelang besteht und sie in der Folge renoviert wird, fällt sie bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG - wie noch näher ausgeführt wird - in dessen Anwendungsbereich.
3. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdevorwurf gerechtfertigt, dass weder die belangte Behörde noch die Behörde erster Instanz Feststellungen dahingehend getroffen haben, wann die gegenständliche Werbeanlage errichtet wurde und ob im Zeitpunkt der Errichtung ebenfalls die Bewilligungspflicht bzw. im Geltungszeitraum des Stmk. BauG 1995 Anzeigepflicht bestanden hat. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 90/06/0018) waren Werbeeinrichtungen, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht werden, gemäß § 57 Abs. 1 lit. a Steiermärkische Bauordnung 1968 auch vor der Novelle durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/1989 bewilligungspflichtig, wobei im Bewilligungsverfahren zu prüfen war, ob die Einrichtung § 56 Stmk. BauO 1968 entsprach (§ 56 Stmk. BauO 1968 betraf Regelungen für das Ausmaß und die Ausgestaltung von Werbeeinrichtungen, die an Bauwerken angebracht wurden; mit der Novelle zur Bauordnung LGBl. Nr. 14/1989 wurde ein genereller Bewilligungstatbestand für Werbeeinrichtungen in § 56 Abs. 3 Stmk. BauO 1968 eingefügt). Ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Werbetafel nach diesen Kriterien durchaus auch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (selbst wenn dieser vor dem Jahre 1989 gelegen sein sollte) bewilligungspflichtig gewesen sein könnte, fehlen somit Feststellungen zu einem wesentlichen Punkt des Sachverhalts, auf Grund derer die rechtliche Beurteilung erst möglich wird. Das Fehlen solcher Feststellungen verhindert daher die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht keine derartigen Feststellungen getroffen. Sie hat damit den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
4. Für das fortgesetzte Verfahren ist jedoch klarzustellen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ein Einschreiten der Behörde gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 auch bei einer Werbeanlage, die vor Inkrafttreten des Baugesetzes 1995 errichtet wurde, grundsätzlich in Betracht käme; die Anwendung des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 bedarf nicht eines (wie dies in der Beschwerde ausgedrückt wird) "Umweges" über die Behauptung, "es handle sich um ein neues Vorhaben". Soferne die Bewilligungspflicht für die Werbetafel auch im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegeben war, wäre die Erteilung eines Auftrags gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 rechtmäßig, da es nicht darauf ankommt, dass die Werbeeinrichtung nach Inkrafttreten des Steiermärkischen Baugesetzes errichtet worden ist (vgl. die oben angegebene Rechtsprechung zu § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995).
5. Soweit in der Beschwerde die Unklarheit des angefochtenen Bescheides bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dem erstinstanzlichen Bescheid iVm dem angefochtenen Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass die ihrer Lage nach konkret umschriebene Werbeanlage in der im Bescheid beschriebenen Dimension zu beseitigen ist. Die Frage des Zeitpunktes der Errichtung bzw. des Zwecks der Anlage ist für die Bestimmung des Umfangs des Auftrages nicht maßgeblich und ist daher nicht in den Spruch aufzunehmen. Denn der Umstand, dass - wie oben dargestellt - etwa der Zeitpunkt der Errichtung im Zusammenhang mit der Frage der Bewilligungspflicht von Bedeutung ist und daher im Rahmen der Begründung auf diese Frage einzugehen ist, bedeutet nicht, dass eine diesbezügliche Feststellung in den Spruch aufzunehmen wäre.
Die im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendung, der Adressat des Auftrages sei nicht zu erkennen, wurde in der Beschwerde nicht mehr aufrecht erhalten.
6. Aus den unter 3. dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid jedoch gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Mai 2001
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