Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §83 idF 1988/399;
GewO 1994 §83 Abs3 idF 1997/I/063 ;
GewO 1994 §83 Abs4 idF 1997/I/063 ;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §83 idF 1988/399;
GewO 1994 §83 Abs3 idF 1997/I/063 ;
GewO 1994 §83 Abs4 idF 1997/I/063 ;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verpflichteter (ehemaliger Betreiber der mittlerweile aufgelassenen Betriebsanlage in Form einer Wäscherei-Chemisch-Reinigungsanlage) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1991, in der aufgelassenen Betriebsanlage (Wäscherei-Chemisch-Reinigungsanlage) an einem näher bezeichneten Standort der im oben angeführten Bescheid unter Punkt 1 erteilten Auflage, daß in der oben angeführten Betriebsanlage bis spätestens 20. März 1991 eine geeignete Boden-Untersuchung zur Feststellung allfälliger Altlasten durchzuführen ist, in der Zeit vom 1. Juni 1996 bis 14. Oktober 1996 nicht entsprochen, indem eine solche Untersuchung bis zum 14. Oktober 1996 nicht erfolgt sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit Auflagepunkt 1 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1991 begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, mit Schreiben vom 15. März 1990 (eingelangt beim Magistrat Linz am 16. Mai 1990) habe der Beschwerdeführer der Gewerbebehörde mitgeteilt, daß seine an einem näher bezeichneten Standort gelegene Betriebsanlage, genehmigt mit Bescheiden vom 26. August 1966 und vom 29. März 1972, aufgelassen worden sei, wobei alle aufgestellten Geräte und Maschinen (Dampfkessel, Waschmaschine, Wäschetrockner, Bügelgeräte, Druckluftkompressor) entfernt worden seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1991 sei aufgrund dieser Auflassungsanzeige dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt worden, daß für die gegenständliche Betriebsanlage bis spätestens 20. März 1991 eine geeignete Boden-Untersuchung zur Feststellung allfälliger Altlasten durchzuführen sei. In der Folge seien gegen den Beschwerdeführer Strafverfahren eingeleitet worden, weil er diese Untersuchung nicht durchgeführt habe bzw. nicht durchführen habe lassen (Straferkenntnisse vom 16. September 1993 und vom 29. März 1996, die allerdings aus formalen Gründen durch Erkenntnis der belangten Behörde vom 6. Mai 1996 aufgehoben worden seien). Mit dem nunmehr ergangenen erstbehördlichen Straferkenntnis vom 11. Juni 1997 sei der Tatzeitraum mit 1. Juni 1996 bis 14. Oktober 1996 festgelegt worden. Vor Erlassung dieses Straferkenntnisses habe die belangte Behörde ein eingehendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei insbesondere auf den Einwand des Beschwerdeführers eingegangen worden sei, die neue Eigentümerin und die neue Mieterin des Hauses, in dem sich die ehemaligen Betriebsräumlichkeiten befunden hätten, hätten eine Bodenluft-Untersuchung nicht gestattet. In der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses werde dazu u.a. ausgeführt, der für die nunmehrige Mieterin des fraglichen Geschäftslokales zuständige A.B. habe als Zeuge ausgesagt, der Beschwerdeführer habe mit ihm wegen der Durchführung der gegenständlichen Untersuchung keinen Kontakt aufgenommen. Auch in der Zentrale seines Unternehmens sei darüber nichts bekannt. Die nunmehrige Hauseigentümerin habe als Zeugin vernommen ausgesagt, sie habe das fragliche Haus im Mai 1991 geerbt. Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob sie der Beschwerdeführer jemals gefragt habe, ob er die Bodenluft-Untersuchung durchführen könne. Sie habe seit 1991 nur einmal mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt, als sie ihn aufgefordert habe, den Keller von seinen Gegenständen zu räumen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe behauptet, die Gegenstände seien noch von seinem Vormieter. Es könne sein, daß sie der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch gefragt habe, ob er die Untersuchung durchführen könne und sie ihm dies wegen der damaligen Umstände verboten habe. Wenn ihr nun mitgeteilt werde, diese Bodenluft-Untersuchung sei bescheidmäßig vorgeschrieben worden, erteile sie ihre Zustimmung zur Durchführung dieser Untersuchung. Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers an der ihm zur Last gelegten Tat wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen dieser Zeugin verwiesen und ergänzend bemerkt, daß auch dann, wenn man davon ausgehe, daß von der Hauseigentümerin bzw. der Leitung des Unternehmens, das nunmehr am fraglichen Standort eine Betriebsanlage betreibe, die Erlaubnis erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde und somit erst nach dem nunmehr dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum erfolgt sei, so liege dennoch zumindest fahrlässiges Verhalten vor, da das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde ja nur dokumentiert habe, daß die Erlaubnis erteilt werden würde; hingegen habe der Beschwerdeführer weder im Tatzeitraum noch in den Jahren zuvor versucht, eine Erlaubnis von allen Beteiligten zu erwirken. Daß aber ausschließlich er verpflichtet gewesen wäre, die Erteilung der Erlaubnis vom Hauseigentümer bzw. von der Firmenleitung zu erwirken, sei wohl selbstverständlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt er vor, der im Gewerbeverfahren ergangene Bescheid des Magistrates Linz vom 14. Februar 1991 sei zwar formell in Rechtskraft erwachsen. Unrichtigerweise führe dieser Bescheid zum Umfang der aufgelassenen gewerblichen Betriebsanlage auch die Chemisch-Reinigungsanlage an, obwohl diese nicht in Betrieb genommene Anlage von der Auflassungsmitteilung von vornherein gar nicht erfasst gewesen sei. Dieser Bescheid sei auch sonst mangelhaft. Er führe beispielsweise als Betriebsinhaber die Person des Beschwerdeführers an, obwohl dieser niemals Betriebsinhaber gewesen sei, sondern eine Gesellschaft mbH. Wegen dieser Mängel habe diese Gesellschaft mbH bereits am 29. Mai 1991 beim Magistrat Linz einen formellen Antrag eingebracht, die Verpflichtung zur Durchführung einer Bodenluft-Untersuchung laut Bescheid vom 14. Februar 1991 aufzuheben, weil eine Chemisch-Reinigungsanlage niemals in Betrieb gewesen sei, sondern schon anlässlich eines Probebetriebsversuches bei der Geschäftsübernahme abgestellt und zur Verschrottung verkauft worden sei. Über diesen Antrag sei bis heute nicht entschieden worden. Er sei daher nach wie vor unerledigt aufrecht und es sei somit noch nicht rechtskräftig darüber abgesprochen, ob die im Bescheid vom 14. Februar 1991 angeordnete Bodenluft-Untersuchung auch tatsächlich von der genannten Gesellschaft mbH durchgeführt werden müsse oder nicht, wobei nicht unbemerkt bleiben solle, daß die lange Nichterledigung dieses Antrages bei einem juristischen Laien den Eindruck erwecken müsse, die Angelegenheit sei damit erledigt. Dieser Umstand sei deshalb relevant, weil die für die Beurteilung der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache maßgebliche Frage, ob den Beschwerdeführer überhaupt ein Verschulden treffen könne, sei es vorsätzlich oder bloß fahrlässig, nicht entschieden werden könne, solange über die Frage der Durchführung oder Nichtdurchführung der angeordneten Bodenluft-Untersuchung das diesbezügliche Gewerbeverfahren aufgrund der Nichterledigung eines Antrages noch unerledigt offen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne in einem solchen Fall weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Unterlassung angenommen werden. Ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtdurchführung der gegenständlichen Bodenluft-Untersuchung könne aber auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihm sowohl von Seiten der Hauseigentümerin als auch von Seiten des Nachmieters beschieden worden sei, diese Bodenluft-Untersuchung mit entsprechend notwendig werdenden Bohrungen wegen Geschäftsstörung nicht zuzulassen. Der im Verfahren einvernommene Angestellte des Nachmieters habe dazu offensichtlich keine Informationen gehabt, die Hauseigentümerin habe anlässlich ihrer Vernehmung im gegenständlichen Verfahren die Ablehnung zugestanden und ihre Zustimmung erst im Zuge des Verfahrens und somit nach dem inkriminierten Tatzeitraum erteilt. Es könne daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe ein fahrlässiges Verschulden zu vertreten, weil er weder im Tatzeitraum noch in den Jahren zuvor versucht habe, eine Erlaubnis von allen Beteiligten zu erwirken. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Schließlich sei der Bescheid des Magistrats Linz vom 14. Februar 1991 als dinglicher Bescheid zu qualifizieren, der sich auf die vom Beschwerdeführer gemietete Betriebsstätte bezogen habe. Die Verpflichtung zur Durchführung der angeordneten Bodenluft-Untersuchung hätte auf den Eigentümer übergehen müssen, nachdem der seinerzeitige Betreiber die Chemisch-Reinigungsanlage nicht an den Beschwerdeführer übergeben habe, sodaß Letzterer diese Anlage habe gar nicht betreiben können.
Gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Der Beschwerdeführer bestreitet mit seinem Vorbringen nicht, daß es sich bei dem in Rede stehenden Auftrag im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1991 um einen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Er bestreitet auch nicht, daß er diesem Auftrag - auch im inkriminierten Tatzeitraum nicht - nicht nachgekommen ist. Er meint allerdings, daß er einerseits wegen diesem Bescheid anhaftenden Mängeln zur Erfüllung dieses Auftrages nicht verpflichtet sei und andererseits ihn an der Nichterfüllung dieses Auftrages kein Verschulden treffe.
Dem ersteren Einwand ist die Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1991 entgegen zu halten, die u.a. die Verbindlichkeit dieses Bescheides ohne Rücksicht auf allfällige bei seiner Erlassung unterlaufene Mängel nach sich zieht (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 6. Auflage, Rz 465 ff). Diese Verbindlichkeit des Bescheides und des darin enthaltenen Auftrages wird auch durch einen darauf abzielenden Antrag des aus dem Bescheid Verpflichteten jedenfalls so lange nicht suspendiert, als diesem Antrag nicht stattgegeben wird. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mangelndes Verschulden geltend macht, weil er aus der Nichterledigung seines Antrages durch lange Zeit als juristischer Laie habe annehmen können, die belangte Behörde betrachte die Angelegenheit als erledigt, ist er auf die gegen ihn ergangenen Straferkenntnisse der Erstbehörde vom 16. September 1993 und vom 29. März 1996 zu verweisen. Auch wenn diese Straferkenntnisse in der Folge wieder aufgehoben wurden, musste dem Beschwerdeführer spätestens mit Erlassung des ersten dieser Straferkenntnisse klar sein, daß die Behörde die Angelegenheit keinesfalls als erledigt betrachtete.
Aber auch mit dem zweiten Einwand vermag der Beschwerdeführer eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Es trifft zwar zu, daß sich aus der Aussage der nunmehrigen Hauseigentümerin ergibt, daß diese dem Beschwerdeführer einstens die Durchführung der fraglichen Untersuchung untersagt hat. Die belangte Behörde gelangte aber durch Übernahme der entsprechenden Ausführungen im erstbehördlichen Straferkenntnis zu dem Ergebnis, die Umstände der damaligen Anfrage und des darauf ergangenen Verbotes ließen im Zusammenhang damit, daß der Beschwerdeführer in der Folge offensichtlich keine weiteren Versuche unternahm, die Hauseigentümerin zu einer Änderung ihrer Haltung zu bewegen, erkennen, daß er sich nie ernsthaft um die Erteilung ihrer Zustimmung bemüht habe. Was die Zustimmung der nunmehrigen Mieterin der in Rede stehenden Betriebsanlage betrifft, schließt die belangte Behörde aus den diesbezüglichen, auf die Aussagen der Verantwortlichen dieser Mieterin gestützten Feststellungen der Erstbehörde, daß sich der Beschwerdeführer um deren Zustimmung nie bemüht habe. Die diesen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu Grunde liegende Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch in der Rechtsansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei der ihm obliegende Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.
Sollte das die "Dinglichkeit" des nach § 83 GewO 1973 ergangenen Bescheides vom 14. Februar 1991 betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers aber dahin zu verstehen sein, es wäre die Verpflichtung zur Erfüllung der dort erteilten Aufträge auf die Rechtsnachfolger im Besitz der Liegenschaft, auf der sich die in Rede stehende Betriebsanlage befand, übergegangen, obwohl im Bescheid als Bescheid- und damit auch als Auftragsadressat der Beschwerdeführer genannt ist, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auch dieser Meinung nicht anzuschließen.
Zur Bestimmung des § 83 GewO 1973 in ihrer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 14. Februar 1991 in Geltung gestandenen Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. März 1994, Zl. 93/04/0257, eine derartige dingliche Wirkung eines nach dieser Gesetzesstelle bescheidmäßig erteilten Auftrages verneint. Er hat dort nämlich festgehalten, der damals in § 83 GewO 1973 als letzter Satz enthaltene Hinweis, durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der gänzlich oder teilweise aufgelassenen Anlage werde die Wirksamkeit eines nach dieser Gesetzesstelle ergangenen bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt, sei als Perpetuierung der Wirksamkeit eines solchen Bescheides (gegenüber der im Bescheid als Verpflichtete genannten Person) auch für den Fall eines späteren Inhaberwechsels zu verstehen. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen.
Die nunmehr in Geltung stehende, auf die Gewerberechtsnovelle 1997 zurückzuführende Fassung des § 83 GewO 1994 nennt in ihrem Absatz 3 als Auftragsadressaten ausdrücklich den "auflassenden Anlageninhaber", der als "Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil" definiert wird und enthält in ihrem Absatz 4 eine dem letzten Satz des § 83 i.d.F. der GRNov 1988 inhaltlich gleichlautende Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich bei dieser Rechtslage - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des darin enthaltenen Hinweises auf die Anmerkung Kinschers zu § 83 Abs. 4 in Gewerbeordnung 1994,
10. Auflage, Seite 156 (MANZ 1997), wonach die (allerdings nicht näher definierte) "dingliche Wirkung der Aufträge durch die GRNov 1988 erstmals festgelegt" worden sei - schon deshalb nicht veranlasst, § 83 Abs. 4 in der geltenden Fassung im Sinne des Beschwerdevorbringens zu verstehen, weil § 83 Abs. 4 GewO 1994 nur von einem Wechsel in der Person des "auflassenden Anlageninhabers" spricht und ein derartiger Fall hier nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. März 1999
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