VwGH 97/21/0888

VwGH97/21/088812.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl,

Dr. Rosenmayr, Dr. Baur und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, über die Beschwerde des AD, geboren am 16. März 1961, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. Oktober 1997, Zl. Fr 696/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG aus.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 14. Jänner 1997 nach Österreich gelangt und weder im Besitz eines Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 komme dem Beschwerdeführer nicht zu. Das Bundesasylamt habe mit Bescheid vom 30. Jänner 1997 seinen Asylantrag abgewiesen; das Berufungsverfahren sei anhängig. Bei der Ausweisung sei die Lage im Heimatland nicht zu untersuchen. Die Mutter und die Ehegattin des Beschwerdeführers hielten sich im Heimatland auf; sein Bruder, der auch derzeit für seinen Unterhalt aufkomme, lebe in Österreich. Der zur Gänze unrechtmäßige Aufenthalt und das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit ließen die Mißachtung der den Aufenthalt in Österreich regelnden Vorschriften erkennen, sodaß die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - trotz der familiären Bindung des Beschwerdeführers nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob die Abweisung seines Asylantrages rechtswidrig war. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nicht die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung und es wird mit dem vorliegenden Bescheid nicht darüber abgesprochen, daß der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1997, Zl. 97/21/0644, u.a.). Eine allfällige Bedrohung bzw. Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG in seinem Heimatland ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht relevant.

Es kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, daß seine Ausweisung im Hinblick auf § 19 FrG unzulässig wäre. Unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriffes in sein Privat- und Familienleben steht dem daraus erfließenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) entgegen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 97/21/0644). Unter Berücksichtigung des erst kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und des familiären Zusammenhaltes lediglich mit seinem Bruder ist seine Integration entgegen seiner Ansicht keineswegs so stark, daß sie gegenüber dem dargelegten öffentlichen Interesse nicht zurückzutreten hätte. Zutreffend erachtete die belangte Behörde somit die Ausweisung des Beschwerdeführers als dringend geboten und im Sinne des § 19 FrG zulässig.

Welche weiteren Sachverhaltsfeststellungen zur "Abwägung oder Beurteilung" der Interessenlage nach § 19 FrG die belangte Behörde seiner Ansicht nach hätte treffen sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb die Relevanz des diesbezüglich behaupteten Verfahrensmangels in keiner Weise dargetan ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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