VwGH 98/01/0651

VwGH98/01/065116.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des NM in G, geboren am 24. Juli 1975, vertreten durch Dr. Joachim Brait, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Wiener Straße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. August 1998, Zl. 202.188/10-IV/10/98, betreffend 1. Asylgewährung und 2. Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 5. September 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte im Dezember 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde im Jänner 1998 niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er an, er stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens. Er stamme aus dem Bezirk Vitina.

Er habe im Büro des Jugendforums der Partei LDK in Vitina zweimal wöchentlich an Versammlungen als Vorstandsmitglied dieses Jugendforums teilgenommen.

Die Behörde erster Instanz gab die Angaben des Beschwerdeführers in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 20. Februar 1998 unter anderem folgendermaßen wieder:

"Bei den erwähnten Versammlungen hätten Sie und die anderen fünf Vorstandsmitglieder abwechselnd den Vorsitz geführt. Bei den Versammlungen seien sowohl vom jeweiligen Vorsitzenden als auch von den anderen Teilnehmern, mündlich und schriftlich über Gewalt- und Willkürmaßnahmen der serbischen Behörden und Polizisten berichtet worden. Es habe sich vorwiegend um Gewaltakte und Misshandlungen gehandelt, die von serbischen Polizisten wegen der Aktivitäten von Angehörigen der Partei LDK oder einer Teilorganisation begangen worden seien. Die schriftlichen Aufzeichnungen über solche Gewaltakte seien von den jeweiligen Teilnehmern den anderen Versammlungsteilnehmern ausgefolgt worden. Sie und andere Teilnehmer hätten solche schriftlichen Aufzeichnungen den Redaktionen der Zeitungen mit der Bezeichnung Bujku und Koha Ditore übergeben. Über die Misshandlungen bzw. Willkür- und Gewaltakte sei in Artikeln in diesen Zeitungen berichtet worden. Sie hätten bei diesen Versammlungen über die Informationsgespräche berichtet, zu denen Sie im Jahre 1997 zur Polizeistelle in Vitina geladen worden seien. Sie und andere Versammlungsteilnehmer hätten bei diesen Versammlungen über die schweren Misshandlungen berichtet, denen Studenten, bei denen Studienbücher, die die Symbole der albanischen Nation, wie zum Beispiel einen Adler, oder die albanische Fahne, gezeigt hätten, seitens der serbischen Polizei ausgesetzt gewesen seien. Sie hätten solche Vorfälle selbst gesehen. Sie hätten von solchen Ereignissen auch aus Erzählungen innerhalb der Bevölkerung erfahren. Sie und andere Versammlungsteilnehmer hätten bei solchen Versammlungen über Gewaltmaßnahmen der serbischen Polizei bei der Suchen nach Waffen und bei Hausdurchsuchungen berichtet. Sie hätten berichtet, dass Männer, Frauen und auch Kinder bei solchen Anlässen wiederholt von Polizisten schwer misshandelt worden seien. Sie hätten im Mai 1997 gesehen, wie Ihr Onkel, der keine Waffe besessen habe, von Polizisten zur Abgabe einer Pistole aufgefordert und schwer misshandelt worden sei. Ihr Onkel sei zu Unrecht wegen Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt worden. Ihr Onkel sei noch immer in Haft.

...

In Ihrer Eigenschaft als Vorsitzender des Rates für freie Aktivitäten hätten Sie im September 1996, gemeinsam mit anderen Aktivisten, die Aufstellung einer Büste eines berühmten albanischen Lehrers und Priesters vor der katholischen Kirche in einem Dorf, in der Umgebung Ihres Heimatdorfes gelegen, organisiert. Die erwähnte Persönlichkeit sei im Jahre 1946 von den Serben vertrieben worden. Die Aufstellung der Büste sei zur Erinnerung an diesen Mann aus Anlass eines albanischen Nationalfeiertages erfolgt. An der Veranstaltung hätten etwa 600 Personen teilgenommen. Es seien uniformierte Polizisten erschienen und hätten nach den Namen der Organisatoren der Veranstaltung gefragt. Sie und andere Teilnehmer hätten geantwortet, dass die Veranstaltung vom Jugendforum der Partei LDK und von der Partei LDK organisiert worden sei. Sie und die anderen Personen hätten gesagt, dass die Büste von der katholischen Kirche bezahlt worden sei und die Kosten für die Veranstaltung von der katholischen Kirche getragen worden seien. Das erwähnte Dorf sei vorwiegend von Katholiken bewohnt. Zwei Geschichtsprofessoren, der katholische Pfarrer, der Vorsitzende der Partei LDK für dieses Dorf und Sie seien von den Polizisten festgenommen und zur Polizeistelle in Vitina eskortiert worden. Dort seien Sie und die anderen Personen etwa fünf Stunden angehalten worden. Sie seien gefragt worden, aus welchen Gründen Sie an der Veranstaltung teilgenommen hätten und warum Sie an der Organisation der Veranstaltung beteiligt gewesen seien. Die Polizisten hätten gesagt, als Moslem sei es Ihnen untersagt, an einer Veranstaltung einer katholischen Gemeinde teilzunehmen und solch eine Veranstaltung zu organisieren. Die Polizisten hätten gesagt, bei dem erwähnten Mann habe es sich um einen katholischen Pfarrer gehandelt. Auch deshalb sei Ihnen sowohl die Organisation als auch die Teilnahme an der Versammlung untersagt gewesen. Sie hätten geantwortet, dass alle Bewohner des Kosovo Brüder seien, gleich welcher Religion oder Volksgruppe diese angehörten. Die Polizisten hätten gedroht, Sie würden zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, sollten Sie in Zukunft an solchen Veranstaltungen teilnehmen.

Am 29.01.1997 seien Sie von Polizisten zu einem sogenannten Informationsgespräch zur Polizeistelle in Vitina geladen worden. Sie hätten der Ladung Folge geleistet. Sie seien dort drei Stunden angehalten worden. Sie seien über Ihre Aktivitäten als Vorsitzender des Jugendforums der Partei LDK befragt worden. Sie seien aufgefordert worden, Fotos, die Sie im Jahre 1990 anlässlich von Wahlen angefertigt hätten, vorzulegen. Sie hätten solche Fotos zu Hause aufbewahrt gehabt. Sie hätten den Besitz solcher Fotos in Abrede gestellt. Sie hätten geantwortet, im Rahmen des Jugendforums aktiv tätig zu sein. Sie seien nach den Namen jener Personen gefragt worden, die die Wahlen im Jahre 1990 organisiert hätten. Sie hätten geantwortet, solche Personen nicht mehr zu kennen. Vor der Entlassung seien Sie aufgefordert worden 'nachzudenken' und nach Ablauf eines Monates zu erscheinen.

Sie seien einen Monat später bei der Polizeistelle in Vitina erschienen. Es sei auch ein Richter aus Serbien anwesend gewesen. Der Richter habe zu Ihnen gesagt, Sie hätten Aktivitäten für die Partei LDK entfaltet. Der Richter habe gesagt, deshalb müssten Sie im Besitze von Schusswaffen sein. Der Richter habe Ihnen vorgehalten, im Besitze von Schusswaffen zu sein. Sie hätten wahrheitsgemäß geantwortet, keine Waffe zu besitzen. Der Richter habe gesagt, Sie hätten zehn Minuten Bedenkzeit und sollten nach Ablauf dieser Zeit ein Geständnis ablegen. Auf die abermalige Frage des Richters, ob Sie im Besitz von Schusswaffen seien, hätten Sie der Wahrheit entsprechend geantwortet, keine Waffe zu besitzen. Der Richter habe gesagt, Ihr Akt würde einem Gericht in Prishtina übermittelt werden. Sie seien an diesem Tag etwa sechs Stunden bei der Polizeistelle angehalten worden. Der Richter habe Ihnen eine Ladung für einen zwei Wochen später festgesetzten Termin, zum Obersten Gericht in Prishtina, übergeben.

Sie seien nicht selbst bei Gericht erschienen. Sie hätten einen Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit bevollmächtigt. Der Rechtsanwalt habe der erwähnten Ladung Folge geleistet. Der Rechtsanwalt habe Ihnen gesagt, Sie seien wegen Ihrer Aktivitäten für die Partei LDK und wegen illegalen Schusswaffenbesitzes angeklagt worden. Der Rechtsanwalt habe gesagt, er sei zu einem einen Monat später festgesetzten Termin abermals zu diesem Gericht geladen worden. Der Rechtsanwalt habe dieser Ladung Folge geleistet. Der Rechtsanwalt habe Ihnen gesagt, dass ihm vom Gericht in Prishtina die Vertretungsbefugnis hinsichtlich Ihrer Person entzogen worden sei. Der Rechtsanwalt habe gesagt, er sei vom Gericht aufgefordert worden, Sie zu verständigen, dass Sie zur Verhandlung am 01.09.1997 beim Obersten Gericht in Prishtina erscheinen sollten. Der Rechtsanwalt habe gesagt, der Termin, 01.09.1997 sei anberaumt worden, nachdem der Rechtsanwalt, um Zeit zu gewinnen, bei Gericht angegeben habe, dass Sie sich vorübergehend im Ausland aufhielten, und er entsprechende Zeit benötige, Sie zu verständigen. Tatsächlich hätten Sie sich nicht im Ausland aufgehalten.

Sie seien nicht bei Gericht erschienen, da Sie befürchtet hätten, wegen Ihrer erwähnten Aktivitäten zu Unrecht des Schusswaffenbesitzes verurteilt zu werden. Wie bereits erwähnt sei Ihr Onkel zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt worden. Als Aktivist der Partei LDK sei Ihnen bekannt, dass im Kosovo derzeit etwa 11.000 Strafverfahren gegen Mitglieder und Aktivisten dieser Partei, wegen der zu Unrecht erhobenen Anschuldigungen des Schusswaffenbesitzes, anhängig seien. Die Anschuldigungen des Schusswaffenbesitzes würden als Vorwand genommen werden, um die Aktivisten der Partei LDK zu unterdrücken.

Seit dem Jahre 1990 bis zur Gegenwart seien Mitglieder und Aktivisten der Partei LDK sowohl aus Ihrer Heimatgemeinde als auch aus anderen Gebieten des Kosovo stammend, wegen der zu Unrecht erhobenen Anklagen des Waffenbesitzes, von Gerichten im Kosovo zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von zwei bis drei Jahren verurteilt worden.

Sie seien nicht bei Gericht erschienen, da Sie befürchtet hätten, aus erwähnten Gründen, ebenso zu Unrecht, wegen Waffenbesitzes verurteilt zu werden. Sie hätten den Kosovo Ende August 1997 verlassen."

Die Behörde erster Instanz sprach dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit nicht ab, sie gelangte aber nach rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aus Konventionsgründen drohe. Des Weiteren erklärte die Behörde erster Instanz die Zurückweisung bzw. Zurückschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für zulässig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und Darstellung des Verfahrens vor der Berufungsbehörde führte die belangte Behörde aus, dass "dem Asylwerber ... jene Glaubwürdigkeit, welche ihm die Behörde erster Instanz zur Gänze zubilligte, in der Berufungsverhandlung nicht in vollem Umfange aufrecht erhalten" werden könne. Die belangte Behörde zeigte aus ihrer Sicht bestehende Ungereimtheiten im angefochtenen Bescheid unzusammenhängend und auf etliche Seiten verstreut auf. Zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes findet sich im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 folgende Ausführung:

"Nachdem die mündliche Berufungsverhandlung samt Einvernahme des Berufungswerbers, Erörterung der vorgelegten Urkunden und Darlegung amtsbekannter entscheidungsrelevanter Tatsachen (samt Erörterung der selben) eine erweiterte Kenntnis gegenüber dem Kenntnisstand der Behörde erster Instanz ermöglichten, wird zuerst festgestellt, dass die Behörde erster Instanz nach Maßgabe des seinerzeitigen Kenntnisstandes ihre Tatsachenfeststellungen richtig und zutreffend getroffen hat.

Die Tatsachenfeststellungen der Behörde erster Instanz werden daher zur Gänze als Bestandteil dieses Bescheides übernommen."

Unter der Einleitung "Es wird somit ergänzend festgestellt ..." zeigt die belangte Behörde nicht auf, welche der auf den

niederschriftlichen Angaben beruhenden Feststellungen der Behörde erster Instanz auf Grund einer "eingeschränkten Glaubwürdigkeit" dem angefochtenen Bescheid nicht mehr zugrunde liegen sollten. Erst unter der Überschrift "Es wurde sohin erwogen" finden sich hiezu wieder Ausführungen:

"Die Glaubwürdigkeit, die noch die Behörde erster Instanz dem Asylwerber zubilligte, konnte dieser in seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung nicht mehr in jenem Umfang aufrecht erhalten.

...

Wesentlich erscheint der Berufungsbehörde auch noch, dass (wie bereits in dem Bescheid aus der Begründung erster Instanz festgehalten erscheint) an sich aus der Tätigkeit innerhalb der LDK keine wie auch immer geartete Verfolgung durch örtliche Behörden ergab und sich diese auch mit dem Bereich des angeblichen Waffenbesitzes nicht weiter befasst hat. Dass hier ein Verfahren folgte und eine umfangreiche anwaltliche Vertretung und Befassung gegeben war, kann aus den Ergebnissen des Verfahrens nicht als glaubhaft gemacht angenommen werden."

In rechtlicher Sicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die strafgesetzlichen bzw. verwaltungsstrafgesetzlichen Normen betreffend unerlaubten Devisenbesitzes und Waffenbesitzes "in der Bekämpfung der Gebietseparationsbemühungen der UCK dem Waffenschmuggel, Waffenbesitz aus Sicht einer serbischen militärischen Bemühung um Aufrechterhaltung des Staatenverbandes" begründet lägen und diese Normen als gerechtfertigt anzusehen seien. "Devisen", Handelsverbote und Devisenbesitzverbote seien eine souveräne innerstaatliche Angelegenheit jedes Staates ohne unterdrückenden Charakter.

Dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Eine Gefährdungssituation, welche zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat führe, habe er nicht dargetan.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1044 wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid insoweit nicht gerecht, als diesem nicht klar entnommen werden kann, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Denn aus den auf viele Seiten verstreuten, unzusammenhängenden Begründungsteilen betreffend die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens lässt sich nur erkennen, dass den Angaben des Beschwerdeführers - trotz an anderer Stelle festgeschriebener Übernahme der Tatsachenfeststellungen der Behörde erster Instanz, welche zur Gänze von den als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme ausgingen - nunmehr nicht die volle Glaubwürdigkeit zukäme.

Ausgehend von den auf den erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers beruhenden und von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen der Behörde erster Instanz befürchtete der Beschwerdeführer auf Grund seiner den Behörden seiner Heimat bekannten führenden Position in der Jugendbewegung der LDK ein gerichtliches Strafverfahren unter anderem unter dem Vorwand des unerlaubten Waffenbesitzes. Er befürchtete die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bis drei Jahren. Angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Jugendorganisation der LDK, welche bereits zu mehreren - bislang ohne Übergriffe verlaufenen - Einvernahmen geführt hatte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der letztlich erhobene Vorwurf des Waffenbesitzes in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführten Verfahren geklärt worden wäre. Der Behauptung des Beschwerdeführers, das Strafverfahren solle in Wahrheit seine regimekritische politische Gesinnung treffen, kann angesichts der vom Beschwerdeführer befürchteten hohen Strafe die asylrechtliche Relevanz nicht ohne weitere Ermittlungen einfach mit der Begründung abgesprochen werden, es läge ein legitimer staatlicher Strafverfolgungsanspruch vor.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Hinsichtlich der Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Juni 1999

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