VwGH 98/06/0139

VwGH98/06/01393.9.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des R und der W in K, beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1998, Zl. 03-12.10 M 105-98/2, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde St. Margarethen a.d.R., vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32;
AVG §68 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 22/2 und 20/2 der KG K., auf welchen sich die Bauwerke K 47 befinden. Die Beschwerdeführer betreiben auf der gegeständlichen Liegenschaft ein Betonwerk und sind bestrebt, in diesem Unternehmen eine dem Stand der Technik entsprechende Kläranlage herzustellen. Sie planten die Errichtung einer Anlage zur fachgerechten Entsorgung der entstehenden Abwässer bereits seit dem Jahre 1996. Diesbezüglich sei wiederholt mit dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde Rücksprache gehalten worden und von diesem zugesagt worden, die Errichtung der gegenständlichen Anlage durch die Gemeinde zu unterstützen.

Im Februar 1997, sohin vor Errichtung der dritten Ausbauphase der Gemeindekanalisationsanlage, die im November 1997 begonnen wurde, brachten die Beschwerdeführer einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Abwasserentsorgungsanlage ein. Nach mündlicher Verhandlung am 7. Oktober 1997 wurde mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Gemeinde berufen und dies damit begründet, daß ein öffentliches Interesse daran bestehe, diese Anlage nicht zu bewilligen, weil sich die Bewilligung nachteilig auf die Finanzierung der zu errichtenden öffentlichen Kanalanlage auswirke.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Jänner 1998 wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer der Grundstücke Nr. 22/2 und 20/2, KG K., verpflichtet, die Abwässer auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Als Zeitraum für den Anschluß an den öffentlichen Kanal wurde eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Hauskanalanlage festgelegt.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer die Berufung ein, die damit begründet wurde, daß eine eigene Abwasserbeseitigungsanlage geplant und eine wasserrechtliche Bewilligung in erster Instanz bereits erteilt worden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. April 1998 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Juni 1998 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt.

Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. sind von der Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 leg. cit. gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1993, Zl. 92/06/0208, sowie vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171) ausgeführt, daß sich aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 ergäbe, daß der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen müsse. Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, daß Voraussetzung für die angestrebte Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgung ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates weder eine Anlage zur schadlosen Abwasserentsorgung vorhanden war, noch daß für eine derartige Anlage eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorlag. Auf die Gründe, weshalb die in erster Instanz erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht in Rechtskraft erwuchs, kommt es dabei nicht an.

Daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Stmk Kanalgesetz 1988 vorliegen, wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Mit Recht hat daher schon der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerdeführer als Eigentümer der bebauten Grundstücke verpflichtet, die Abwässer in die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht vorlagen, sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt. Der Sinn der Bestimmung des § 4 Abs. 5 des Stmk Kanlagesetzes 1988 liegt nicht darin, Eigentümer von bebauten Grundstücken, die infolge der Entfernung des Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang im Pflichtanschlußbereich liegen und die keine Anlage zur schadlosen Entsorgung der Abwässer aufweisen, zu einem Wettlauf mit den Gemeindebehörden zu veranlassen, vielmehr sollen jene anschlußpflichtigen Grundstücke, für die bereits eine Anlage zur schadlosen Entsorgung der Abwässer vorhanden ist, nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen von der Anschlußverpflichtung ausgenommen werden können.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung und ohne daß den Beschwerdeführern weitere Kosten entstünden, als unbegründet abzuweisen.

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