VwGH 98/04/0166

VwGH98/04/016616.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Jänner 1998, Zl. 317.662/1-III/A/2a/98, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K und A in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §59 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Gang des Verfahrens bis zur Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. November 1995 durch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0060, wird auf die Darstellung in diesem Erkenntnis verwiesen. Die Aufhebung des Bescheides vom 7. November 1995 wurde vom Verwaltungsgerichtshof damit begründet, unter der in § 79 Abs. 1 GewO 1994 erwähnten Verhältnismäßigkeit von Auflagen sei die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen. Um die in § 79 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es - sofern nicht das Ziel der Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, in welchem Fall der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis sein kann und sich daher eine weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit erübrigt, was aber hier im Hinblick auf die diesbezüglichen Aussagen des von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen nicht zutrifft - daher der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Ausmaßes, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird. Es war daher nach der Begründung dieses Erkenntnisses verfehlt, wenn die belangte Behörde im damals angefochtenen Bescheid, ohne derartige Feststellungen zu treffen, die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage nach der Relation der mit ihrer Erfüllung verbundenen Kosten im Verhältnis zu den Kosten beurteilte, die mit der Erfüllung der in den Unterinstanzen vorgeschriebenen Auflagen verbunden gewesen wären.

Mit dem nunmehr als Ersatzbescheid für den durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom 7. November 1995 ergangenen Bescheid vom 27. Jänner 1998 schrieb der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gemäß § 79 GewO 1994 für ihre Wäschereibetriebsanlage (neuerlich) folgende zusätzliche Auflagen vor:

"1. In Verlängerung des bestehenden Stadels ist bis zum Betriebsobjekt eine Schallschutzwand zu errichten, deren Höhe bis zur Höhe des Rolltores zu reichen hat. Diese Lärmschutzwand darf kein Tor aufweisen, die die Durchfahrt von Lieferanten-PKWs oder LKWs erlauben könnte.

2. Die unter 1. genannte Auflage ist bis zum 1.3.1996 zu erfüllen."

In der Begründung dieses Bescheides legte der Bundesminister den Gang des Ermittlungsverfahrens in gleicher Weise dar, wie im Bescheid vom 7. November 1995. Nach Wiedergabe der wesentlichen Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1996 führte er sodann in rechtlicher Hinsicht aus, mit der nunmehr vorgeschriebenen Auflage der Errichtung einer Lärmschutzwand werde sowohl den Interessen der Nachbarn auf Abwehr von Beeinträchtigungen entsprochen als auch der Planung der Konsensinhaberin entgegengekommen, da das diesbezügliche Projekt - welches auch in den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 1994 Eingang gefunden habe - vorsehe, daß die Zu- und Abfahrten zur Wäschean- und Wäscheablieferung nicht mehr über das Grundstück Nr. 387/1 stattfinden solle. Dem Vorbringen des Vertreters der Konsenswerberin anläßlich der Aufnahme der Niederschrift, eine Erhöhung im Betriebsinneren um 10 dB sei berücksichtigt, aber nicht tatsächlich gemessen worden, sei entgegenzuhalten, daß der erhöhte Innenpegel von 80 dB anläßlich des Augenscheines in Anwesenheit der Amtsabordnung sehr wohl gemessen worden sei, weshalb aufgrund der Entfernung zum Nachbarhaus von einer Erhöhung des dort relevanten Pegels nach den technischen Fachkenntnissen des Sachverständigen von 3 dB ausgegangen werde könne. Der gegenständliche Bescheid basiere somit auf den schlüssigen, klaren und eindeutigen Aussagen sowohl des technischen als auch des medizinischen Sachverständigen, wobei nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen den Beeinträchtigungen, die durch die Ladevorgänge zu beobachten gewesen seien, nur durch geeignete Maßnahmen habe begegnet werden können. Da die im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschriebenen Auflagen diesen Erfordernissen jedoch nicht entsprächen, sei die Vorschreibung einer Lärmschutzwand die einzige diesbezügliche Möglichkeit gewesen. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen sei der Vorschreibung einer Lärmschutzwand auch im Hinblick auf den für den Betrieb damit verbundenen Aufwand der Vorzug zu geben. Diese entspreche auch dem vom Betrieb selbst vorgelegten Projekt hinsichtlich der Zu- und Abfahrt. Die Interessen der Nachbarn auf Schutz vor Immissionen seien hier als höheres Gut einzuschätzen. Sie überwögen den den Betrieb treffenden Aufwand bei weitem. Daß die Errichtung der Wand auch noch billiger sei als die Erfüllung der Auflagen der Unterinstanz spreche, wenn auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ebenfalls für deren Vorschreibung. Durch diese geänderte Begründung sei auch dem "Verbesserungsauftrag" des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1998 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflage verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bemängelt sie an dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, daß es keine umfassende, generelle und sachlich fundierte Darstellung der Reaktionen des menschlichen Körpers auf Schallimmissionen verschiedener Intensität enthalte. Das von der belangten Behörde eingeholte gewerbetechnische Sachverständigengutachten wird von der Beschwerdeführerin in Ansehung der aus dem Inneren der Betriebsanlage dringenden Geräuschimmissionen als unschlüssig bekämpft. Des weiteren wird vorgebracht, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, daß Zu- und Abfahrten zum angrenzenden Grundstück K. in weit höherem Ausmaß erfolgt seien, als dies Anlieferungen zur Beschwerdeführerin betroffen habe. Dies würde letztendlich konsequenterweise bedeuten, daß auch die Eigentümer dieser Liegenschaft hinsichtlich ihres Grundstückes gezwungen wären, eine Schallschutzwand zu errichten, was zur Folge hätte, daß auch deren Eigentum wesentlich eingeschränkt sei. Darüber hinaus sei ausdrücklich festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid völlig mangelhaft sei. Die mit 1. März 1996 bestimmte Frist, in der die Auflage zu erfüllen sei, könne überhaupt nicht erfüllt werden. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Begründung zur Verhältnismäßigkeit sei völlig unzureichend und mangelhaft. Die lapidare Behauptung, die Interessen der Nachbarn auf Schutz vor Immissionen seien als höheres Gut einzuschätzen als der Aufwand des Betriebes, sei völlig unzureichend. Es hätte vielmehr eindeutig der Aufwand festgestellt werden müssen, der für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflage verbunden sei. Eine derartige Feststellung fehle völlig. Ebenso fehle die geforderte Feststellung des Ausmaßes der durch die Erfüllung der Auflagen erzielten Erhöhung des Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen. Im übrigen hätten die Grundstücksnachbarn ohnehin die gesamten Immissionen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin zu akzeptieren, da es sich um keinerlei zusätzliche Immissionen handle, welche nicht ohnehin bei Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen seien. Insofern sei überhaupt kein Auflagenschutz vor Immissionen aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin zu erlassen. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Betriebsanlage seien die mitbeteiligten Parteien bereits Parteien im Genehmigungsverfahren gewesen und durch die dort vorgeschriebenen Auflagen voll geschützt worden. Es sei auch grundsätzlich davon auszugehen, daß das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen, deren Existenz im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich bestritten werde, auch bei fehlender Verhältnismäßigkeit von den Nachbarn toleriert werden müßte. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen seien im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1994 unverhältnismäßig und könnten daher auch nicht ausgeführt werden. Auf diesen Umstand habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren hingewiesen.

Mit dem mit 27. Jänner 1998 datierten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Erfüllung der in Rede stehenden Auflage bis zum "1.3.1996" also bis zu einem bereits im Zeitpunkt der Datierung des angefochtenen Bescheides in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum vorgeschrieben. Da nicht unterstellt werden kann, die belangte Behörde habe mit dieser Formulierung die Verweigerung jeglicher Erfüllungsfrist und damit die Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung der in Rede stehenden Auflage zum Ausdruck bringen wollen, ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde zwar eine Erfüllungsfrist einräumen wollte, ihr bei deren Festsetzung aber ein Irrtum unterlaufen ist, sodaß aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides (auch nicht im Zusammenhalt mit seiner Begründung) der Bescheidwille der belangten Behörde nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar ist.

Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle hat die Behörde solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, enthält diese Bestimmung die gesetzliche Ermächtigung der Behörde, für den Fall, daß das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, um die in § 74 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen (vgl. die in Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Seite 282, zitierte hg. Judikatur). Es steht daher entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde der Umstand, daß die mitbeteiligten Parteien bereits im Verfahren zur Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage Parteistellung hatten und dort Auflagen zu ihrem Schutz vor Immissionen vorgeschrieben wurden, der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO 1994 nicht entgegen.

Die Beschwerdeführer vermögen auch mit ihrem gegen die Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens gerichteten Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 14 vorletzter Absatz) ergibt, die in Rede stehende Auflage nicht zum Schutz vor aus dem Inneren der Betriebsanlage dringenden, sondern von den durch die Ladevorgänge vor der Betriebsanlage bedingten Lärmimmissionen vorgeschrieben wurde. Die von der Beschwerdeführerin gegen das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen erhobenen Vorwürfe treffen nicht zu. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten sehr wohl die Wirkung von Lärm auf den menschlichen Organismus dargestellt und daraus in Verbindung mit den vom gewerbetechnischen Sachverständigen festgestellten, auf die Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien einwirkenden Lärmimmissionen die Schlußfolgerung abgeleitet, die betriebskausalen Störgeräusche könnten zwar nicht als gesundheitsgefährdend, aber als belästigend und damit zur Beeinträchtigung des Wohlbefindens geeignet, beurteilt werden.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin aber die von der belangten Behörde angestellte Interessensabwägung als nicht der sich aus dem aufhebenden Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0060, ergebenden Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausdrücklich ausgeführt, als Grundlage für diese Interessenabwägung müsse einerseits der mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundene Aufwand für den Betriebsinhaber und andererseits das Ausmaß festgestellt werden, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird. Ersterem Erfordernis ist die belangte Behörde überhaupt nicht nachgekommen und die zu Letzterem von der belangten Behörde angestellten Erwägungen entsprechen nicht dem Gesetz.

Da der Gesetzgeber in § 79 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 ausdrücklich eine Interessensabwägung zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg normiert, schließt er damit aus, daß die im § 74 Abs. 2 geschützten Interessen in jedem Fall gegenüber dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand als höherwertig angesehen werden müssen. Es war daher verfehlt, wenn die belangte Behörde, ohne auf das Ausmaß der Belästigung, wie sie durch die derzeit von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen auf die Nachbarn einwirken, einzugehen, deren Beseitigung jedenfalls (also ohne Rücksicht auf die Höhe des Aufwandes) als gegenüber dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand höherwertig beurteilte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

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