VwGH 98/03/0288

VwGH98/03/028818.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des ML in Wien, vertreten durch Dr. Stefan Bruckschwaiger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15/8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. Juli 1998, Zl. MA 63 - L 157/98, betreffend Ausweis für Schülertransporte, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;
BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte gemäß § 16 Abs. 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 i. d.F. BGBl. Nr. 1028/1994, abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der - näher dargestellten - Verwaltungsübertretungen sei davon auszugehen, daß er diese Verwaltungsübertretungen selbst begangen habe. Die Behörde sei daher auch nicht verpflichtet, durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Zeugeneinvernahmen erneut über die zugrundeliegenden Straftaten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Gründe, warum der Beschwerdeführer gegen die gegenständlichen Strafverfügungen kein Rechtsmittel erhoben habe, seien hiebei nicht von Bedeutung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 4 BO 1994 i.d.F. BGBl. Nr. 1028/1994, lautet:

"(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. Dabei sind bei Personen mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe D Verstöße, die vor dem 1. Jänner 1994 erfolgt sind, nicht zu berücksichtigen."

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß sie nach dem Grundsatz der gegenseitigen Bindung der Behörden an ihre Entscheidungen verpflichtet sei, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde vielmehr verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe oder ob er "nur den Kopf hingehalten habe für jemand anderen". Das Verwaltungsverfahren sei nämlich vom Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit beherrscht, ebenso vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel. Das bedeute, daß eine Behörde nur so lange von einer bestimmten Verurteilung ausgehen dürfe, als sich nicht konkrete Hinweise ergeben würden, daß der Betroffene ein bestimmtes Delikt nicht begangen habe. Diese konkreten Hinweise habe er mit detaillierten Beweisanboten geliefert.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß es nach § 16 Abs. 4 BO 1994 nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung ankommt. Die Behörde ist dabei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. hiezu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/04/0270).

Somit läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. November 1998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte