VwGH 98/04/0011

VwGH98/04/001117.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. T, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1997, Zl. 319.909/1-III/4/97, betreffend Verweigerung der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §14 Abs1;
GewO 1994 §14 Abs2 idF 1997/I/010;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GewO 1994 §14 Abs1;
GewO 1994 §14 Abs2 idF 1997/I/010;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Oktober 1997 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gleichstellung mit Inländern zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994 an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 ab. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung den Nachweis des Vorliegens volkswirtschaftlicher Interessen erbracht. Sein bisheriges allgemein gehaltenes Vorbringen stelle keinen derartigen Nachweis dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Verweigerung der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde hätte weder auf Grund des bisher festgestellten Sachverhaltes zu einer Abweisung seines Antrages kommen können, noch wäre eine Abweisung zulässig gewesen, ohne allenfalls weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Tatsache sei, daß er um Gleichstellung mit Inländern angesucht habe, um ein Handelsgewerbe auszuüben. Er habe die Absicht, einen Handel mit Geschenkartikel, unter anderem auch mit Marmor, an einem bestimmten Standort zu eröffnen. Da im Großraum dieses Standortes im Moment ein derartiger Handel noch von keiner anderen Person betrieben werde, würde die Ausübung eines derartigen Gewerbes durch ihn den öffentlichen Interessen keinesfalls zuwiderlaufen. Im Großraum Wien werde ein derartiger Handel aber bereits seit längerer Zeit von etlichen Personen, vorwiegend Ausländern, betrieben, welche ihre Geschenkartikel vorwiegend auf Märkten anböten. Aus der Tatsache, daß diese Märkte regen Zustrom von Interessenten, teils Inländern, teils aber auch ausländischen Gästen, hätten, ergebe sich, daß zweifelsohne für einen derartigen Handel ein volkswirtschaftliches Interesse bestehe. Es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, all diese näheren Umstände durch seine Befragung und insbesondere auch durch genauere Erhebungen, inwieweit ein Interesse für den Handel mit Geschenkartikeln bei inländischen sowie ausländischen Gästen bestehe, näher aufzuklären, weil all diese Sachverhaltsfeststellungen vonnöten gewesen wären, um beurteilen zu können, ob das Ansuchen um Gleichstellung mit Inländern im volkswirtschaftlichen Interesse liege.

Gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung hier anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997, bedürfen Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen die Gegenseitigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 GewO 1994 nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegt, bedeutet die Ersetzung der Worte "wenn anzunehmen ist" durch die Worte "wenn nachgewiesen wird" in dieser Gesetzesstelle durch die Gewerberechtsnovelle 1996, daß es nunmehr Sache des Antragstellers ist, unter anderem das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des volkswirtschaftlichen Interesses von sich aus initiativ nachzuweisen, sodaß die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde nicht bestreitet, im verwaltungsbehördlichen Verfahren diesen Nachweis nicht erbracht zu haben, irrt daher, wenn er meint, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, durch seine Befragung die für die Beurteilung des Vorliegens volkswirtschaftlicher Interessen maßgeblichen Sachverhaltsumstände zu erheben.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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