Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein am 8. Juni 1975 geborener türkischer Staatsangehöriger, der seit 1984 in Österreich lebt, hat am 2. Mai 1994 um die Verleihung der Staatsbürgerschaft angesucht. Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Mai 1995 wurde ihm die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), für den Fall zugesichert, dass er binnen zwei Jahren aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheidet.
Am 2. April 1996 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Urkunde betreffend die Genehmigung des Austritts aus der türkischen Staatsbürgerschaft vor.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1998 hat die belangte Behörde die Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrufen und das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im August 1996 wegen Verstrickungsbruches und Einbruchsdiebstahles angezeigt worden. Das Verfahren sei nur aufgrund eines außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt worden. Im Zuge der Ermittlungen sei weiters zu Tage gekommen, dass der Beschwerdeführer jeweils wegen Diebstahles am 14. Mai 1991 zu einer einwöchigen, bedingten Freiheitsstrafe und am 20. Oktober 1994 zu einer einmonatigen, bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Wenn auch die letztgenannten Verurteilungen vor Erlassung des Zusicherungsbescheides lägen, werde dadurch doch das Charakterbild des Beschwerdeführers und damit die Zukunftsprognose wesentlich mitbestimmt. Die neuerliche strafbare Handlung während der Anhängigkeit des Verleihungsverfahrens rechtfertige den Schluss, der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft Normen, welche dem Schutz fremden Gutes dienten, missachten. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sei daher gegeben.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet. Bei der gemäß dieser Gesetzesstelle vorzunehmenden Beurteilung ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt ist, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit sowie die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassene Vorschriften missachten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/0173). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es der Behörde nicht verwehrt, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Einbürgerungswerbers - neben dem nach der Zusicherung gesetzten Fehlverhalten, das für das Vorliegen des Einbürgerungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG den Ausschlag gibt - auch vor der Zusicherung begangene Straftaten heranzuziehen (so hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/0173, die auch auf vor der Zusicherung liegende Verurteilungen gegründete Ansicht der belangten Behörde, es sei nunmehr das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG gegeben, für nicht rechtswidrig erachtet.
Der Beschwerdeführer ist weiters nicht im Recht, wenn er meint, aus den im § 10 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 genannten Verleihungshindernissen sei abzuleiten, dass Straftaten, die mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht seien, den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht erfüllen könnten. Dieser Tatbestand umschreibt nämlich ein eigenständiges Verleihungshindernis ohne Bedachtnahme auf andere Verleihungshindernisse. Maßgeblich ist dabei ausschließlich die sich aus den Straftaten eines Einbürgerungswerbers ergebende Prognose (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zl. 96/01/0177).
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:
Der angefochtene Bescheid enthält zur Frage, ob die für das Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StGB erforderlichen, oben dargestellten, Kriterien erfüllt sind, keine ausreichenden Feststellungen. Die belangte Behörde hat vielmehr nur die Tatsache der Verurteilungen bzw. des eingestellten Strafverfahrens festgestellt. Zur Beurteilung, ob diese Straftaten aufgrund ihrer Art und Schwere - ungeachtet der Tatsachen, dass nur eine geringe Strafe verhängt bzw. das Verfahren eingestellt wurde und die Taten teilweise schon lange zurückliegen - die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden, wären detaillierte Feststellungen über die Tathandlungen erforderlich, welche vorliegend jedoch zur Gänze fehlen.
Da dieser Verfahrensmangel den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG sei gegeben, auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. April 1999
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