VwGH 98/01/0011

VwGH98/01/001113.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Dr. Paul Delazer und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 1997, Zl. Ia-9509/40-1997, betreffend Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung und Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2;
StbG 1985 §11a Z4 lita;
StbG 1985 §15 Abs1 lita;
StbG 1985 §15 Abs2;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2;
StbG 1985 §11a Z4 lita;
StbG 1985 §15 Abs1 lita;
StbG 1985 §15 Abs2;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §20 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein am 6. März 1941 geborener türkischer Staatsangehöriger, hat nach der Aktenlage seit 1972 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21. Mai 1984 wurde gegen ihn gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ausschlaggebend dafür war, daß der Beschwerdeführer im Dezember 1976 und im Mai 1983 jeweils wegen des Vergehens der vorsätzlichen leichten Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt und in den Jahren von 1979 bis 1982 mehrmals wegen Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften bestraft worden ist. Dieses Aufenthaltsverbot wurde in der Folge aufgrund der dem Beschwerdeführer gewährten Abschiebungsaufschübe nicht vollstreckt. Am 11. April 1990 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Im Anschluß daran wurde über seinen am 20. April 1990 - unter Vorlage eines Nachweises über die Eheschließung - gestellten Antrag das Aufenthaltsverbot mit Beschluß vom 10. Juli 1990 aufgehoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG) für den Fall zugesichert, daß er binnen zwei Jahren aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheidet. Der dem Beschwerdeführer am 7. Juli 1994 zugestellte Bescheid der belangten Behörde, mit dem diese Zusicherung gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrufen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 94/01/0596, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid vom 26. November 1997 hat die belangte Behörde die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft neuerlich gemäß § 20 Abs. 2 StbG widerrufen und den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 sowie Abs. 3 StbG abgewiesen.

In der Begründung führte sie dazu aus, daß der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wieder straffällig geworden sei. Am 5. Juli 1990 habe er seinem 12-jährigen Sohn einen Faustschlag auf den Hinterkopf versetzt, wodurch dieser eine Kopfschwartenprellung erlitten habe. Dafür sei der Beschwerdeführer am 3. Dezember 1990 gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.

Am 6. Oktober 1991 habe der Beschwerdeführer seiner Gattin Schläge gegen die linke Seite des Kopfes versetzt, wodurch diese eine Ohrmuschelprellung erlitten habe. Dafür sei er am 12. März 1992 gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Nach Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer am 17. März 1993 seiner Gattin mehrere Schläge und Fußtritte versetzt, wodurch diese ein Hämatom, Abschürfungen im Gesicht und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten habe. Dafür sei er am 21. Juli 1993 gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Bei der Beurteilung dieser Tathandlungen falle auf, daß der Beschwerdeführer nicht nur unmittelbar vor seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, sondern auch nach Erlassung des Zusicherungsbescheides strafgerichtlich verurteilt worden sei. Aufgrund dieser Umstände könne eine Wiederholung der unrechten Handlungen des Beschwerdeführers auch für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Beschwerdeführer "besonders große Mühe gegeben hat, gewisse gesetzliche Bestimmungen seines Gastlandes zu beachten". Es sei vielmehr die schädliche Neigung des Beschwerdeführers zum Durchbruch gelangt, weil er innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit dreimal strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer gesetzt habe. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG nicht.

Da die Wohnsitzfrist gemäß § 15 StbG durch das Aufenthaltsverbot unterbrochen werde, erfülle der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes in Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft käme daher gemäß § 10 Abs. 3 StbG nur bei Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes in Frage. Derartige Gründe hätten sich jedoch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 StbG ist einem Fremden - bei Vorliegen der in Z. 1 bis 3 genannten weiteren Voraussetzungen - die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist. Bei der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft handelt es sich um einen der Entscheidung über das Ansuchen auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelagerten Verwaltungsakt, der für den Fremden einen nur noch durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen um Verleihung der Staatsbürgerschaft auch die sonstigen Voraussetzungen (insbesondere des § 10 Abs. 1 StbG) gegeben sind (vgl. das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis, Zl. 94/01/0596).

Gemäß § 20 Abs. 2 StbG ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kommt nur in Frage, wenn eine gesetzliche Verleihungsvoraussetzung, die zur Zeit der Zusicherung erfüllt war, nachträglich weggefallen ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 94/01/0596). Das Fehlen einer Verleihungsvoraussetzung, die auch im Zeitpunkt der Zusicherung nicht gegeben war, stellt daher keinen Widerrufsgrund dar.

Die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG ist gegeben, wenn der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmenden Beurteilung, ob der Einbürgerungswerber eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet, vom Gesamtverhalten des Fremden, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen (vgl. auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis, Zl. 94/01/0596). Nur wenn der Fremde im Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft Gewähr bietet, in diesem Sinn keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden, und dies zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr der Fall ist, kommt ein Widerruf der Zusicherung in Betracht. Dies setzt jedenfalls voraus, daß die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Zeitpunkt des Widerrufs der Zusicherung größer ist als im Zeitpunkt der Zusicherung.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt.

Den drei Verurteilungen wegen § 83 Abs. 2 StGB (vorsätzliche Mißhandlung mit fahrlässiger leichter Körperverletzung), die die belangte Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, lagen jeweils Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegen Familienmitglieder zugrunde. Von diesen Verurteilungen liegen zwei zeitlich vor der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten lagen im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides erst etwa mehr als zwei Jahre bzw. ein Jahr zurück. Es war also bei Zusicherung der Staatsbürgerschaftsverleihung aufgrund aktueller Ereignisse ersichtlich, daß der Beschwerdeführer, der damals verheiratet war, zu Gewalttaten im Familienkreis bereit war.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war zwar ein weiterer Rückfall des Beschwerdeführers gegeben, doch lagen die den drei Verurteilungen zugrundeliegenden Taten in diesem Zeitpunkt bereits zwischen sieben und vier Jahren zurück, in welchem Zeitraum sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat. Aufgrund dieser Umstände war die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen trotz der weiteren, gewiß nicht unbedeutenden Straftat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht größer als schon im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides. Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG bereits im Zeitpunkt der Zusicherung gegeben war.

Die belangte Behörde hat somit insoweit die Rechtslage verkannt, als sie die Ansicht vertrat, die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sei wegen Wegfalles der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG zu widerrufen gewesen.

Aber auch das weitere von der belangten Behörde herangezogene Begründungselement, daß das Fehlen der Verleihungsvoraussetzung des ununterbrochen mindestens zehnjährigen inländischen Hauptwohnsitzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG einen Widerrufsgrund darstelle, hält einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand.

Gemäß § 11a StbG hat ein mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateter Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 2 StbG einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht (Z. 4 lit. a) oder die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist (Z. 4 lit. b).

Gemäß § 15 Abs. 1 lit. a StbG wird der Lauf der Wohnsitzfristen u.a. nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und § 11a Z. 4 lit. a durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot unterbrochen. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nicht zu beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, B 434/94) wird die Wohnsitzfrist auch durch ein rechtmäßig verhängtes Aufenthaltsverbot nicht unterbrochen, wenn die Gründe hiefür in der Folge weggefallen sind und nunmehr keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr haben.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot nicht deswegen aufgehoben, weil sich die Erlassung als unbegründet erwiesen hat. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht (gemäß § 68 AVG) von Amts wegen, sondern auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgte. Eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes auf Antrag kam jedoch gemäß § 8 des damals in Geltung stehenden Fremdenpolizeigesetzes nur in Betracht, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Wären daher bereits von vornherein keine Aufenthaltsverbotsgründe gegeben gewesen, hätte das Aufenthaltsverbot nicht über Antrag aufgehoben werden dürfen. Da das Aufenthaltsverbot wegen strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers verhängt worden war, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Gründe für seine Verhängung keine negativen Auswirkungen auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft mehr haben. Während des Bestandes des Aufenhaltsverbotes waren somit die Wohnsitzfristen der §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 11a Z. 4 lit. a StbG unterbrochen. Dies bedeutet, daß die vor der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (10. Juli 1990) in Österreich zugebrachten Zeiträume bei der Berechnung dieser Wohnsitzdauer vollkommen unberücksichtigt zu bleiben haben.

Davon ausgehend ist die Ansicht der belangten Behörde richtig, daß der Beschwerdeführer die mindestens zehnjährige Wohnsitzfrist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG noch nicht erfüllt. Diese Frist war jedoch auch im Zeitpunkt der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt. Insoweit ist daher keine Änderung eingetreten.

Daran kann auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war, nichts ändern. Da die Ehe im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch nicht fünf Jahre aufrecht war, wäre dem Beschwerdeführer nur dann ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zugestanden, wenn er die Voraussetzungen des § 11a Z. 4 lit. a StbG erfüllt hätte. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Wohnsitzfrist von mindestens drei Jahren wurde gemäß § 15 StbG ebenfalls durch das Aufenthaltsverbot unterbrochen. Vom Zeitpunkt der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an gerechnet hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Zusicherungsbescheides aber noch nicht seit drei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich.

Aufgrund der aufgezeigten Verkennung der Rechtslage belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich des Ausspruches über den Widerruf der Zusicherung als auch hinsichtlich der damit verbundenen Abweisung des Verleihungsantrages mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Jänner 1999

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