VwGH 98/04/0241

VwGH98/04/024114.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) des Mag. L B und 2.) der J G, beide in T, beide vertreten durch DDr. A und Dr. P, Rechtsanwälte in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. April 1998, Zl. IIa-60.006/2-98, betreffend Verweigerung der Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 359 b GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1994 §359b;
AVG §8;
GewO 1994 §359b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Landeshauptmann von Tirol mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. April 1998 den Antrag unter anderem der beiden Beschwerdeführer, ihnen im Verfahren betreffend den Antrag des I B auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Würstelstandes an einem näher bezeichneten Standort Parteistellung zuzuerkennen, ab. Zur Begründung führte der Landeshauptmann, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, I B habe mit Antrag vom 15. September 1997 bei der Erstbehörde um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Würstelstandes an einem näher bezeichneten Standort angesucht. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 15. Dezember 1997 die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage gemäß § 359 b Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 1 Z. 4 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, festgestellt worden. Mit Eingabe vom 2. Jänner 1998 habe I B um die gewerberechtliche Genehmigung für eine Imbißstube am selben Standort angesucht. Über dieses Ansuchen sei am 4. März 1998 ein weiterer Feststellungsbescheid der Erstbehörde nach § 359b Abs. 1 und 8 GewO 1994 ergangen. Die Erstbehörde habe, gestützt auf § 359 b leg. cit. und die dazu ergangenen Verordnungen, zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren bei den beiden Ansuchen des I B angewandt. In diesen Verfahren seien den Beschwerdeführern in einer im angefochtenen Bescheid dargestellten Weise ausreichend Anhörungsrechte gewährt worden. Da den Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359 b GewO 1994 darüber hinaus keine Parteistellung zukomme, sei ihr Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1998, Zl. B 1106/98-3, ablehnte und die er mit gleichem Beschluß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Anhörung gemäß § 359 b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 verletzt. Sie erachten sich ferner in dem Recht, nicht entgegen der Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 Immissionen von Betriebsanlagen ohne entsprechende Schutzvorkehrungen ausgesetzt zu werden, verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes legen sie einerseits dar, daß die Erwartung der Gewerbebehörde, sie würden durch den Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht in ihren gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Nachbarrechten verletzt, nicht gerechtfertigt sei. Andererseits machen sie geltend, es sei ihnen im Verfahren nach § 359 b GewO 1994 das ihnen zustehende Anhörungsrecht nicht ausreichend gewährt worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0038, mit eingehender Begründung dargelegt hat, kommt den Nachbarn in einem Verfahren nach § 359 b GewO 1994 in der Sache Parteistellung nicht zu. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, daß den Nachbarn mit der Gewerberechtsnovelle 1997 im Verfahren nach § 359 b leg. cit. ein Anhörungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu ändern, weil die Beschwerdeführer nach ihrem eigenen Vorbringen ohnedies angehört wurden.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. April 1999

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