VwGH 98/04/0085

VwGH98/04/008513.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des FL in W, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. März 1998, Zl. UVS- 04/G/21/00757/97, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft bei Betrieb einer nach dem Standort umschriebenen gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt zu haben, als "entgegen der Auflage Punkt 11) des beiliegenden Betriebsanlagenbescheides vom 5.12.1991, MBA 2 - Ba 2/4547/91 (Die Türe des Lagerraumes ist brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) auszuführen) die brandhemmende Türe des Lagerraumes nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3850 entsprach, da die Türe mittels Band in Offenstellung fixiert wurde, sodass ein selbsttätiges Schließen verhindert wurde". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 25 GewO 1994 "in Verbindung mit § 370 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Auflagepunkt 11) des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 5.12.1991, Zl. MBA 2 - Ba 2/4547/91, in Verbindung mit der ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986), Punkt 3.5", begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde.

In der Begründung vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass im vorliegenden Fall durch die Anbringung eines Bandes ein selbsttätiges Schließen nach dem Öffnungsvorgang der in Rede stehenden Türe nicht gewährleistet gewesen sei und diese somit nicht den an eine Brandschutztüre im Sinne der ÖNORM B 3850 gestellten selbstschließenden Anforderungen entsprochen habe, weshalb der objektive Tatbestand (der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung) als verwirklicht anzusehen sei.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt:

"Entgegen den Behauptungen des Berufungswerbers ist dieser keineswegs einschlägig unbescholten. Mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen mussten erschwerend gewertet werden, wobei bereits einmal zur Zl. MBA 1/8 - S 909/96 eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt wurde. Hingewiesen werden muss ferner auf das Straferkenntnis des MBA 2 vom 7.10.1996, Zl. MBA 2 - S 8605/96. Bereits damals war Gegenstand des Verfahrens eine Verletzung des Auflagepunktes 11 des Bescheides vom 5.12.1991 (wie im vorliegenden Fall wurde damals - Tatzeit 4.7.1996 - die Türe des Lagerraumes mittels Band in Offenstellung fixiert).

Auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit sowie auf die gesetzlichen Sorgepflichten für vier Personen wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Dafürhalten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in gegenständlicher Höhe unbedingt angebracht, soll die verhängte Geldstrafe doch dazu dienen, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Taten ausreichend abzuhalten und vermochten dies geringere Geldstrafen eindeutig nicht.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam daher nicht in Betracht, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen sind und die Erstbehörde bei der Strafbemessung unzutreffend ungünstige finanzielle Verhältnisse des Berufungswerbers angenommen hat.

..., da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht, insoweit der angefochtene Bescheid über die Schuld des Beschwerdeführers abspricht, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 2000/04/0121, zu Grunde lag. Da in diesem Erkenntnis die auch hier maßgebenden Fragen (hinsichtlich des Abspruches über die Schuld) geklärt wurden, genügt im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG der Hinweis auf dieses Erkenntnis.

Soweit der Beschwerdeführer aber den Ausspruch über die verhängte Strafe bekämpft, vermag er auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde bleibe in ihren Ausführungen zur Strafbemessung jede Begründung schuldig, dass bloß aus der Tatsache, es handelte sich um die Nichteinhaltung von Brandschutzauflagen, der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat als erheblich zu werten sei. Tatsächlich seien derartig generalisierende Feststellungen auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht statthaft, vielmehr sei in jedem Einzelfall zu überprüfen, inwieweit der Unrechtsgehalt der Tat als gravierend oder nicht betrachtet werden müsse; daraus seien konkrete Folgerungen für die Strafhöhe zu ziehen. Im vorliegenden Fall werde zudem nicht berücksichtigt, dass es selbst im Falle des Zutreffens der Rechtsansicht der belangten Behörde für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, dass durch die Bescheidauflage 11) die Ausführung der Brandschutztüren in Ansehen sämtlicher Merkmale gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen gewesen seien; deshalb sei selbst bei zutreffender Rechtsansicht der belangten Behörde von einer äußerst geringen Schuld des Beschwerdeführers auszugehen und die Strafe wäre beträchtlich zu reduzieren gewesen.

Es ist zur Strafbemessung vorweg zu bemerken, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen nicht bestreitet; insbesondere auch nicht die Vorstrafe, die - wie im vorliegenden Beschwerdefall - den Auflagenpunkt 11) des Bescheides vom 5. Dezember 1991 betraf. Im Hinblick darauf, ist es für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, weshalb "von einer äußerst geringen Schuld des Beschwerdeführers auszugehen" gewesen sei. Im Übrigen ist auch eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausgereicht hat, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1985, Zl. 83/10/0002, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Soweit aber der Beschwerdeführer eine mangelnde Begründung des objektiven Unrechtsgehaltes rügt, so ist auf dem Boden des von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geltend gemachten Umstandes, dass durch die Fixierung der Türe eine Gefährdung der sich in der Betriebsanlage aufhaltenden Personen im Brandfalle resultiert, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (im Umfang des Strafausspruches) führende Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen, wenn darin von einem nicht geringen objektiven Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der MRK, Genüge getan.

Wien, am 13. Dezember 2000

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