VwGH 97/21/0906

VwGH97/21/090627.3.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P G in K, geboren am 10. August 1976, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Königsbrunngasse 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 3. September 1997, Zl. Fr 113/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 11. November 1996 unrechtmäßig in einem PKW über einen unbekannten Ort in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1996, rechtswirksam erlassen am 18. Dezember 1996, abgewiesen worden. Er halte sich bereits seit seiner illegalen Einreise am 11. November 1996 unberechtigterweise im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl-, Fremden- oder Aufenthaltsgesetz verfüge. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

Durch die Ausweisung komme es zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Familiäre Beziehungen zu Personen, die nicht zum engsten Kreis der Verwandtschaft gehörten, seien nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie vor allem dem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, vom Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des § 19 FrG umfaßt. Bruder und Schwester des Beschwerdeführers seien in Österreich aufhältig. Er lebe jedoch mit seinen Geschwistern nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Selbst unter der Annahme eines im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriffes in sein Privat- und Familienleben wäre die Ausweisung nach der Bestimmung des § 19 FrG zulässig. Sein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und er müsse einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus stellen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich stelle eine Beeinträchtigung des bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interesses von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung dringend geboten und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Sinne des § 19 FrG zu bejahen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß ihm keinerlei Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich erteilt worden sei. Infolge dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes ist der Tatbestand des § 17 Abs. 1 FrG erfüllt und es hatte die Behörde - vorbehaltlich des § 19 FrG - zwingend die Ausweisung des Beschwerdeführers zu verfügen.

Der Beschwerdeführer meint zwar, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 AsylG 1991 zukomme, in der Beschwerde findet sich jedoch kein Hinweis auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 2 AsylG 1991. Er bringt nicht vor, direkt aus dem Verfolgerstaat zu kommen (§ 6 Abs. 1 AsylG 1991) und er behauptet auch nicht, er hätte wegen der Gefahr einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat nicht in den Drittstaat zurückgewiesen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 AsylG 1991). Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 kommt eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nur einem Asylwerber zu, der gemäß § 6 leg. cit. eingereist ist. Andernfalls findet das Fremdengesetz in seiner Bestimmung über die Ausweisung (§ 17) auch auf Asylwerber Anwendung (§ 9 Abs. 1 AsylG 1991). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt aus dem Umstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, weil der Beschwerdeführer aus diesem Beschluß nicht eine Rechtsstellung ableiten kann, welche ihm vorher nicht zugekommen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644). Wegen des Mangels einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers - vorbehaltlich des § 19 FrG - rechtmäßig.

Gemäß § 19 FrG ist eine Ausweisung, wenn damit in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, nur zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wegen des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von weniger als einem Jahr liegt ein mit der Ausweisung verbundener relevanter Eingriff in sein Privatleben nicht vor. Selbst unter der Annahme eines mit der Anwesenheit seiner Geschwister in Österreich begründeten relevanten Eingriffes in sein Familienleben steht dem daraus erfließenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) entgegen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0644). Ausgehend von der unbestrittenen Sachverhaltsannahme im angefochtenen Bescheid ist die Integration des Beschwerdeführers in Österreich keineswegs so stark, daß das dargelegte öffentliche Interesse zurückzutreten hätte. Zutreffend erachtete die belangte Behörde daher die Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten und im Sinne des § 19 FrG zulässig.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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