VwGH 98/01/0002

VwGH98/01/000220.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über den Antrag des Sidorel-Florin Ardeleanu in Krems, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, Dinstlstraße 6, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0428, eingestellten Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2 idF 1997/I/088;
VwGG §45 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Da die Niederösterreichische Landesregierung über den vom Wiederaufnahmswerber am 26. April 1996 gestellten Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entschieden hatte, brachte der Beschwerdeführer am 28. April 1997 (Postaufgabe) die zur hg. Zl. 97/01/0428 protokollierte Säumnisbeschwerde ein. Über diese Beschwerde wurde am 9. Juni 1997 (Zustellung an die belangte Behörde) das Vorverfahren eingeleitet und der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit Bescheid vom 12. September 1997, dem Antragsteller am 15. September 1997 zugestellt, hat die Niederösterreichische Landesregierung (u.a.) den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Daraufhin wurde das hg. Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluß vom 11. November 1997 gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 eingestellt.

Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 18. Dezember 1997 zugestellt.

Der Antragsteller stellte nunmehr den am 2. Jänner 1998 zur Post gegebenen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG und brachte dazu im wesentlichen vor, die Niederösterreichische Landesregierung sei nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten dreimonatigen Frist zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig gewesen. Die Behörde sei daher nach wie vor säumig, weshalb der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nicht hätte einstellen dürfen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

§ 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG idF der Novelle

BGBl. I Nr. 88/1997 hat folgenden Wortlaut:

"Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen."

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist somit - anders als nach der Rechtslage vor der erwähnten, am 1. September 1997 in Kraft getretenen Novellierung, welche die Verfahrenseinstellung nach § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG nur bei fristgerechter Bescheiderlassung vorsah - auch bei Erlassung des versäumten Bescheides nach Ablauf der zu seiner Nachholung gesetzten Frist einzustellen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Verfahren über die Säumnisbeschwerde zu Recht wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG eingestellt. Da der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung - ungeachtet der dagegen erhobenen, zur hg. Zahl 97/01/0951 protokollierten Beschwerde, über die das Verfahren noch anhängig ist - im Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmsantrages noch dem Rechtsbestand angehörte, mangelt es jedenfalls an dem Tatbestandselement des § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG, daß die die Klaglosstellung bewirkende Maßnahme nachträglich behoben wurde.

Dem Wiederaufnahmsantrag war daher nicht stattzugeben.

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