Normen
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67g Abs1;
AVG §68 Abs1;
GO UVS Krnt 1991 §11 Z3;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §67g Abs1;
AVG §68 Abs1;
GO UVS Krnt 1991 §11 Z3;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
"mit dem LKW-Zug (D) am 03.10.1996 gegen 07.20 Uhr auf der Südautobahn (A 2), auf Höhe des Amtsplatzes I des ZA. Arnoldstein von Italien kommend eine Fahrt im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr in Richtung Deutschland durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der ÖKO-Punkte gemäß Anhang A der gegenständlichen Einführung (genannt ÖKO-Karte) mitzuführen, um diese jederzeit auf Verlangen eines Kontrollorganes vorweisen zu können."
Dadurch habe er Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Mit hg. Beschluss vom 17. Februar 1999 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG folgendes bekanntgegeben:
"Für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könnten folgende, einer Partei bisher nicht bekanntgegebene Gründe maßgebend sein:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten geht hervor, daß über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am 18. Februar 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattfand, zu der der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters ordnungsgemäß geladen worden war. Die erstinstanzliche Behörde hatte anläßlich der Vorlage der Berufung auf die Teilnahme an einer allfälligen öffentlichen Verhandlung verzichtet. Die über diese Verhandlung aufgenommene Niederschrift weist als Anwesende - unter anderen - Dr. Heinz Josef Stotter als Kammervorsitzenden, Dr. Barbara Rettenbacher-Krenn als Berichterstatterin und Dr. Siegfried Unterholzer als Mitglied der Kammer aus und enthält folgende Beurkundung:
'Nach nichtöffentlicher Beratung von 11.15 Uhr bis 11.20 Uhr
verkündet der Vorsitzenden den Bescheid
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 44a Z 2 VStG ist in den Spruch des Straferkenntnisses, und zwar als verletzte Rechtsvorschrift einzufügen:
'Art. 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung, BGBl Nr. 879/1992';
der restliche Spruch des Straferkenntnisses bleibt unverändert.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der BS als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens weiters 20 % der gegen ihn verhängten und bestätigten Geldstrafe, sohin S 4.000,-- zu leisten.
Der Vorsitzende gibt eine kurze Begründung und erteilt Rechtsmittelbelehrung.'
In den Verwaltungsstrafakten erliegt sodann eine von Dr. Stotter und Dr. Hanschitz unterfertigte Verfügung vom 21. April 1998, mit der in der gegenständlichen Berufungssache eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18. Mai 1998 anberaumt wurde, ferner ein von Dr. Hanschitz unterfertigter 'Vortrag der Berichterstatterin' folgenden Inhalts:
'Bei dem vorliegenden Akt handelt es sich um einen Akt, bei dem Frau Dr. Barbara Rettenbacher-Krenn als Berichterstatterin bereits tätig war. Es wurde am 18. Februar 1998 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt und ein Bescheid verkündet. Die Berichterstatterin hat diesen Bescheid nicht mehr ausgefertigt.
Zufolge Zuständigkeitsübergang wird nunmehr der Beschuldigtenvertreter dahingehend zu befragen sein, ob er mit einer Verlesung des Aktes einverstanden ist. Sodann wäre das Straferkenntnis in der gleichen Form zu verkünden.'
Bei der am 18. Mai 1998 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (anwesend laut Verhandlungsschrift - u.a. - der Kammervorsitzende Dr. Heinz Josef Stotter, die Berichterstatterin Dr. Christa Hanschitz und das Mitglied der Kammer Dr. Wolfgang Lackner) verkündete der Vorsitzende laut Verhandlungsschrift - neuerlich - den Bescheid:
'Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 44a Z 2 VStG ist in den Spruch des Straferkenntnisses, und zwar als verletzte Rechtsvorschrift einzufügen:
'Art. 3 Z 1 Abs 1 der Verwaltungsvereinbarung, BGBl Nr. 879/1992';
der restliche Spruch des Straferkenntnisses bleibt unverändert.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der BS als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens weitere 20 % der gegen ihn verhängten und bestätigten Geldstrafe, sohin S 4.000,-- zu leisten.'
Dieser Bescheid wurde - mit dem Datum 27. Mai 1998 - schriftlich ausgefertigt und den Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens zugestellt.
Gegen ihn richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207) hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Da der Inhalt und die Verkündung des am 18. Februar 1998 verkündeten Bescheides ordnungsgemäß dem § 62 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) entsprechend am Schluß der Verhandlungsschrift beurkundet wurde, ist dieser Bescheid mit seiner Verkündung in Rechtswirksamkeit getreten.
War über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid aber bereits von der belangten Behörde mit dem am 18. Februar 1998 verkündeten Bescheid rechtswirksam entschieden worden, dann verletzte diese mit einer neuerlichen Entscheidung - dem nunmehr angefochtenen Bescheid - den Grundsatz, daß in demselben Rechtsgang über das dasselbe Rechtsmittel nicht zweimal entschieden werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1988, Zl. 88/18/0333). Mit dieser Vorgangsweise hätte die belangte Behörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodaß ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet sein könnte.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gemäß § 41 Abs. 1 VwGG aufgefordert, zu dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes binnen drei Wochen Stellung zu nehmen."
Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme zu diesem Beschluss mit, daß er die Rechtsauffassung des Verwaltungshofes teile. Er wies jedoch darauf hin, dass die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig anzusehen sei und meinte, man könne auch die Auffassung vertreten, "dass die belangte Behörde durch Anberaumung der Verhandlung am 18.5.1998 ihre Entscheidung vom 18.2.1998 konkludent aufgehoben hat".
Die belangte Behörde erstattete folgende Stellungnahme:
"Mit 22. Oktober 1997 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu Zl. K1-1445/97 der gegenständliche Verwaltungsstrafakt, übermittelt durch die Bezirkshauptmannschaft Villach, ein. Dieser Akt fiel aufgrund der Geschäftsverteilung für das Jahr 1997 in den Zuständigkeitsbereich der Kammer 1, wobei als Vorsitzender Präsident Dr. Heinz-Josef Stotter, als Berichterstatterin Dr. Barbara Rettenbacher-Krenn und als weiteres Mitglied Dr. Siegfried Unterholzer fungierten. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1998 hat die Kammer 1 in dieser Zusammensetzung den Bescheid verkündet, daß die Berufung als unbegründet abgewiesen wird. Vor Ausfertigung dieser Entscheidung ist das Senatsmitglied Dr. Barbara Rettenbacher-Krenn schwangerschaftsbedingt erkrankt und in der Folge karenziert worden. Es war nicht bekannt, ob bzw. wann das Senatsmitglied Dr. Rettenbacher-Krenn ihre Tätigkeit wieder aufnimmt. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Dr. Barbara Rettenbacher-Krenn waren 86 offene Verfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich, wovon fünf Einzelakten und drei Kammerakten die Entscheidungen bereits in öffentlich mündlicher Verhandlung verkündet oder der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten waren, jedoch eine Ausfertigung nicht erfolgte.
Im Rahmen einer Vollversammlung wurde die weitere Vorgangsweise des Senats im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Geschäftsverteilung abgestimmt.
Aufgrund der Bestimmung des § 67g Abs. 1 AVG ist der Bescheid und seine wesentliche Begründung aufgrund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach dem Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Abs. 3 bestimmt, daß den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ist. Sowohl bei den verkündeten Einzelakten, den Akten, in welchen die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurde, als auch im gegenständlichen Kammerverfahren konnte der Bestimmung des § 67g Abs. 3 AVG nicht Genüge getan werden. Die Bestimmung des § 67g AVG bestimmt daß, wenn eine Verhandlung stattgefunden hat, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.
§ 51g Abs 1 VStG bestimmt, daß der Unabhängige Verwaltungssenat 'die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen hat'. Dies kommt auch im Abs 2 - der den Parteien ein Fragerecht an alle vernommenen Personen einräumt - und im Abs 3 - der nur unter bestimmten Voraussetzungen die Verlesung von Vernehmungsprotokollen zuläßt - zum Ausdruck, sowie im § 51e Abs 1 VStG, wonach zur Verhandlung alle zu hörenden Personen, insbesondere die Zeugen und Sachverständigen zu laden sind.
§ 51i VStG führt aus, daß "bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist".
§ 51g Abs 4 VStG normiert, daß Photos, Urkunden und sonstige Beweismittel dem Beschuldigten vorgehalten werden müssen. Daraus wird deutlich, daß auch die Verwertung von Urkunden als Beweismittel nur zulässig ist, wenn diese in der Verhandlung erörtert - soweit es sich um Aktenbestandteile handelt - verlesen wurden.
§ 51g Abs 3 VStG sieht spezifische Beschränkungen für die Verlesung von Vernehmungsprotokollen vor.
Grundsätzlich ist auszuführen, daß der umfassende Grundsatz der Unmittelbarkeit das ebenso weit reichende Fragerecht nur durch Ausnahmen beschränkt sind, in denen Zeugenaussagen oder Gutachten verlesen werden dürfen. Ein Verfahren muß nach einem fairen Ermittlungsverfahren zu einer Entscheidung führen, die erkennen läßt, auf welche Weise das Gericht zu einem bestimmten Ergebnis gelangt ist. Im letzten Schritt des Verfahrens, welches unter Bedingungen der Waffengleichheit ermittelten Beweisergebnisse und vorgebrachte Argumente berücksichtigt, setzt das Fairneßgebot voraus, daß eine Pflicht zur Begründung von Entscheidungen vorliegt. Eine ausreichende Begründung ist Voraussetzung dafür, daß gegen eine Entscheidung ein wirksames Rechtsmittel ergriffen werden kann, mit dem ein Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit in Gang gesetzt wird. Speziell für das Verwaltungsrecht heißt das, daß auch die Begründungen der Verwaltungsentscheidungen für eine Verfahren insgesamt erheblich sind vom Unmittelbarkeitsgrundsatz erfaßt sind. Zudem ist die Begründung Voraussetzung für eine effektive Kontrolle durch die Öffentlichkeit nach Verkündung der Entscheidung. Nur dann, wenn tatsächlich alle Parteien in einer mit der schriftlichen Bescheidbegründung gleichwertigen Art und Weise von den Entscheidungsgrundlagen Kenntnis erlangt haben, steht diese Vorgangsweise im Einklang mit Art. 6 EMRK (siehe in diesem Zusammenhang auch Grabenwarter, 'Verfahrensgarantien der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 660ff).
Es bestand sohin ein Spannungsverhältnis zwischen dem Rechtsanspruch des Bürgers auf eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung, mit der Pflicht diese zu begründen und somit die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung und auf der anderen Seite das Bestehen eines mündlich verkündeten Bescheides.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (KUVS) ließ sich bei seiner vorliegenden Vorgangsweise ua. auch von der Überlegung leiten, daß der Spruch eines Erkenntnisses nicht völlig isoliert von der Begründung eines Erkenntnisses zu sehen ist. Dies aus dem Gedanken, daß erst die Begründung die Nachprüfbarkeit der Entscheidung ermöglicht. Dabei stehen die tragenden Begründungsteile in direktem Zusammenhang mit dem Spruch und werden diese der Rechtskraft dann teilhaftig, wenn der Spruch ohne diese tragenden Begründungselemente nicht weggedacht werden kann, oder umgekehrt, die Begründung ohne den Spruch nicht verstanden werden kann. Überdies ist der Inhalt der Bindungswirkung, etwa der höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Rechtsmeinung kaum über den Spruch, sondern vielmehr über die Begründung erkennbar. Dementsprechend sind auch die angesprochenen tragenden Teile der Begründung Teil der Beratung und auch der Entscheidung.
In jenen Fällen, in denen Einzelzuständigkeit vorlag, ist dem Grundsatz der Unmittelbarkeit - und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung schon verkündet wurde oder diese der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten blieb - nur dann entsprochen, wenn mit Wiederholung des Verfahrens vorgegangen wird, da eine verurteilende Entscheidungsausfertigung eines stellvertretenden Entscheidungsorganes, das den Beschuldigten weder gesehen noch selbst die Beweise aufnahm - so quasi vom grünen Tisch aus - in einer Tatsacheninstanz, in welcher ua. für die Sachverhaltsdarstellung die Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle spielt, kaum möglich erscheint.
Auf den vorliegenden Fall bezogen, vermeinte auch die Kammer 1 das Verfahren neu durchzuführen, sodaß die verhandelnde Kammer mit der entscheidenden und ausfertigenden Kammerzusammensetzung immer gleich ist und dementsprechend der Unmittelbarkeitsgrundsatz gewährt ist.
Gemäß § 13 Abs 5 Kärntner Verwaltungssenatsgesetz fertigt der/die Berichterstatter/in gemeinsam mit dem Vorsitzenden die schriftliche Ausfertigung. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nahm als Berichterstatterin immer Frau Dr. Rettenbacher-Krenn an der Verhandlung teil. Es ist im Rahmen der Erörterung dieses Problemkreises - ohne die rechtlichen Konsequenzen dieser Vorgangsweise weiter zu vertiefen, siehe § 228 Abs 1 StGB - Anlaß zu Kritik, wenn nun in der schriftlichen Ausfertigung ein/eine Berichterstatter/in aufscheint, welcher/welche am gesamten Verfahren überhaupt nicht teilnahm und überdies durch seine/ihre Unterschrift eine Tätigkeit und Funktion bestätigt, die er/sie in der öffentlichen Beratung gar nicht hatte. Im übrigen sieht das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz im Abs 6 des § 16 ausdrücklich eine Stellvertreterregelung in der Kammer lediglich für den Fall vor, wenn das ordentliche Mitglied in der öffentlichen Sitzung durch ein Ersatzmitglied vertreten wird.
Um all diesen Gedanken die Spitze zu nehmen, vermeinte die Kammer 1 die Lösung zum Schutz des Beschuldigten und in Umsetzung der besonders im Verfahren vor den UVS einzuhaltenden Verfahrensgarantien in einer gesamten Verfahrenswiederholung suchen zu sollen.
In Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.1988, Zl. 88/18/0333, wonach über ein Rechtsmittel nur einmal entschieden werden darf, wurde im Zusammenhang mit der Abführung des neuerlichen Verfahrens in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache allerdings übersehen im Verhandlungsprotokoll festzuhalten, daß der erstverkündete Bescheid von Amts wegen aufgehoben wird. Eine solche Vorgangsweise könnte sich allenfalls in sinngemäßer Anwendung auf § 52a Abs 1 VStG stützen. Dies deshalb, da durch die Ausfertigung und Beurkundung einer Entscheidung durch einen/eine Berichterstatter/in der in der öffentlich mündlichen Verhandlung gar nicht teilnahm und demnach unmittelbare Wahrnehmungen gar nicht machen konnte, jedenfalls durch Nichteinhaltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 51i VStG) durch dieses (stellvertretende neue) Kammermitglied zum Nachteil des Betroffenen das Gesetz verletzt wurde.
Aus diesen Überlegungen wurde die aus dem gegenständlichen Akt ersichtliche Vorgangsweise gewählt. Dabei ist zu ergänzen, daß zum Zeitpunkt des krankheitshalber ausgeschiedenen Senatsmitgliedes nicht bekannt war, ob und wann das entsprechende Senatsmitglied die Tätigkeit im Senat wieder aufnimmt.
Die erwähnten Rechtsprobleme rufen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit nach einer höchstrichterlichen Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof."
Aufgrund dieser Stellungnahmen sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, von der im Beschluß vom 17. Februar 1999 geäußerten vorläufigen Rechtsansicht abzugehen.
Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zu diesem Beschluß ist § 11 Z. 3 der Verordnung der Vollversammlung des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. Dezember 1991, mit der eine Geschäftsordnung erlassen wird (GeO KUVS), kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 9. Jänner 1992, Nr. 1, Seite 14ff, entgegenzuhalten. Diese Bestimmung lautet:
"Ist der (die) Berichterstatterin an der Ausfertigung einer bereits beschlossenen Entscheidung verhindert, so verfügt der Kammervorsitzende, sofern dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Ausarbeitung durch ein anderes Mitglied der erkennenden Kammer."
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, was der Anwendung dieser Bestimmung, gegen deren Gesetzmäßigkeit keine Bedenken bestehen, im Beschwerdefall entgegengestanden wäre.
Für die Annahme, daß der am 18. Februar 1998 verkündete Bescheid vor der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides aufgehoben worden wäre, bietet die Aktenlage keine Grundlage. Eine "konkludente" Aufhebung eines Bescheides ist dem Gesetz fremd.
Der Verwaltungsgerichtshof erhebt daher die im Beschluß vom 17. Februar 1999 geäußerte vorläufige Rechtsansicht zu seiner endgültigen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, über die im selben Rechtsgang bereits mit dem am 18. Februar 1998 verkündeten Bescheid rechtswirksam entschieden worden war, dem Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt hat. Mit dieser Vorgangsweise hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodaß ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
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