Normen
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §128a Abs1;
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §59 Abs1;
JagdRallg;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
VStG §6 impl;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §128a Abs1;
JagdG NÖ 1974 §134 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §59 Abs1;
JagdRallg;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
VStG §6 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof
angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer
habe am 29. November 1996 als Jagdpächter und Jagdaufseher
"a) dadurch, daß er ... Staatsbürgern ... Jagdgastkarten
entgegen der Bestimmung des § 59 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974
ausgestellt hat, obwohl diese Personen nicht im Besitz einer
gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes waren, in
besonders schwerwiegender Weise gegen jagdrechtliche Vorschriften
zuwidergehandelt und
b) dadurch, daß er inländische öffentliche Urkunden,
nämlich acht Jagdgastkarten ... verfälscht hat, indem er den
amtlich festgelegten Berechtigungsbereich 'Jagdgebiet ...' durch
den handschriftlichen Vermerk ... ergänzt und somit Urkunden
gefälscht hat sowie
c) dadurch, daß er, nachdem ihm bekannt wurde, daß X ... bei der Ausübung der Jagd ein Nutztier und somit ein nicht jagdbares Tier erlegt hatte, die wahrgenommene Übertretung nicht umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zur Kenntnis gebracht hat,
das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt."
Wegen dieser schuldhaften Verletzungen von Standespflichten wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des zeitlichen Ausschlusses aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von vier Jahren verhängt.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe (hinsichtlich des Faktums a) einem Jagdgast eine Jagdgastkarte ausgestellt, ohne in irgendwelche Unterlagen Einsicht genommen zu haben. Weiters habe er sich hinsichtlich eines anderen Jagdgastes mit der Vorlage eines Einzahlungsbeleges sowie einer nicht mehr gültigen Jagdkarte begnügt. Diese Tatsachen stellten eine gröbliche Verletzung der maßgeblichen Bestimmung des § 59 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-13, (im Folgenden: NÖ JG) dar, deren Schutzzweck auch das Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen und sicheren Jagd durch ausschließlich Jagdausübungsberechtigte sei. Darüber hinaus sei vom Beschwerdeführer ein erhöhtes Maß an Sensibilität bei der Einhaltung gesetzlich normierter Verpflichtungen zu erwarten, weil mit der Bestellung zum Jagdaufsichtsorgan unabdingbar die Verpflichtung zur Vorsorge für einen umfassenden Jagdschutz - der Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen des NÖ JG - verbunden sei. Der als erwiesen anzusehende sorglose Umgang bei der Ausstellung von Jagdgastkarten stelle einen besonders schwer wiegenden Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften dar. Allein durch die Vorgangsweise bei der Ausstellung der Jagdgastkarten sei das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Wahrnehmung der ein Jagdaufsichtsorgan treffenden Obliegenheiten erheblich beeinträchtigt worden. Auch sei (hinsichtlich des Faktums b) die Urkundenfälschung, wie sich aus dem Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes ergebe, vorsätzlich begangen worden und sei durch dieses Vorgehen das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt worden, weshalb auch die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung zusätzlich als Verletzung einer Standespflicht zu ahnden gewesen sei. Weiters habe der Beschwerdeführer (hinsichtlich des Faktums c), obwohl ihm dies (telefonisch) möglich gewesen sei, weder am 29. noch am 30. November eine Meldung des Vorfalles beim Gendarmerieposten erstattet und zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung hierüber bei der Bezirkshauptmannschaft gemacht, obwohl er sich am 2. Dezember 1996 bei dieser Behörde telefonisch über die nachträgliche Ausstellung von Jagdgastkarten informiert habe. Die Einwendungen, eine Mitteilung hätte nicht mehr erstattet werden müssen, weil bereits die Gendarmeriedienststelle vom Geschädigten über den Vorfall in Kenntnis gesetzt worden sei, eine Meldung den Beschwerdeführer einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte sowie schließlich eine telefonisch Kontaktaufnahme am 30. November 1996 deshalb nicht vorgenommen worden sei, weil er an diesem Tag in einem anderen Revier mit Schweizer Gästen zur Niederwildjagd unterwegs gewesen sei und sich nicht "wirklich sicher war, ob es sich um ein dem Bezug habenden Geschädigten gehörendes Pferd" handle, zeugten von einer gröblichen Fehleinschätzung der einen Jagdausübungsberechtigten, insbesondere als Jagdaufsichtsorgan, treffenden Verpflichtungen. Das sofortige Tätigwerden im Falle einer wahrgenommenen Unregelmäßigkeit bzw. Übertretung im Schutzgebiet, also eine umgehende Mitteilung "an die nächste Sicherheitsdienststelle bzw. an die Bezirksverwaltungsbehörde" stelle den Kernbereich der von einem Jagdaufsichtsorgan zu vollziehenden Obliegenheiten dar. Da es der Beschwerdeführer vorgezogen habe, sich als Jagdaufseher am 30. November 1996 der Niederwildjagd zu widmen, anstatt für eine sorgfältige und sofortige Erfassung sowie Abwicklung des Schadensvorfalles bzw. des für die Ausübung der Jagd absolut unüblichen Vorfalles als Jagdaufsichtsorgan zu sorgen, sei das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt worden. Die geltend gemachte Notstandssituation sei nicht vorgelegen gewesen, weil der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht auf Grund einer unmittelbaren Bedrohung für Leib, Leben und Gesundheit gesetzt habe. Hinsichtlich des Ausmaßes der Disziplinarstrafe sei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er seit langer Zeit Jagdschutzorgan in mehreren Revieren gewesen sei, ohne jemals Beanstandungen gehabt zu haben. Wesentlich sei auch sein reuiges und schuldeinsichtiges Verhalten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie der Umstand, dass er, wie er dies in der Verhandlung erkennen lassen habe, sich künftig nicht mehr "in dieser umfassenden Weise fehlverhalten" werde. Auch sei berücksichtigt worden, dass der Unrechtsgehalt der Urkundenfälschung bereits durch das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes mit 120 Tagessätzen a S 800,-- geahndet worden sei, weshalb bei der Bewertung des zu verhängenden Gesamtstrafausmaßes betreffend diesen Punkt lediglich der disziplinäre Überhang zu berücksichtigen gewesen sei. "Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Schwere und Auswirkungen der Standesverletzungen bei gleichzeitiger Beachtung des maßgeblichen Einflusses des Verhaltens des Beschwerdeführers auf das Ansehen der Jägerschaft und des NÖ Landesjagdverbandes" sei die Disziplinarstrafe in Form des zeitlichen Ausschlusses aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von vier Jahren als unabdingbar erforderliches Mindestmaß anzusehen, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen sowie spezial- und generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz NÖ JG können an Jagdgäste, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte - gleichgültig, welchen Bundeslandes - sind, Jagdgastkarten ausgegeben werden.
Nach § 64 Abs. 1 erster Satz NÖ JG umfasst der Jagdschutz die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und behördlichen Anordnungen sowie der einschlägigen sonstigen, insbesondere strafrechtlichen Vorschriften.
§ 128a NÖ JG hat folgenden Wortlaut:
"Disziplinarverfahren
(1) Über schuldhafte Verletzungen von Standespflichten durch Mitglieder des NÖ Landesjagdverbandes erkennt der beim NÖ Landesjagdverband eingerichtete Disziplinarrat. Eine Verletzung von Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des NÖ Landesjagdverbandes in besonders schwerwiegender Wiese gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstößt oder in einer solchen Weise jagdrechtlichen Vorschriften (z.B. § 61 Abs. 1 Z. 11 und 12) zuwider handelt oder auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft und die Interessen des NÖ Landesjagdverbandes gröblich verletzt. Der Verfolgung durch den Disziplinarrat steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist.
(2) Der Disziplinarrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Disziplinarstrafen sind:
- a) der einfache Verweis,
- b) der strenge Verweis,
- c) der zeitliche Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband für die Dauer von höchstens fünf Jahren,
d) der dauernde Ausschluß aus dem NÖ Landesjagdverband.
(4) Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist die Berufung sowohl des Beschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zulässig.
(5) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG."
§ 134 Abs. 1 NÖ JG bestimmt, dass (u.a.) die Jagdaufseher (§ 65) verpflichtet sind, die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst (hinsichtlich des Faktums a) vor, er habe nicht vorsätzlich, wie dies die belangte Behörde angenommen habe, gegen § 59 Abs. 1 NÖ JG verstoßen.
Dem ist zu erwidern, dass - anders als hinsichtlich des Faktums der Verfälschung von Urkunden - die belangte Behörde gar nicht von der Verschuldensform des Vorsatzes bei der Ausstellung der Jagdgastkarten ausging, sondern vom Vorliegen eines Sorgfaltsverstoßes (arg.: "... der sorgfältige Umgang mit der Ausstellung von Jagdgastkarten ..."), also der Verschuldensform der Fahrlässigkeit.
Die belangte Behörde hat aber auch richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer bei der Ausstellung der Jagdgastkarten ein Sorgfaltsverstoß anzulasten ist. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 1988 ausgesprochen hat, wird das Risiko in Kauf genommen, dass der Jagdgast nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) ist, wenn der Jagdausübungberechtigte davon Abstand nimmt, sich die Jagdkarte seines Jagdgastes vorweisen zu lassen. Wenn sich der Jagdausübungsberechtigte dessen nicht bewusst war, kann er sich nicht auf einen unverschuldeten Irrtum berufen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 2000/03/0015). Damit vermag das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe rechtens darauf vertrauen dürfen, dass die Jagdgäste im Besitz österreichischer Jagdkarten gewesen wären, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer macht weiters (hinsichtlich des Faktums c) geltend, er sei als Jagdaufsichtsorgan durch den Geschädigten von dessen Meldung des Vorfalles bei der Gendarmerie in Kenntnis gesetzt worden, wobei ihm auch bekannt gewesen sei, dass die Gendarmerie eine Verständigungspflicht gegenüber der zuständigen Bezirkshauptmannschaft habe. Eine nochmalige Meldung derselben Übertretung "wäre überflüssig gewesen und hätte nur unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugt".
Bei diesem Vorbringen wird verkannt, dass die Meldepflicht wohl durch Mitwirkung eines Dritten (als Boten) erfüllt werden kann, nicht aber die Verpflichtung an sich übertragbar ist. Auch der Umstand, dass die Bezirksverwaltungsbehörde von dritter Seite (bereits) verständigt worden ist, befreit nicht von der Meldepflicht (vgl. zum Ganzen sinngemäß etwa die zur Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0264, und vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0069).
In der Beschwerde wird auch folgende Notstandssituation behauptet: "Durch die Gefahr der verwaltungsbehördlichen Verfolgung drohte dem Beschwerdeführer insbesondere ein bedeutender Nachteil in Form eines Vermögensschadens, der dessen wirtschaftliche Gesamtsituation auf längere Zeit hin nachhaltig beeinträchtigt hätte."
Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass der Begriff des Notstandes stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden ist. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen, es sei denn, dass dadurch die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht wäre (vgl. die bei Walter-Thienel II, 126, zitierte Rechtsprechung). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet.
Soweit aber in der Beschwerde Bedenken dahin vorgebracht werden, § 134 NÖ JG stünde im Widerspruch zum Verbot des Zwanges zur Selbstbeschuldigung, so vermag der Verwaltungsgerichtshof diese nicht zu teilen. Es ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die in Frage stehende Gesetzesstelle (bezogen auf das Jagdschutzorgan) als Zwang zum Geständnis insbesondere aus einer Wertung der typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der angeordneten Meldung einzuschätzen wäre (vgl. VfSlg. 15600/1999 und 9950/1984).Ebenso sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahin entstanden, § 128a NÖ JG verstoße, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, als Blanketttatbestand wegen mangelnder Bestimmtheit gegen das im Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsprinzip, zumal der Tatbestand des § 128a Abs. 1 NÖ JG, nämlich die Verletzung von Standespflichten, im Gesetz eindeutig erkennbar gekennzeichnet ist (vgl. etwa VfSlg. 12947/1991). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, einen Gesetzesprüfungsantrag im Grunde des Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Wenn schließlich in der Beschwerde der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht wird, sie habe hinsichtlich der zu verhängenden Strafe das ihr eingeräumte Ermessen überschritten, so ist dies für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, kann doch der Auffassung der belangten Behörde hinsichtlich der gröblichen Verletzung des Ansehens der Jägerschaft und der Interessen des NÖ Jagdverbandes durch die spruchgemäßen Tathandlungen nicht entgegen getreten werden. Auch hat die belangte Behörde bei der Festsetzung der Disziplinarstrafe auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Jagdschutzorgan in mehreren Revieren sowie das reuige und schuldeinsichtige Verhalten gebührend Bedacht genommen. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Festsetzung der Disziplinarstrafe eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt habe, zumal die belangte Behörde die vom Disziplinarrat verhängte Dauer des zeitlichen Ausschlusses aus dem NÖ Landesjagdverband von fünf auf vier Jahre herabgesetzt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Juli 2001
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