VwGH 98/05/0093

VwGH98/05/009330.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde

des Dr. Wolfgang Halm in Wien, vertreten durch

Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §39 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Februar 1998 abgelehnt worden war und die dem VwGH zur Entscheidung abgetreten wurde, sowie dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer zeigte mit Schreiben vom 3. Juli 1997 an, daß auf dem Grundstück Nr. 659/15, EZ 1660,

KG Pötzleinsdorf, konsenslose Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, und zwar die Errichtung eines Schwimmbeckens und die Vornahme von Geländeveränderungen im Ausmaß von ca. 1,50 m. Der Anzeige fügte er einen Lageplan eines Zivilingenieurs bei, wonach das Schwimmbecken nicht nur auf dem genannten Grundstück, sondern auch auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück Nr. 574/1, EZ 543, KG Pötzleinsdorf, zu liegen komme.

Am 3. Juni 1997 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, nachstehenden Bescheid:

"Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien dem Eigentümer der Baulichkeit auf der o.g. Liegenschaft (Schwimmbecken), Herrn Dkfm. H. S., nachstehenden Auftrag:

Das aus Polyester hergestellte Schwimmbecken mit der Abmessung 7,50 x 4,00 m und einem Rauminhalt von 30 m3, gelegen auf den Grundstücken 659/15 in EZ 1660 der Kat. Gemeinde Pötzleinsdorf und 574/1 in EZ 543 der Kat. Gemeinde Pötzleinsdorf, ist abzutragen.

Die Maßnahme ist binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangten Behörde einer Berufung des Dkfm. H. Folge und behob den Bescheid der Baubehörde. Nach Auffassung der belangten Behörde sei ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die Errichtung des Schwimmbeckens nicht erforderlich gewesen, weshalb es nicht gemäß § 62a Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien der Bewilligungspflicht und nicht den einschränkenden Bestimmungen des § 79 Abs. 3 letzter Satz BO unterliege.

In dem für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Teil seiner Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten auf Durchsetzung seiner Rechte als Nachbar verletzt. Er sei in subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 134a Abs. 1 lit. a, c und e BO verletzt und außerdem komme ihm Parteistellung nach § 134 Abs. 7 BO zu. Durch Anwachsung sei nämlich er als Grundeigentümer zu einem nicht unwesentlichen Teil Eigentümer der Anlage und daher käme auch ihm Parteistellung zu.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren erging ein Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) gegen eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person; über deren Berufung wurde dieser Bauauftrag behoben. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich die auftragsgegenständliche Anlage zum Teil befindet, in jenem Bauauftragsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht.

Gemäß § 134 Abs. 7 BO ist dann, wenn es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Priavtrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte gemäß § 8 AVG. Amtswegig zu erlassende Bescheide sind in erster Linie baupolizeiliche Aufträge nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 4 und 10 BO (Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften3, Anmerkung 16 zu § 134 BO).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß niemandem, also weder dem Nachbarn noch dem Grundeigentümer, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zukommt (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0327, m.w.N.). In jenem Erkenntnis wurde darauf hingewiesen, daß die Privatrechtsordnung einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums einräumt.

Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 134 Abs. 7 BO allein die Person, die zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Ob diese Person tatsächlich Eigentümer der Anlage ist, auf die sich der Auftrag bezieht, ist ohne Belang. Es kommt daher im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer Miteigentum am Schwimmbecken und an der von ihm behaupteten konsenslosen Geländeveränderung zukommt.

Der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des Adressaten des Bauauftrages Folge gegeben worden war, konnte in Rechte des Beschwerdeführers nicht eingreifen. Dies bedeudet aber, daß der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht berechtigt ist, weil Voraussetzung einer solchen Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist. Eine Beschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist aber ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

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