Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bestraft, weil er am 8. August 1997 um 05.07 Uhr an einem näher bestimmten Ort auf der Brennerautobahn A 13 "das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen RODR 350, mit dem Aufleger Kennzeichen RO-DR 991, gelenkt (habe), obwohl durch Überladung das höchstzulässige Gesamtgewicht von 38.000 kg um 2.550 kg überschritten" worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Tatsache der Überladung nicht in Abrede gestellt, seiner Verantwortung, er habe sich auf die Frachtbriefe verlassen, sei entgegenzuhalten, daß sich ein Berufskraftfahrer - um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden - die für ein zuverlässiges Feststellen erforderlichen Kenntnisse (z.B. so über die "verschiedenen spezifischen Gewichte" seiner Ladungen) selbst zu verschaffen oder sich in Ermangelung dieser Kenntnisse der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen habe und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle am Ort des Aufladens bestehe, im Zweifel nur jene Menge laden dürfe, daß auch unter Berücksichtigung der "ungünstigsten Gegebenheiten" eine Überladung unterbleibe. Dadurch, daß sich der Beschwerdeführer auf die Frachtbriefe verlassen habe, sei er seiner Verpflichtung zur Wahrung der Einhaltung der höchstzulässigen Gewicht am Kraftfahrzeug nicht nachgekommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet wurde:
"Durch den angefochtenen Bescheid wurde ich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht entgegen der Bestimmungen der §§ 102 Abs. 1 i. V.m. 101 Abs. 1 lit. a KFG sowie § 134 KFG nicht bestraft zu werden, verletzt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.Unbestritten ist, daß der vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftwagen samt Anhänger tatsächlich ein Gewicht von 40.551 kg aufwies.
2.1. Die Beschwerde wendet indes ein, daß "gemäß den Europäischen Bestimmungen" eine "Überladung" (gemeint ist: Beladung) des in Rede stehenden Kraftwagens mit Anhänger bis 40.000 kg zulässig wäre, und für den Beschwerdeführer die "geringfügige Überladung" von 551 kg optisch nicht erkennbar gewesen sei. Weiters habe sich der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Beladung von seinem Dienstgeber bestätigen (zusichern) lassen und die Gewichtsangabe in den Frachtbriefen addiert, was keine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ergeben habe. Damit habe der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Maßnahmen im Sinne des § 101 Abs. 2 KFG vor Fahrtantritt sowie nach den einzelnen (weiteren) Beladevorgängen getroffen. Es würde eine Überspannung der einen Kraftfahrzeuglenker treffenden Sorgfaltspflicht bedeuten, auf eigene Kosten bei einer solch geringfügigen Überladung ein nochmaliges Abwiegen bei einer "unabhängigen Wiegestation" nach jeder Beladung vorzunehmen zu müssen, hätte er doch die Kosten hiefür selbst zu tragen. Weiters seien dem Beschwerdeführer in Italien Rückfragen beim beladenden Personal "aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse" nicht möglich gewesen, da es sich beim beladenden Personal um Italiener gehandelt habe.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, daß im Beschwerdefall gemäß § 4 Abs. 7a zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 idF der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg - und nicht, wie die Behörde annahm, von 38.000 kg - maßgeblich gewesen wäre, waren doch das KFZ und sein Anhänger, die nach Ausweis der Verwaltungsakten (vgl. die Anzeige vom 14.8.1997) jeweils deutsche Kennzeichen trugen, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassen worden.
Mit diesem Hinweis ist für die Beschwerde aber nichts gewonnen. Im Lichte des unbestrittenen Gewichtes des in Rede stehenden Lastkraftwagenzuges steht nämlich fest, daß dieser auch in Ansehung eines höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 40 t dieses überschritten hat; weiters kommt es nach der hg. Rechtsprechung für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 auf das Ausmaß der Überladung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, Zl. 87/03/0167); schließlich richtet sich die Beschwerde nicht gegen die Bemessung der Strafe, für die das Ausmaß der Überladung maßgeblich gewesen wäre, weswegen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm im Rahmen der Bezeichnung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechten - ähnlich wie dies im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/03/0208, betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Grunde des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 festgehalten wird - nicht verletzt wurde, zumal die Wendung "nicht bestraft zu werden" in dem zitierten Beschwerdepunkt mangels eines gegen die Strafbemessung gerichteten Vorbringens der Beschwerde so zu verstehen ist, daß sich diese lediglich gegen den Schuldausspruch der belangten Behörde wendet.
Entgegen der Beschwerdebehauptung hat der Beschwerdeführer aber auch nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um sich im Sinne des § 102 Abs. 1 KFG 1967 von einer ordnungsgemäßen Beladung des Kraftfahrzeuges samt des Anhängers vor deren Inbetriebnahme zu überzeugen. Auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge ist das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich, weshalb sich ein Berufskraftfahrer - um einen solchen handelt es sich unbestritten beim Beschwerdeführer - die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, daß eine Überladung ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/03/0222). Daher durfte sich der Beschwerdeführer auch weder auf die Angaben in den Frachtpapieren noch auf die Bestätigung seines Dienstgebers verlassen. Im übrigen räumt die Beschwerde ein, daß der Beschwerdeführer es unterlassen habe, sich bei dem das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger beladenden Personal in Italien über das Ausmaß dieser Beladung zu informieren. Der Hinweis, daß eine solche Rückfrage aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, ist aber ebenfalls nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, ist es doch Aufgabe der mit der Beförderung von Gütern durch Kraftfahrzeuge befaßten Personen, ihr Verhalten in jedem Fall so einzurichten, daß dabei die gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beachtung finden können.
3. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht zielführend, die belangte Behörde hätte es unterlassen, seinen Dienstgeber zum Beweis dafür zu vernehmen, daß dieser mit sämtlichen Beladungsstellen seit langem zusammenarbeite, daß die in den Frachtpapieren angegebenen Gewichtsbestimmungen bisher zuverlässig eingehalten worden seien und daß die Beladung ordnungsgemäß erfolgt sei.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Oktober 1998
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