Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §30 Abs1;
AsylG 1997 §30 Abs2;
AVG;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470 ;
VwGG §27;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §30 Abs1;
AsylG 1997 §30 Abs2;
AVG;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470 ;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 16. November 1998, zur Post gegeben am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG und §§ 26 ff VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Sein am 13. Juni 1995 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 1995 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei zunächst mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1995 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1998, zugestellt am 24. April 1998, gemäß § 44 Abs. 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zurückgewiesen worden. Das Asylverfahren sei damit erneut in das Stadium vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückgetreten. Seit diesem Zeitpunkt seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass der unabhängige Bundesasylsenat eine (neue) Entscheidung im Asylverfahren getroffen hätte.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde, der unabhängige Bundesasylsenat, die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11. August 1998, demzufolge der Beschwerdeführer sich zuletzt in Ried im Innkreis aufgehalten habe, es jedoch "bis dato" unterlassen habe, gemäß § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes der Behörde unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er von dem ihn betreffenden Asylverfahren Kenntnis gehabt habe. Laut telefonischer Anfrage vom 30. April 1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau sei der Beschwerdeführer am 18. August 1995 aus der Schubhaft entlassen worden. Ein neuer Aufenthaltsort habe nicht namhaft gemacht werden können. Ebenso wenig habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (der nunmehrige Beschwerdevertreter) eine aktuelle Wohnadresse bekannt geben können, weil mit dem Beschwerdeführer kein Kontakt mehr bestehe. Da somit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich sei, werde das gegenständliche Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte der unabhängige Bundesasylsenat dem Bundesasylamt die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG mit.
§ 27 Abs. 1 VwGG lautete in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998:
"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im, Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war."
§ 30 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999, lautet:
"§ 30. (1) Die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
(2) Nach Abs. 1 eingestellte Verfahren sind auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig."
Aus § 30 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass die Asylbehörden bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen das Verfahren einzustellen haben. Eine besondere Form dieser Einstellung ist im AsylG nicht vorgesehen. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll die Einstellung, um eine Rechtskraftwirkung zu Lasten des Asylwerbers zu vermeiden, formlos erfolgen (vgl. die RV 686 Blg. NR 20. GP, 28). Auch im AVG, das die Asylbehörden gemäß § 23 AsylG (subsidiär) anzuwenden haben, ist eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0085). Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise (formlose Einstellung des Verfahrens, Festhalten dieses Vorganges in einem Aktenvermerk, Mitteilung an das Bundesasylamt) kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Mit Einstellung des Verfahrens lag folglich auch keine Säumnis der belangten Behörde vor. Zwar hat die belangte Behörde keine meritorische Sachentscheidung über den Asylantrag getroffen, eine solche ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht erforderlich, damit von einer Entscheidung "in der Sache" im Sinne des § 27 VwGG gesprochen werden kann. Vielmehr genügt zur Abwendung einer Säumnis auch eine andere Art der Verfahrensbeendigung, z.B. die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, Zl. 92/17/0222). Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie gemäß § 30 Abs. 1 AsylG - die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens durch (formlose) Einstellung (unter bestimmten Voraussetzungen) erfolgt. Die Wirksamkeit der Verfahrenseinstellung war im vorliegenden Fall auch nicht vom Zugang einer diesbezüglichen Mitteilung an den Vertreter des Beschwerdeführers im Asylverfahren abhängig, weil eine solche im Gesetz gar nicht vorgesehen ist.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde vorbringt, eine Information des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Asylverfahren hätte aus "rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen" erfolgen müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG, wenn dem Rechtsvertreter des Asylwerbers der Aufenthalt desselben nicht bekannt ist, keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Asylwerbers durch ein Unterbleiben einer solchen Mitteilung zu befürchten ist. Dem Rechtsvertreter stünde es jederzeit offen, vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch Nachfrage bei der Behörde zu klären, ob das Asylverfahren, mit dessen Einstellung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG zu rechnen war, tatsächlich bereits eingestellt worden ist. Auf diese Weise hätte es der Rechtsvertreter des Abwesenden (Asylwerbers) auch in der Hand, die von ihm befürchteten, aus § 30 Abs. 2 letzter Satz AsylG abzuleitenden Rechtsfolgen (Unzulässigkeit einer Verfahrensfortsetzung nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens) abzuwenden.
Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch (formlose) Einstellung bereits abgeschlossen war, eine Säumnis der belangten Behörde bei Einbringung der Säumnisbeschwerde daher nicht vorlag, war die vorliegende Beschwerde, der der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegenstand, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. Mai 1999
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