VwGH 98/03/0006

VwGH98/03/000622.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des F F in Metnitz, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 1997, Zl. 8-42 Fu 4/1 - 97, betreffend Entzug der Aufsichtsjägerbefugnis, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung einer Verhandlung am 22. August 1997 erließ die Bezirkshauptmannschaft Murau den Bescheid vom 26. August 1997, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 9 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 die Befugnis zur Jagdaufsicht in der Eigenjagd W ab sofort entzogen wurde. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Dienstausweis und das Dienstabzeichen mit der Nr. nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Murau abzugeben seien. In der Begründung wurde - unter anderem - die in der Verhandlung vom 22. August 1997 abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers wie folgt - auszugsweise - wiedergegeben:

"... Meine Jagd wird von Herrn S als Abschußnehmer bejagt, der gelegentlich andere Jäger zur Jagd einlädt. Diese Personen sind mir aber alle persönlich nicht bekannt. ..."

In der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem darauf hingewiesen, daß eine dagegen eingebrachte Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

Am 8. September 1997 gab der Beschwerdeführer folgendes Schreiben vom 6. September 1997 an die erstinstanzliche Behörde zur Post:

"Betrifft: Einspruch zu Protokoll NR: 8.0 Fu 20/97

Auf Grund des Protokollfehlers mache ich Einspruch auf das gesamte Protokoll und widerrufe auch meine Unterschrift.

Richtig heißt es:

Die Personen sind mir aber alle persönlich bekannt."

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 1997 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Einspruch vom 6. September 1997 "um Mitteilung gebeten, ob sich dieser Einspruch gegen die mit ha. Bescheid vom 26.8.1997 ausgesprochene Zurücknahme der Jagdaufsicht für die Eigenjagd W bezieht."

Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 1997 mit, daß der Einspruch "auf den gesamten Bescheid wie angeführt" gelte, da ein Protokollfehler vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 26. August 1997 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich die Eingabe des Beschwerdeführers lediglich gegen einen in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen, gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit sanierbaren Schreibfehler gerichtet habe, dessen Berichtigung auf den Verfahrensausgang keinerlei Auswirkungen habe. Im Originalprotokoll habe die betreffende Stelle wie folgt gelautet:

"Diese Personen sind mir aber alle persönlich bekannt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0102) ist bei der Beurteilung einer Berufung daraufhin, ob sie die für ihre meritorische Behandlung unverzichtbaren Voraussetzungen eines Berufungsantrages und einer Berufungsbegründung erfüllt, keine streng formalistische Auslegung vorzunehmen; es müssen demnach Antrag und Begründung nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein. Für die Erfüllung der Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages ist vielmehr erforderlich (aber auch ausreichend), daß aus einer als Berufung zu wertenden Eingabe einerseits - unter dem Gesichtspunkt des Berufungsantrages - erkennbar ist, was die Partei anstrebt, das heißt, ob sie eine gänzliche oder nur teilweise (und diesfalls welche) Abänderung oder Behebung des bekämpften Bescheides bezweckt, und daß die Eingabe andererseits - unter dem Gesichtspunkt der Begründung des Berufungsantrages - erkennen läßt, womit (das heißt mit welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen) die Partei ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.

Diesen Erfordernissen wird die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 1997 nicht gerecht, weil sie nicht einmal erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer eine Behebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides anstrebt. Die Eingabe kann vielmehr ihrem klaren Wortlaut nach nur dahin verstanden werden, daß damit ein - vermeintlicher - Fehler in der Niederschrift über die Verhandlung vom 22. August 1997 geltend gemacht wird. Ob aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 1997 allenfalls ein auf die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gerichtetes Rechtsschutzziel erschlossen werden könnte, kann dahingestellt bleiben, weil das der Eingabe vom 6. September 1997 anhaftende Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zufolge des im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Hinweises auf das Erfordernis eines solchen im Grunde des § 61 Abs. 5 AVG kein nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen darstellt (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1190 ff, zitierte Rechtsprechung).

Auf dem Boden dieser Rechtslage wurde die Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Auf das Beschwerdevorbringen, mit dem die Rechtswidrigkeit des Entzuges der Aufsichtsjägerbefugnis in materiell-rechtlicher Hinsicht geltend gemacht wurde, war nicht einzugehen, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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