VwGH 98/04/0225

VwGH98/04/022514.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des J W und des Dr. R W in W, beide vertreten durch Dr. F u. a., Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. September 1998, Zl. VIb-221/530-1996, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: "B-Ges.m.b.H. in L, vertreten durch P & M, Anwaltspartnerschaft in B), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs3;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §74 Abs3;
GewO 1973 §75;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §79;
GewO 1994 §74 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zum Gang des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. Mai 1987 durch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/04/0117, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Mit dem als Ersatzbescheid für den zuletzt genannten Bescheid ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. September 1998 wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug neuerlich gemäß den §§ 74, 77 und 353 ff GewO 1994 sowie den §§ 93 und 99 ASchG die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufs- und Begegnungszentrums an einem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe der in diesem Bescheid enthaltenen Betriebsbeschreibung und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Auflage I. C. 2. (nach der Zählung des erstbehördlichen Bescheides) hat folgenden Wortlaut:

"Sämtliche in den Abluftanlagen eingebaute Aktivkohlefilterelemente sind in höchstens dreijährigen Abständen gegen neue und regenerierte Filterpatronen zu tauschen. Über den jeweils letzten Tausch sämtlicher Filterpatronen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten."

Zur Begründung führte der Landeshauptmann, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, der gewerbetechnische Amtssachverständige habe in seinem ergänzenden Gutachten vom 4. Juni 1996 u. a. zu den aus der Pizzeria dringenden Lärmereignissen ausgeführt, die gegen die nächstgelegenen Wohnnachbarn gerichtete Fensterfläche betrage insgesamt 8 m2. Die minimale Entfernung zum Wohnhaus der Beschwerdeführer betrage 16 m. Die Pizzeria sei an die mechanische Lüftungsanlage angeschlossen, bei deren Betrieb die Fenster sinnvollerweise geschlossen zu sein hätten. Die Fenster im gesamten Restaurantbereich seien als Isolierverglasung ausgeführt und es werde eine Musikanlage installiert, die mit dem Charakter einer Hintergrundmusik betrieben werden solle. Unter Berücksichtigung der (näher beschriebenen) Lärmquellen und des Bauschalldämm-Maßes der Isolierglasfenster ergebe sich ein A-bewerteter Immissionspegel beim Wohnhaus der Beschwerdeführer in der Höhe von 28 dB. Dieser Wert liege deutlich unterhalb der nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 anzusetzenden Zumutbarbarkeitsgrenze von 37 dB für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Da im Sachverhalt nicht festgehalten sei, daß die zu den Beschwerdeführern orientierten beiden Fenster beim Betrieb der Pizzeria geschlossen seien, werde dies im Auflagenwege zum Schutz dieser Nachbarn beantragt, obwohl diese Maßnahme aus Betriebsgründen sinnvoll sei. Für den Bereich des SB-Restaurants gälten diese Ausführungen sinngemäß. Von dort seien im Küchenbereich zwei Fenster gegen die nächstgelegenen Wohnnachbarn, nämlich die Beschwerdeführer, vorhanden. Bereits im Sachverhalt des erstinstanzlichen Bescheides sei festgehalten, daß die nach Osten gerichteten Fenster der Küche und des Restaurants bei Betrieb der Lüftungsanlage nicht geöffnet würden. Die Problematik der Zu- und Abfahrten des Betriebspersonals seien schon im gewerbetechnischen Gutachten vom 27. Juli 1994 eingehend analysiert worden. Es seien 4600 Fahrbewegungen (Kunden, Angestellte, Lieferanten) während der ungünstigsten 8 Stunden in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zugrunde gelegt worden. Die dadurch hervorgerufenen Immissionspegel bei den nächtsgelegenen Wohnnachbarn seien berechnet worden. Auf Grund des Gutachtens vom 27. Juli 1994 seien lärmtechnisch relevante Planänderungen vorgenommen worden, deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Gutachten vom 26. Juli 1995, welches vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen anläßlich der kommissionellen Verhandlung erstattet worden sei, berücksichtigt worden seien. Zusammenfassend werde festgehalten, daß die Fahrbewegungen der Beschäftigten des Begegnungsparks in der Lärmbeurteilung somit bereits berücksichtigt seien. Ungeachtet dieser Tatsache solle ein einfaches Rechenexempel die Relevanz der durch die Beschäftigten hervorgerufenen Lärmimmissionen in Relation zu den sonstigen im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Betriebsanlage verursachten Verkehrslärmeinwirkungen demonstrieren:

Es sei angenommen, daß jeder der Beschäftigten (ca. 200) mittels Pkw anreise. Daraus ergäben sich 400 zusätzliche Fahrbewegungen im ungünstigsten 8-Stunden-Intervall. Die dadurch hervorgerufene Erhöhung des Beurteilungspegels gemäß ÖNORM S 5004 am Immissionsort zufolge Pkw-Fahrbewegungen auf dem Betriebsareal belaufe sich auf 0,36 dB. Zur Interpretation dieses Wertes sei angemerkt, daß eine Pegeländerung von 1 dB bei konzentriertem Hinhören gerade noch als solche wahrgenommen werden könne. Die Zufahrt der erwähnten Anzahl von 200 Beschäftigten zur Rampe des Parkdecks erfolge über drei namentlich bezeichnete Straßen. Somit ergäben sich bei gleicher Wahrscheinlichkeit der drei Anreisemöglichkeiten täglich 133 Fahrbewegungen auf einer dieser öffentlichen Straßen. Durch die gewerbetechnische Abteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung seien Messungen des Vorbeifahrtslärms von Pkw auf einer Straße mit rund 6,4 % Steigung durchgeführt worden. Dabei seien sowohl Fahrten aufwärts als auch abwärts bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h pro Stunde im zweiten Gang anhand eines VW Polo am 11. Juli 1994 meßtechnisch erfaßt worden. Als Ergebnis habe sich ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von rund 61 dB in 7 m Entfernung als Mittelwert aus diesen Messungen ergeben. Auf der Basis dieser Daten werde der Immissionspegel, ausgedrückt als Beurteilungspegel gemäß ÖNORM S 5004, für einen Bezugszeitraum von 8 Stunden berechnet. Es werde angenommen, daß jedes der 133 in Betracht kommenden Fahrzeuge während der ingesamt 15 Sekunden im Lärmeinflußbereich eine Entfernung von 20 m zum Immissionsort einnehme. Die Zeitdauer von 15 Sekunden sei aus der in dieser Zeit zurückgelegten Wegstrecke von 125 m abgeleitet. Es sei offensichtlich, daß in größeren Entfernungen der Lärm eines einzelnen Fahrzeuges tagsüber keinen nennenswerten Beitrag zur Gesamt-Lärmimmission leisten könne. Somit ergebe sich ein Beurteilungspegel von rund 40 dB. Dem bisherigen gewerbetechnischen Gutachten sei zu entnehmen, daß der Umgebungslärm tagsüber rund 57 dB betrage. Der Immissionsanteil von 40 dB sei also vergleichsweise geringfügig und liege weit unterhalb des in den genannten Gutachten dargelegten Grenzwertes von 47 dB. Zu Zulieferungen mittels Lkw während der Nachtstunden habe der gewerbetechnische Sachverständige u. a. festgehalten, schräg gegenüber der Garagenrampe führe die öffentliche Straße um eine scharfe Kurve. Das zwinge alle Lkw-Fahrer, auch jene, die nicht im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Betriebsanlage unterwegs seien, zu einem Bremsmanöver anläßlich von Zufahrten im Gefällestück der F.-Straße bzw. zu Beschleunigungen ab dieser Kurve im Steigungsstück dieser Straße. Schwere Nutzfahrzeuge, die zur Andockstelle der Betriebsanlage hin- oder wegführen, durchliefen im wesentlichen die gleichen Betriebszustände. Das bedeute, daß sich der Lärm von Fahrzeugen, die ohne Bezug zur in Rede stehenden Betriebsanlage auf der F.-Straße verkehrten, praktisch nicht von demjenigen jener Fahrzeuge unterscheide, die Liefervorgänge im Zusammenhang mit der Betriebsanlage tätigten. Im Zusammenhang mit der Bescheidauflage, wonach die Anzahl der nächtlichen Fahrbewegungen von Liefer-Lkw limitiert würden, sei also zu schließen, daß die Ortsüblichkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht merklich verändert werde. Diese Feststellung gelte auch für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Entladungen von Lkw in den Nachtstunden seien ausschließlich an der Andockstelle möglich, da ein Einfahren in die Tiefgarage nicht möglich sei, ohne den Aufbau eines Fahrzeuges zu zerstören, weil die Einfahrt eine geringere Höhe als der Lkw aufweise. Zum Wochenendbetrieb der Lüftungsanlage habe der gewerbetechnische Sachverständige ausgeführt, es sei bereits im gewerbetechnischen Gutachten vom 26. Juli 1995 dargelegt, daß bei Vollbetrieb aller lufttechnischen Anlagen ein Beurteilungspegel gemäß ÖNORM S 5004 von 45 dB, ermittelt in 15 m Entfernung, nicht überschritten werde. Bei Abschaltung der Anlagen "Großverteiler" und "Detaillisten" ab 21.30 Uhr werde ein Beurteilungspegel von 35 dB, ebenfalls in 15 m Distanz, eingehalten. Bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn stellten sich etwas niedrigere Werte als Immissionspegel ein. Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sehe für städtisches Wohngebiet Grundgeräuschpegel von 45 dB tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) vor. In der Nacht liege dieser Wert bei 35 dB. Zufolge dieser Richtlinie sei die Grenze der zumutbaren Lärmbelästigung erreicht, wenn sich der Umgebungslärm um mindestens 10 dB über den Grundgeräuschpegel erhebe. Im gewerbetechnischen Gutachten vom 26. Juli 1995 sei auf Seite 14 der Verhandlungsschrift dargelegt, daß bei den betroffenen Nachbarn tagsüber ein Umgebungsgeräuschpegel, ausgedrückt als Leq, von 57 dB herrsche, in der Nacht von 47 dB. Die zugehörigen gemessenen Grundgeräuschpegel betrügen 50 bzw. 40 dB. Die Umgebungs- und Grundgeräuschpegel würden an verkehrsarmen Sonn- und Feiertagen niedriger sein als die zitierten Werte. Allerdings werde sich auf Grund der im Gutachten vom 27. Juli 1994 beschriebenen Lärmcharakteristik der Umgebung kein Grundgeräuschpegel einstellen, der niedriger sei als der genannte Tabellenwert gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3. In der Nacht hingegen seien die Meßwerte auch für Wochenenden und Feiertage repräsentativ. Es sei somit zusammenfassend festzuhalten, daß der Immissionspegel der lufttechnischen Anlagen bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn auch bei Vollbetrieb - der an Sonn- und Feiertagen betriebswirtschaftlich unvernünftig wäre - im Bereich des Grundgeräuschpegels liege und daher sicherlich nicht unzumutbar störend sei. Der lufthygienische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 20. August 1996 dargelegt, daß das geplante Einkaufszentrum sich auf dem Hangstück befinde, dessen Seehöhe von 557,4 m bis 571,5 m ansteige. Die Ausmaße des Gebäudes könnten bezüglich der Nord-Süderstreckung mit 82 m und bezüglich der West-Osterstreckung mit 87 m angegeben werden. Der stufenförmige Bau des geplanten Gebäudes werde über mehrere Lüftungsanlagen be- und entlüftet. Die Höhen der Abgasfänge betrügen 17 m über Grund und seien mindestens 4 m über dem Dachniveau zu Ende. Für die genannten Abluftströme würden Abgasgeschwindigkeiten von 6 m/sec. vorgegeben. Dies bedeute, daß die Fahne der Abgase noch mehrere Meter bis zu einem Dekameter das Gebäude übertreffen würde. Die definitive Höhe der Abgasfahne hänge von der Windgeschwindigkeit ab. Bei geringeren Windgeschwindigkeiten würde das Abgas in größeren Höhen in die bodennahe Atmosphäre eingebracht als bei Windgeschwindigkeiten, die über dem Jahresdurchschnitt lägen. Für den gegenständlichen Standort werde ein Jahresmittelwert der Windgeschwindigkeit von 1,5 m/sec. abgeschätzt. Dies stütze sich auf Meßdaten eines Windmessers, welcher sich auf einem näher bezeichneten Bürohaus befinde. Über diese Windmessungen lägen mehrjährige Aufzeichnungen vor. Die erwähnten Austrittsgeschwindigkeiten führten zu einer Verfrachtung der Abgase über das Gebäude hinaus. Das Gebäude sei am Hangfuß mit seinem Südteil situiert und ende mit seinem Nordteil an der Hangzone. Auf Grund der vorherrschenden Windrichtungen (Talein- und Talauswinde bei Hochdruckwetterlagen und gradient schwachen Wetterlagen) und wegen des Effektes der Kanalisierung von Höhenströmungen durch das Tal der Ill im Bereich von S bis L (mesoskaliger klimatologischer Effekt) seien vor allem Winde in Richtung des Tales zu erwarten. Die Hanglage werde während Perioden mit Sonneneinstrahlung zu Hangaufwinden führen. Diese kämen aus südlichen Richtungen. Während der Nachtstunden seien Hangabwinde mit nördlichen Komponenten zu erwarten. Für die bekannten Föhnsituationen würden an diesem Standort Windrichtungen aus Südost abgeschätzt. Auf Grund der Betriebszeiten des Einkaufszentrums (vornehmlich während der Tageszeit) seien einerseits Hangaufwinde und andererseits Nordwestwinde zu erwarten. Wenn die Nordwestwinde mit Strömungswetterlagen und Tiefdrucktätigkeit gekoppelt seien, herrsche im gegebenen Fall eine höhere Windgeschwindigkeit. Bei Hangaufwinden würden die Anrainer in der nördlichen Situation im Lee zu den Emissionsquellen liegen. Durch die Lage der Abgasfahne und die genannten Windrichtungshäufigkeiten sei davon auszugehen, daß kein Nachbar öfter als in 20 % der Zeit in die Leelage komme. Auf Grund der Schornsteinüberhöhung sei eine Verdünnung mit dem Faktor 1 : 1000 bis 1 : 3000 abschätzbar. Dies bedeute, daß die Immissionen zum Teil in einen Konzentrationsbereich kämen, welcher meßtechnisch nicht mehr erfaßbar sei oder einen sehr geringen Beitrag für die derzeitige Situation bedeute. Auf Grund der genannten Überlegungen und der sorgfältigen Planung der Abgaseinrichtungen nach dem Stand der Technik könnten Immissionen, Gerüche und Staubbelastungen aus den Gewerbebetrieben, die in der in Rede stehenden Betriebsanlage angesiedelt würden, bei einem korrekten Betrieb und einer sorgfältigen Wartung der Lüftungsanlagen ausgeschlossen werden. Was die Immissionen aus dem Straßenverkehr anbelange, so erfolgten die Zu- und Abfahrten aus den beiden Parkdecks der Betriebsanlage an der Südostecke über die F.-Straße. Es seien eine Einfahrtsrampe und zwei Ausfahrtsrampen vorgesehen. Die Immissionen aus dem Straßenverkehr beträfen auf Grund des größeren Abstandes zu diesem Einfahrtsbereich nicht die Anrainer auf der Nord-, der West- und nur beschränkt die Anrainer auf der Nord-Ost-Seite. Zusätzliche Immissionen aus dem Parkierungsverkehr würden vor allem für die Anrainer auf Grundstück Nr. X von Bedeutung sein. Hinsichtlich des Ausmaßes sei unter Zugrundelegung der gutachterlichen Unterlagen seitens der Straßenverkehrsplanung sowie der Vorerhebungen seitens des Umweltinstitutes bezüglich der Luftschadstoffe Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Staub sowie von Kohlenmonoxid an Orten, welche ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen aufwiesen, als die geplante Straßenzufahrt, abschätzbar, daß eine Zunahme der Immissionen stattfinden werde, aber eine entsprechende Anhebung in keinem Fall den Bereich der Vorsorgegrenzwerte für Stickstoffdioxid, Staub und Kohlenmonoxid erreichen werde. Diese Aussagen gründeten sich im speziellen Fall auf mehrjährige Messungen mit kontinuierlichen Immissionsmeßgeräten an zwei näher bezeichneten Meßstellen. Weiters bezögen sich die Angaben auf die Messungen mit den Stickstoffdioxid-Passivsammlern, welche landesweit erfolgten. Dazu werde auf (näher bezeichnete) Literatur verwiesen. Unter Zugrundelegung dieser generellen Aussagen habe der lufthygienische Amtssachverständige in seinem am 20. August 1996 erstatteten Gutachten ausgeführt, daß im gegenständlichen Bereich die Vorbelastung einerseits durch das Straßenverkehrsaufkommen auf der F.-Straße geprägt und andererseits durch die mit dem Wind verfrachteten mittleren Schadstoffgehalte dominiert sei. Ähnliche Verhältnisse herrschten in Vorarlberg an mehreren Standorten. Dabei seien in den vergangenen Jahren im Sinne der Luftreinhaltung und der Bestimmung von maximalen Immissionskonzentrationen u. a. auch Standorte ausgewählt worden, welche durch ein hohes Verkehrsaufkommen (DTV zwischen 20.000 und 25.000 Kfz samt Stauerscheinungen an Kreuzungen) charakterisiert gewesen seien. Eine derartige Meßstelle habe sich an der Kreuzung H in F befunden. Durch die topographische Lage und den Einfluß des Kleinreliefs sowie der Bebauung sei abzuschätzen, daß diese Messungen für alle jene Standorte gelten, welche ein hohes Verkehrsaufkommen und eine eingeschränkte Durchlüftung besäßen. Für den geplanten Standort der Einfahrt sei hingegen abschätzbar, daß weder die topographische Lage noch ein entsprechendes Relief gegeben sei, welches zu einer großen Akkumulation der Luftschadstoffe führen könne. Auf Grund der Erfahrungswerte mittels Passivsammler für Stickstoffdioxid und statistischen Untersuchungen der kontinuierlichen Immissionsverhältnisse der am stärksten belasteten Bereiche sei davon auszugehen, daß beim gegenständlichen Anlagenkomplex vom Straßenverkehr herrührende Immissionen an der Südostseite auftreten. Das Ausmaß werde allerdings derart sein, daß die vorsorglichen Grenzwerte für den humanhygienischen Aspekt sowie weitere Substanzen entsprechend den Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften unterschritten würden. Diese Aussage stütze sich vor allem auf die Tatsache, daß an der Meßstelle F-H in den letzten beiden Jahren in allen Wintermonaten keine Überschreitungen der Vorsorgegrenzwerte für Luftschadstoffe, welche vom Straßenverkehr herrührten, eingetreten seien. Eine Überschreitung wäre nur denkbar, wenn das Verkehrsaufkommen für das genannte Kleinareal den Verkehrsfluß der Meßstelle F-H um mehr als 60 % überschreiten würde. Es sei daher davon auszugehen, daß die geschätzten Umstände und abgeschätzten möglichen Auswirkungen für die Anrainer die vorsorglichen Immissionsverhältnisse nicht tangieren würden. Durch den Bau eines Kamins, der das Dachniveau überrage und die Wirkung der Fortluft, welche zu einer Überhöhung der Abgase und einer effektiven Abgasfahnenhöhe zwischen 20 und 30 m führe, bestehe für die Anrainer ein tatsächlich vernachlässigbarer diesbezüglicher Immissionsbeitrag. Bei einer sorgfältigen Ausführung der Lüftungsanlage, bei einer Wartung der Lüftungssysteme und bei einem periodischen Wechsel der Vorfilter werde durch die Abgase der gewerblichen Betriebe sowie der Garagen auf Grund der Überhöhung der Abgase (Auftrieb) und des Abstandes der Anrainer nur sehr selten eine Geruchswahrnehmung aus den gewerblichen Betrieben bei den Anrainern zu erwarten sein. Für die Situation der zu- und abfahrenden Fahrzeuge könne abgeschätzt werden, daß selten (weniger als 2 % der Stunden) beim Anrainer im Bereich der Süd-Ost-Ecke Geruchswahrnehmungen eintreten könnten. Auf Grund von Dimensionsangaben und Abschätzungen über die maximale Zahl der zu- und abfahrenden Fahrzeuge des Parkverkehrs sei zu erwarten, daß eine mäßige Geruchswahrnehmung aus der gesamten Anlage einmal in vier Wochen eintreten werde. Geringe Intensitäten von Gerüchen werde es ein- bis dreimal pro Wochen geben. Sehr starke Immissionen von Gerüchen und Abgasen, welche in der Regel als belästigend empfunden werden könnten, seien hingegen nicht zu erwarten. Vom lufthygienischen Amtssachverständigen sei abschließend darauf hingewiesen worden, daß die Immissionsabschätzungen für die Anrainer im gegenständlichen Fall Abschätzungen darstellten, welche nach dem Prinzip des "worst case" erstellt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, daß in der Mehrzahl der Fälle die genannten Immissionen dieses Niveau nicht erreichen würden. Der medizinische Amtssachverständige sei auf der Grundlage der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß auch aus medizinischer Sicht nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder gar gesundheitlichen Gefährdung von Wohnnachbarn ausgegangen werden könne. Zu den Immissionen durch Geruch, Staub und Rauch habe der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, die lufthygienischen Amtssachverständigen seien in ihren Gutachten einhellig zur Auffassung gelangt, daß durch die Zunahme des Verkehrsaufkommens es zu keiner Überschreitung der humanhygienisch festgelegten Grenzwerte für den vorbeugenden Gesundheitsschutz in bezug auf Luftschadstoffe kommen werde bzw. daß keine bzw. nur seltene Geruchsimmissionen durch den gegenständlichen Betrieb zu erwarten seien. Ausgehend von diesen Aussagen sei auch aus medizinischer Sicht mit keinen Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Störwirkungen zu rechnen. Nach Aufhebung des Bescheides Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. Mai 1997 durch den Verwaltungsgerichtshof sei das Projekt im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt worden. Zu diesem ergänzten Projekt habe der lufthygienische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 9. Juni 1998 zusammenfassend ausgeführt, daß die Luftwechselzahlen für die beiden Räume (Restaurant und Pizzeria) derart errechnet worden seien, daß bei 115 Sitzplätzen für Nichtraucher eine Lüftungsrate von 30 m3/h und Person und bei 85 Sitzplätzen für Raucher eine Lüftungsrate von 50 m3/h und Person angesetzt worden sei. Somit ergebe sich eine gesamte Fortluftmenge der Gasträume aus Restaurant und Pizzeria von jeweils 7.700 m3/h. Durch die nachgereichten Unterlagen über die Dunstabzugshauben sowie die Aktivkohlefilter und Beschreibung der Abluftreinigungsanlagen über die Taschenstaubfilter etc. werde unter Berücksichtigung der Vorgaben der Außenluftmengen nach der deutschen Industrienorm 1946, Teil 2, eine (lufthygienisch) inhaltlich ausreichende Beurteilung möglich. Die konkrete Beschreibung sei geprüft und für tauglich befunden worden, sodaß die Lüftungsanlage nun vollständig beschrieben sei. Die Abluftfänge der Tiefgarage überragten das Dach um 4,43 m. Der parallel daneben angeordnete Kamin der Gasfeuerungsanlage (Kondensatanlage) habe die gleiche Kaminhöhe. Die Abluft aus dem Restaurant werde im östlichen Trakt des Einkaufsparkes an seiner Westseite entsprechend den Plan- und Beschreibungsunterlagen ausgeblasen. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, daß eine kontinuierliche drucktechnische Überwachung der Staubfilter stattfinde. Außerdem seien Intervalle zur Reinigung der Fettfilter und Angaben zur drucktechnischen Überwachung und zum Tausch der Staubfilter vorhanden. Somit reiche die Beschreibung für eine Einstufung bezüglich der Minderung von Staub- und Geruchsemissionen nach dem Stand der Technik aus. Die technischen Maßnahmen würden die Staubemissionen so gering halten, daß die Emissionsgehalte unter 5 mg Staub/m3betragen würden. Für die Aktivkohlefilter sei eine reine Drucküberwachung nach Ermessen des Sachverständigen wegen dem anwachsenden Belastungsgrad mit Aerosolen, welche vereinzelt auch intensive Geruchskomponenten bedeuteten, nicht ausreichend. Es sei daher, um die Emissionen von Geruchssubstanzen unter einer Konzentration von 3 mg org. Kohlenstoff/m3 zu halten, folgende Auflage notwendig:

"Sämtliche Aktivkohlefilterelemente sind in höchstens dreijährigen Abständen gegen neue oder regenierte Filterpatronen zu tauschen. Über den jeweils letzten Tausch sämtlicher Filterpatronen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten."

Seitens des lufthygienischen Amtssachverständigen sei schließlich festgehalten worden, daß mit den nachgereichten Unterlagen eine vollständige Einstufung der Abluft möglich sei, auf Grund dieser Unterlagen keine Beeinträchtigungen durch Staub oder Geruch bei den Anrainern zu erwarten sei und durch die vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Befund im übrigen die bisherigen lufthygienischen Gutachten und gutachterlichen Äußerungen aufrecht blieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichlautenden Antrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in folgenden

Rechten verletzt:

"Im Eigentum ihrer Liegenschaften nicht durch das Parken und Abstellen von Kundenfahrzeugen des beantragten Einkaufszentrums beeinträchtigt zu werden;

auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und insbesondere auf Einholung von Sachverständigengutachten, die Befund und sohin Tatsachen erheben und aus diesen auf Grund ihrer Fachkunde ein Gutachten in Form von tatsächlichen Schlußfolgerungen ziehen bzw. auf Einholung der beantragten Ergänzungen der Gutachten;

auf Berücksichtigung sämtlicher Emissionen bzw. Immissionen, die von der Betriebsanlage ausgehen, bei Beurteilung der Frage, ob die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise belästigt werden;

daß Auflagen zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der Nachbarn konkrete Geh- bzw. Verbote enthalten, klar gefaßt sein müssen, damit die Einzelheiten der Auflagen zweifelsfrei erkennbar sind und in ausreichendem Maß Belästigungen der Nachbarn hintanhalten."

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen sie vor, eine Beeinträchtigung des Eigentums könne auch dadurch gegeben sein, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht mehr als Arztpraxis verwendet und vermietet werden könne, wie dies in den letzten Jahren der Fall gewesen sei. Das Abstellen und Parken von Kunden- oder Beschäftigten-Pkw auf den Nachbarliegenschaften könne ein eigentumsbedrohendes Ausmaß annehmen. Bei einem Beschäftigtenstand von 220 und einer Parkplatzanzahl von nur 290 müsse davon ausgegangen werden, daß nicht nur Kunden im massiven Ausmaß, sondern auch teils Beschäftigte ihre Fahrzeuge auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer abstellen. Auch die Patienten der Arztpraxis benötigten Parkplätze. Ein Absperren der Liegenschaft sei daher weder möglich noch von den Beschwerdeführern oder dessen Vermieter zu erwarten. Wenn aber die Parkplätze von Kunden und Beschäftigten der Konsenswerberin verwendet würden, stelle dies eine Existenzbedrohung dar. Immissionen durch den Zu- bzw. Abfahrtsverkehr zur bzw. von der Betriebsanlage seien dieser zuzurechnen. Zweifelsohne müßten auch jene Immissionen der Betriebsanlage zugerechnet werden, die nicht nur von den ein- bzw. abbiegenden Fahrzeugen, sondern von jenen Fahrzeugen stammten, die infolge des Ein- bzw. Abbiegevorganges gestaut würden. Feststellungen zu dieser Frage seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden und die von ihr in diesem Zusammenhang eingeholten verkehrstechnischen Gutachten seien (aus näher dargestellten Gründen) mangelhaft. Das Verfahren sei auch insofern mangelhaft geblieben, als die Immissionen aus dem Zu- bzw. Abfahren des Personals nicht hätten auf 8 Stunden umgerechnet werden dürfen, sondern entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in einem kürzeren Zeitraum hätten berücksichtigt werden müssen. Wenn die belangte Behörde die Sachverständigen, wie aus Punkt V. des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22. Oktober 1996 hervorgehe, angewiesen habe, die Ein- und Abbiegevorgänge in ihrem Gutachten nicht zu berücksichtigen, sei sie offenbar von der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, daß diese Vorgänge der Betriebsanlage nicht zuzuordnen seien. Der medizinische Sachverständige habe ausgeführt, Gerüche, die über den normalen Grundgeruchspegel hinausgingen, würden sehr schnell zu schädlichen Belastungen führen. Küchengerüche seien bekanntermaßen sehr unangenehm. Die Auswirkungen solcher unangenehmer Gerüche würden durch den medizinischen Sachverständigen geschildert. Solche Küchengerüche träten nicht nur dann auf, wenn gekocht werde, sondern auch, wenn nach Beendigung des Betriebes kalter Küchengeruch durch ein geöffnetes Fenster nach außen treten könne. Auch solche Gerüche führten zu unzumutbaren Belastungen der Nachbarschaft. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid nicht im notwendigen Ausmaß Auflagen vorgeschrieben, um die Beschwerdeführer vor solchen Belästigungen zu schützen. Die Vorschreibung hinsichtlich der Fenster in der Restaurantküche, daß diese während des Betriebes geschlossen bleiben müßten, sei zwar begrüßenswert, eine solche Auflage hätte aber auch hinsichtlich des Fensters in der Pizzeria gemacht werden müssen. Das Gutachten der beiden Amtssachverständigen für Lufthygiene entspreche nicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Erfordernissen. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar und überprüfbar, ob die von den Sachverständigen als Vergleich herangezogenen Messungen mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar seien. Lediglich ein allgemeiner Vergleich mit bereits durchgeführten Messungen könne nicht als ausreichender Befund und nicht als Gutachten gewertet werden. Die Sachverständigen hätten also festhalten müssen, mit welchen Fahrzeugfrequenzen und damit im Zusammenhang mit welchen Emissionen bzw. Immissionen bei der Betriebsanlage zu rechnen sei und ob und inwieweit diese sowie die hiesigen örtlichen Verhältnisse mit den Meßergebnissen der Vergleichsmessungen und die dortigen örtlichen Verhältnisse miteinander vergleichbar seien. Auch hinsichtlich der Heizung seien die Gutachten nicht nachvollziehbar. Lediglich der Vergleich zu anderen Quellen und die Behauptung, die zu erwartenden Immissionen seien im Vergleich zu diesen anderen Quellen vernachlässigbar, mache das Gutachten weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Wenn das Gutachten des Umweltinstitutes vom 20. August 1996 ausführe, die Immissionen würden zum Teil in einen Konzentratsionbereich kommen, der meßtechnisch nicht erfaßbar sei oder einen geringen Beitrag zur derzeitigen Situation bedeute, so müsse daraus geschlossen werden, daß ein anderer Teil meßtechnisch erfaßbar sei bzw. einen großen Beitrag für die derzeitige Situation bedeute. Welcher Teil dies sei, bleibe unaufgeklärt. Der Vergleich mit anderen Orten werde erst dann den Anforderungen an ein Gutachten gerecht, wenn zumindest der konkrete tatsächliche Zustand an beiden Orten dargestellt und diese Zustände miteinander konkret verglichen würden. Gerade dies sei in den Gutachten nicht der Fall. Auch die Berufung auf mehrjährige Erfahrung eines Sachverständigen und auf Vorerhebungen und andere Quellen, seien es auch mehrjährige Messungen in der Nähe der Betriebsanlage, ersetzten weder die Aufnahme des Befundes noch ein Gutachten. Insbesondere könne daraus, was den Bewohnern anderer Orte zugemutet werde, nicht darauf geschlossen werden, daß dies zwangsläufig auch für Bewohner anderer Gebiete zumutbar wäre. Auch die Sachverständigen für Lufthygiene hätten sich ebenfalls an die Aufforderung der Berufungsbehörde gehalten, den Verkehr auf den öffentlichen Straßen nicht in ihre Betrachtung miteinzubeziehen. Sie hätten damit auch auf Ein- und Abbiegevorgänge und daraus folgende Stauerscheinungen zurückzuführende Immissionen im Gutachten nicht berücksichtigt. Der medizinische Sachverständige habe es unterlassen, zu den vom lufthygienischen Sachverständigen festgestellten, wenn auch geringfügigen Immissionen Stellung zu nehmen. Auch hätte er auf das Argument eingehen müssen, daß bereits durch unangenehme Gerüche von anderen Betrieben eine langzeitliche Dauerbelastung vorliege, die weitere Zusatzbelastungen unzulässig machten. Schließlich sei die Auflage betreffend den Wechsel des Aktivkohlefilters nicht ausreichend. Nach dem lufthygienischen Gutachten sei dieser Wechsel notwendig, um die Emissionen von Geruchssubstanzen unter einer Konzentration von 3 mg org. Kohlenwasserstoff/m3zu halten. Diesen Wert sehe der Sachverständige offenbar als Grenzwert an, bei dessen Einhaltung es nicht zu Belästigungen für Anrainer kommen werde. Von der Einhaltung dieses Grenzwertes gehe auch der medizinische Amtssachverständige aus. In der vorgeschriebenen Auflage werde der Zweck dieser Auflage, nämlich die Einhaltung des genannten Grenzwertes, nicht vorgeschrieben. Begründet werde dies damit, aus dem Gutachten gehe klar hervor, der auflagenmäßig vorgeschriebene Filterpatronenwechsel halte die Emissionen von Geruchssubstanzen unter der Konzentration von 3 mg org. Kohlenwasserstoff/m3. Wäre tatsächlich, wie die belangte Behörde meine, so klar, daß der Grenzwert eingehalten werden könne, so hätte dies auch ausdrücklich in den Bescheid aufgenommen werden können. Da dies nicht geschehen sei, sei die Auflage nicht jederzeit kontrollierbar. Es könne zwar kontrolliert werden, ob schriftliche Aufzeichnungen geführt würden. Ob die Filterelemente auch tatsächlich, wie sich aus den Aufzeichnungen ergebe, ausgetauscht worden seien, werde aber nicht kontrollierbar sein. Ähnliches gelte für die Vorschreibung, es dürfe während der Nachtstunden lediglich ein Zuliefervorgang alle 30 Minuten durchgeführt werden. Diese Vorschreibung solle dazu dienen, die Nachtruhe aufrechtzuerhalten. Sie sei zwar gut gemeint, aber nicht vollstreckbar und daher nicht geeignet, Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten. Weder die Nachbarn noch die Behörde seien in der Lage zu prüfen, ob tatsächlich pro halber Stunde nur ein Zuliefervorgang durchgeführt werde. Nach dem Sachverhalt im erstinstanzlichen Bescheid sei die Lüftungsanlage am Wochenende zum Teil in Betrieb. Nach den Auflagen im Bescheid der Erstbehörde seien nach 21.30 Uhr die lufttechnischen Anlagen "Großverteiler" und "Detaillisten" abzuschalten. Wenn aber an Wochentagen in der Nacht der Betrieb dieser Lüftungsanlagen im Interesse der Nachbarn nicht vertretbar sei, so sei dies auch am Wochenende nicht zumutbar. Aus dem Sachverhalt gehe nun nicht klar hervor, welcher Teil der Anlage nun am Wochenende nicht in Betrieb sein solle. Aus diesem Grund hätte eine Auflage gemacht werden müssen, daß und welche Anlagenteile am Wochenende nicht betrieben werden dürften. Der gewerbetechnische Sachverständige, auf den sich der angefochtene Bescheid stütze, führe aus, in der Nacht seien die Werte auch für das Wochenende und die Feiertage repräsentativ. Wenn aber in der Nacht die Lüftungsanlagen für "Detaillisten" und "Großverteiler" abgeschaltet werden müßten, so wäre eine entsprechende Auflage auch für das Wochenende erforderlich gewesen. Der Hinweis des Sachverständigen, ein Vollbetrieb an Sonn- und Feiertagen sei betriebswirtschaftlich unvernünftig, genüge hier keineswegs.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle besteht die Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71 a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es "in der Betriebsanlage" stattfindet - zwar nicht aus, daß die Eignung einer "örtlich gebundenen Einrichtung", die Nachbarn zu belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage abspielen. Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, daß zwar das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser, nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr dem einer Betriebsanlage zugehörenden Geschehen zuzurechnen ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1993, Zl. 91/04/0338). Bei dem von den Beschwerdeführern befürchteten Abstellen von Fahrzeugen durch Kunden und Beschäftigte der in Rede stehenden Betriebsanlage auf Liegenschaftsflächen der Beschwerdeführer handelt es sich um ein Verhalten, das diese - wenn überhaupt - in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr setzten, das keineswegs in dem für eine Zurechnung dieses Verhaltens zur Betriebsanlage erforderlichen engen Konnex mit dem Betriebsgeschehen steht.

Das gleiche gilt für Staus von an der Betriebsanlage vorbeifahren wollenden Kraftfahrzeugen, die allenfalls durch die Abbiegevorgänge von Kraftfahrzeugen entstehen, die zur Betriebsanlage zufahren.

Es bildet daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde weder mit der Parkplatzsitution im Umfeld der in Rede stehenden Betriebsanlage noch mit auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Immissionen auseinandergesetzt hat, die durch allfällige von Abbiegevorgängen in die Betriebsanlage verursachten Staus auf der öffentlichen Sraße hervorgerufen werden könnten.

Warum die Beschwerdeführer meinen, die Immissionen aus dem (an sich der Betriebsanlage zuzurechnenden) Zu- bzw. Abfahren des Personals hätten nicht auf 8 Stunden, sondern auf ein kürzeres Intervall umgerechnet werden müssen, ist für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, sodaß darauf nicht näher eingegangen werden kann.

Einzuräumen ist den Beschwerdeführern, daß der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1996 (Seite 16) darauf hingewiesen hat, er beschränke sich auf Grund einer entsprechenden Äußerung der belangten Behörde auf die vom Betriebsareal ausgehenden Emissionen. Dies steht allerdings in einem gewissen Widerspruch zur Darstellung auf Seite 9 dieses Gutachtens, aus der sich ergibt, daß dieser Sachverständige die Ausführungen des gewerbetechnischen Sachverständigen zugrunde legt, der seinerseits sehr wohl zwischen Fahrbewegungen der Beschäftigten auf öffentlichen Straßen einerseits und von Kunden nur auf dem Gelände der Betriebsanlage andererseits unterschied. Diese Widersprüchlichkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens ist allerdings nach der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage deshalb nicht relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil sich aus den eingangs wiedergegebenen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen über die Relevanz der durch die in der Betriebsanlage Beschäftigten hervorgerufenen Lärmimmissionen zweifelsfrei ergibt, daß die Gesamt-Lärmimmissionen, die von der Betriebsanlage u. a. auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirken, durch diesen Lärmanteil nicht beeinflußt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich aber auch der von den Beschwerdeführern erhobenen Kritik am Gutachten des lufthygienischen Sachverständigen nicht anschließen, hat dieser doch in seinen Ausführungen mit ausreichender Deutlichkeit dargelegt, welche (teils empirisch gewonnenen) Erkenntnisse seiner Wissenschaft er seinem Gutachten zugrunde legt. Auch ist dem Gutachten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in ausreichender Weise entnehmbar, warum der Sachverständige meint, die an anderen Orten gewonnenen Meßergebnisse könnten auf den vorliegenden Fall umgelegt werden.

Die Aussage im Gutachten "des Umweltinstitutes" vom 20. August 1996 über meßtechnisch nicht erfaßbare Immissionen ist entgegen dem Beschwerevorbringen aus dem gesammten Zusammenhang lediglich als Ausdruck des ingesamt äußerst geringen Ausmaßes dieser Immissionen zu verstehen und ist daher nicht geeignet Zweifel an der Vollständigkeit der Aussagen dieses Gutachtens zu erwecken.

Es trifft auch nicht zu, daß sich der medizinische Amtssachverständige nicht mit den im lufthygienischen Gutachten festgestellten Geruchsimmissionen auseinandergesetzt habe. Tatsächlich hat dieser Sachverständige nach Darstellung der allgemeinen in diesem Zusammenhang für sein Fach geltenden Regelmäßigkeiten dargelegt, warum er auf Grundlage der Ergebnisse des lufthygienischen Gutachtens zu dem Ergebnis kommt, es sei mit keinen Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Störwirkungen aus diesem Grund zu rechnen.

Der von den Beschwerdeführern gezogene Schluß, weil der mitbeteiligten Partei in einer Auflage vorgeschrieben worden sei, nach 21.30 Uhr (näher bezeichnete) Teile der Lüftungsanlage abzuschalten, hätte es einer entsprechenden Vorschreibung auch für das Wochenende bedurft, wäre nur dann zutreffend, wenn sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständige eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer bei Vollbetrieb der Lüftungsanlage auch zu den Wochenenden ableiten ließe. Dies ist allerdings nicht der Fall, weil der gewerbliche Amtssachverständige in seinem Gutachten - von den Beschwerdeführern unbestritten - zu dem Ergebnis kommt, auch an den Wochenenden werde es "auf Grund der im Gutachten vom 27. Juli 1994 beschriebenen Lärmcharakteristik der Umgebung" zu keinem Grundgeräuschpegel kommen, der niedriger sei als der Tabellenwert nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, nämlich 45 dB. Demgegenüber liegt der Vorschreibung über die teilweise Abschaltung der Lüftungsanlage während der Nachtzeit ein in dieser Zeit herrschender Grundgeräuschpegel von 40 dB zugrunde.

Bei ihrem Vorbringen über eine fehlende Vorschreibung des Geschlossenhaltens der Fenster der Pizzeria während deren Betriebes übersehen die Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid eine derartige Auflage (unter Punkt I./A, 8. der Zählung des erstbehördlichen Bescheides) enthält. Soweit die Beschwerdeführer aber eine Vorschreibung des Geschlossenhaltens der Fenster der Restaurantküche auch außerhalb deren Betriebes aus Gründen ihres Schutzes vor unangenehmem Küchengeruch vermissen, sind sie auf die von ihnen unbekämpft gebliebenen Ausführungen im lufthygienischen Gutachten vom 20. August 1996 (Seite 6) zu verweisen, wonach die Luft, die aus diesen Fenstern austreten könnte, auf Grund des thermischen Auftriebs durch Verfrachtung und Verwirbelung im Bereich des Gebäudes und auf dem Weg bis zu den Anrainern so stark verdünnt werde, daß eine Wahrnehmung äußerst selten stattfinden werde.

Wie sich aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 GewO 1994 ergibt, müssen Auflagen, die zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage vorgeschrieben werden, bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, daß sie einerseits dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflage gegeben ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die den Austausch der Aktivkohlefilterelemente betreffende Auflage diesen Anforderungen nicht entspreche. Die Bedenken der Beschwerdeführer gründen sich offenbar auf die Befürchtung, es könnten, ohne daß es tatsächlich zu einem Austausch der Filterelemente gekommen wäre, die entsprechenden Aufzeichnungen gefälscht und so die Behörde bei einer allfälligen Kontrolle über die tatsächliche Einhaltung der Auflage getäuscht werden. Damit übersehen die Beschwerdeführer aber, daß es nicht Aufgabe der Auflagenvorschreibung sein kann, einem in den gerichtlich strafbaren Bereich reichenden Verhalten des Betriebsinhabers zu begegnen. Bei Beurteilung der Bestimmtheit und Eignung einer Auflage im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist vielmehr von einem grundsätzlich den rechtlich geschützten Werten verbundenen Verhalten des Betriebsinhabers auszugehen.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckbarkeit der die Zahl der nächtlichen Zuliefervorgänge beschränkenden Auflage nicht zu teilen. Sollten Nachbarn oder Behörden nämlich Zweifel an der Einhaltung dieser Auflage haben, kann dies durch einfache Überwachung der tatsächlichen Zuliefervorgänge überprüft werden.

Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes in der zitierten Verordnung, von der diese Zuschläge erfaßt sind, abzuweisen.

Wien, am 14. April 1999

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