VwGH 97/20/0720

VwGH97/20/072019.2.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des HC in Krems-Stein, vertreten durch Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt in

3500 Krems/Donau, Gartenaugasse 1, gegen die Erledigung des Bundesminsters für Justiz vom 9. Dezember 1996, Zl. 432.118/13-V.6/1996, betreffend die Art der Erledigung eines Ansuchens um die Bezahlung von Fotokopien vom Eigengeld, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
StVG §31 Abs2;
StVG §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
StVG §31 Abs2;
StVG §41 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit einem Schreiben vom 26. Februar 1997 sowohl an den Verfassungs- als auch an den Verwaltungsgerichtshof erklärte der im Strafvollzug angehaltene Beschwerdeführer, wegen massivster Rechtsverletzungen durch verschiedene Verwaltungsbehörden und -instanzen Beschwerde zu erheben, und beschrieb als "Sachverhalt" sieben verschiedene Anliegen, die von der "Prüfung des Bundesgesetzes über eine Amnestie" aus näher bezeichneten Anlässen bis zur "Überprüfung der verfassungswidrigen Verletzung bzw. Abänderung des Inhaltes des reformierten § 85 StVG" reichten, und als Punkt 3. auch das Anliegen der "Prüfung des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 3. Juli 1996 betreffend Kopienanfertigung" enthielten. Aufgrund "all dieser Tatsachen" ersuchte der Beschwerdeführer abschließend um die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Vom zuständigen Berichter des Verwaltungsgerichtshofes wurde dieses Schreiben - soweit es sich auf den Verwaltungsgerichtshof beziehen ließ - als Verfahrenshilfeantrag gewertet und der Antrag mit der Begründung abgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung (beim Verwaltungsgerichtshof) erscheine aussichtslos, weil der Antragsteller nicht behaupte, durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein und den Instanzenzug erschöpft zu haben, und es sich bei den der Eingabe angeschlossenen "Beschwerden", gegen deren seiner Ansicht nach unzureichende Behandlung sich der Antragsteller wende, um solche nach § 122 StVG handle, über die kein Bescheid erteilt zu werden brauche.

Beim Verfassungsgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer zur Ausführung der Beschwerde "gegen die vom Einschreiter als Bescheide qualifizierten Erledigungen" die Verfahrenshilfe bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997 führte der Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof dahingehend aus, daß als angefochtene Erledigung die vom Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 9. Dezember 1996 bezeichnet werde. Mit dieser Erledigung sei entschieden worden, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. September 1996 samt Nachtrag (richtig) vom 16. Oktober 1996 biete nicht Anlaß zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen. Für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof wurde im Ergänzungsschriftsatz die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Nach Einlangen der Verwaltungsakten und einer Gegenschrift der belangten Behörde entschied der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1997, B 502/97-18, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen und die Beschwerde - mit dem Hinweis, das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen sei nicht überprüft worden - gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde vom 3. September 1996 hatte (abgesehen von hier nicht wiedergegebenen Unterstreichungen) folgenden Wortlaut:

"Betrifft: Beschwerde gegen die Leitung der JA - Stein

Begründung

Wegen massivster vorsätzlicher Verletzung des § 75 Abs. 2 StVG durch erhebliche Behinderung meiner Bemühungen, Vorsorge für die Betreuung meines Vermögens zu treffen, und zusätzlicher Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Häftlingen, erhebe ich daher innerhalb offener Frist

B e s c h w e r d e

mit nachfolgendem Sachverhalt:

Am 22.8.1996 wollte ich die am Vortag erhaltene, offene Zivilklage vom BG-Korneuburg (siehe gestrige Beschwerde v. 2.9.1996) - wegen dieser mein Anwalt schon mehrmals beim hg. Soz.Dienst nachfragte - samt einigen weiteren für mich wichtigen Schriftstücken (ca. 20 Seiten) welche zur Vorsorge für die Betreuung meines Vermögens von erheblicher Bedeutung sind, und auch schon von meiner Wirtschaftstreuhand-Kanzlei erwartet wurden, durch den hg. Soz.Dienst kopieren lassen. Dies wurde mir auch sofort von Herrn DSA U auf meine telefonische Anfrage am Vormittag des 22.8.1996 zugesagt, da er aufgrund seiner aufwendigen persönlichen Betreuung seit über 3 1/2 Jahren genau über sämtliche privatwirtschaftlichen u. familiären Bemühungen bestens informiert ist, und daher auch die Dringlichkeiten meiner verschiedenen Vermögens-Vorsorgen kennt.

Mit beigelegtem Rapport-Ansuchen um Kopienanfertigung vom Eigengeld erhielt er noch Vormittag meine Unterlagen, und versuchte daraufhin sein Kollege, Herr S, umgehend die Bewilligung der Anstaltsleitung zu erhalten, damit die Unterlagen noch am Do. mit der Nachmittagspost an mich ergehen, sodaß ich diese noch am letzten (Amts-)Werktag, Freitag früh, mittels "reco"-Post an die verschiedenen Rechtsbeistände senden kann.

Dieses dringende Ansuchen um Kopien vom Eigengeld wurde aber nicht nur vom Direktions-Referenten namens G, sondern auch noch von seinem Kollegen, dem Strafreferenten W überraschend u. kategorisch mit schriftl. Vermerken unter dem Hinweis abgelehnt, daß es seit über einem Monat (Juli 1996) einen diesbez. Erlaß des BM für Justiz gäbe, daß Kopien für Häftlinge nur mehr ausschließlich vom Hausgeld (Arbeitsverdienst) und pro Stück um öS 5,-() anzufertigen sind. Und so konnte lediglich "gnadenhalber" nur die Klagsschrift für meinen Anwalt kopiert werden ...

3 Tage danach, am 25.8.1996, erhielt ich zufällig die Information, daß einem Mithäftling namens R von der hg. Anstaltsleitung sehr wohl ein Ansuchen um Kopien vom Eigengeld kurz vor mir bewilligt wurde, und auch diese angefertigten 190 Stück () im Gesamtbetrag von öS 950,- vom Eigengeld abgebucht wurden ...

(Daher auch die vorsätzliche Gleichheitsgrundsatz-Verletzung auch der hg. Anstaltsleitung)

Ergänzend dazu ist noch festzuhalten, daß die hg.

Anstaltsleitung weder den gegenständlichen Erlaß vom Juli 1996 unverzüglich kundgemacht hatte, noch eine entsprechende Frist dafür setzte, daß man vorsorglich für etwaige Kopien bereits im Juli vom monatlichen "Hausgeld" dafür einen Betrag sichern konnte.

Offenbar ist dieser Erlaß für die Anstaltsleitung nur für die Diskriminierung und der vorsätzlichen Vermögensschädigung von in diesen Belangen besonders engagierten Häftlingen vorgesehen

...

Nachtrag:

Aufgrund der Tatsache, daß die Beschaffung sämtlicher Büroartikel u. Schreibwaren, Telefonwertkarten, Briefmarken, Bücher, Zeitschriften, Fortbildungsmaterialien, direkte Telefongespräche und sonstige auch zur Vorsorge des Vermögens dienende Anschaffungen aus privaten Geldmitteln durch den Gesetzgeber beschlossen wurden - und somit auch die Anfertigung von Kopien bis dato - hat das BM für Justiz mit diesem ergangenen Erlaß nicht nur einen Rechtsbruch zum Zwang der Verwendung des Hausgeldes begangen, sondern auch noch erheblich den Gleichheitsgrundsatz hinsichtlich der Kosten von öS 5,-/Stk., verletzt

Und zwar wegen der Tatsache, daß der monatliche Häftlings-Arbeitsverdienst durchschnittlich netto etwa öS 1000,- beträgt, und jener der "Unbeschäftigten" gar nur als monatliche "Notstandshilfe" von derzeit etwa öS 330,- auch noch zur Anfertigung von Kopien verwendet werden muß, was bei 20 Kopien ein DRITTEL des Monatsgeldes bedeutet

Daher ergeht auch noch gegen diesen völlig gesetzwidrigen Erlaß des BM für Justiz eine Kopie dieses Schreibens an das Parlament, die Vollzugskommission, sowie auch an die Staatsanwaltschaft-Krems wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Vermögensschädigung an meinen Vermögenswerten durch die hg. Anstaltsleitung.

Sowie auch innerhalb der offenen 6 Wochenfrist von einem Anwalt

entsprechene Beschwerden an den Verwaltungs- u. Verfassungsgerichtshof."

Nach dem Inhalt der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten verfügte der Beschwerdeführer, wie zum Verständnis hinzuzufügen ist, am 22. August 1996 zwar über S 2.476,-- Eigengeld, aber über kein Hausgeld mehr. In seiner Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 1996 machte er im wesentlichen geltend, auch sein Vorschlag, das Hausgeldkonto im voraus mit den Kopierkosten von ca. S 100,-- zu belasten, weil er ja "ohnedies im nächsten Monat auf Äseinö Hausgeldkonto das "Unbeschäftigtengeld" erhalte", sei abgelehnt worden.

Nach Einlangen eines Berichtes des Anstaltsleiters vom 21. November 1996 (auch zu der die Öffnung von Gerichtspost betreffenden Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 1996) erledigte die belangte Behörde die Eingaben

des Beschwerdeführers mit folgendem Schreiben vom 9. Dezember 1996:

"An den Herrn Leiter der Justizanstalt

STEIN

Betrifft: Strafgefangenen

HC -

Beschwerden

Zu GZ 7084/67-V1u/1996 vom 21.11.1996

Hinsichtlich der Beschwerde des Strafgefangenen C vom 2.9.1996 betreffend die Übergabe von geöffneter Gerichtspost ersucht das Bundesministerium für Justiz um Erledigung im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 121 Abs. 1 StVG.

Die Beschwerde vom 3.9.1996 samt Nachtrag vom 16.9.1996 (behauptete Kopienherstellung von Gerichtspost und Bezahlung von Kopien vom Hausgeld) bieten zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen durch das Bundesministerium für Justiz nicht Anlaß.

Es wird ersucht, den Strafgefangenen hievon in Kenntnis zu setzen und ihn im Sinne des Berichtes vom 21.11.1996 zu belehren."

Die vorliegende Beschwerde gegen den die Beschwerde vom 3. September 1996 und ihren Nachtrag (richtig: vom 16. Oktober 1996) betreffenden Teil dieses insoweit nur dem Bundesminister für Justiz und nicht, wie in der Beschwerde auch erwogen wird, dem Leiter der Justizanstalt zurechenbaren Schreibens ist nicht zulässig:

Gemäß § 122 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG setzt die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Art. 130 Abs. 1 lit. b und letzter Satz B-VG abgesehen - das Vorliegen eines Bescheides voraus.

Von einem Bescheid in diesem Sinne kann nur dann die Rede sein, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. den hg. Beschluß vom 26. April 1991, Zl. 90/18/0206; allgemein zu den Elementen des Bescheidbegriffes den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A).

Im Hinblick auf diesen Bescheidbegriff kann in Verbindung mit der Bestimmung des § 122 StVG der angefochtene Teil der Erledigung der belangten Behörde vom 9. Dezember 1996 nicht als Bescheid angesehen werden, gab darin die belangte Behörde doch ausschließlich zu erkennen, daß sie sich "zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen" nicht veranlaßt fühle. Hierin liegt der wesentliche Unterschied gegenüber formal ähnlichen Erledigungen der belangten Behörde, die vom Verwaltungsgerichtshof - in Fällen, in denen das behandelte Anliegen ein subjektives Recht des Einschreiters betraf - als Bescheide gewertet wurden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0750, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auch zu Recht davon abgesehen, das Anbringen des Beschwerdeführers bescheidmäßig zu erledigen:

Die Ablehnung eines Ansuchens eines Strafgefangenen, über sein Eigengeld in bestimmter Weise verfügen zu dürfen, betrifft zwar subjektive Rechte des Strafgefangenen (vgl. dazu etwa § 41 Abs. 3 StVG), und sie kann auch dann Gegenstand einer bescheidmäßig zu erledigenden Beschwerde gemäß § 120 Abs. 1 StVG und einer Bescheidbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. dessen Erkenntnis vom 25. Februar 1971, Slg. Nr. 6.360) oder vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 1992, Zl. 92/01/0036 und Zl. 92/01/0040) sein, wenn der beabsichtigten Verfügung im zu entscheidenden Fall etwa § 31 Abs. 2 StVG, wonach sich Strafgefangene Sachgüter oder Leistungen außer den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen nur aus den Mitteln des Hausgeldes verschaffen dürfen, entgegensteht. Dazu, daß letzteres bei der gewünschten Verwendung des Eigengeldes für die Herstellung von Fotokopien der Fall ist, kann auf das schon im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1989, Zl. 89/01/0048, Slg. Nr. 12.899/A, verwiesen werden. Voraussetzung dafür, dies in Erledigung einer Beschwerde bescheidmäßig auszusprechen, ist jedoch ein Vorgehen des betroffenen Strafgefangenen, das sich als Versuch einer Durchsetzung des von ihm artikulierten Sachanliegens verstehen läßt. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer etwa 20 Fotokopien (die ihm übermittelte Klagsschrift samt einigen weiteren für die Betreuung seines Vermögens nach seiner Darstellung wichtigen, von seinem Wirtschaftstreuhänder erwarteten Schriftstücken) herstellen und mit Eigengeld bezahlen wollen. Da dies als unzulässig erkannt wurde und der Beschwerdeführer über kein Hausgeld verfügte, wurde ihm die Klagsschrift, wie er in seiner Eingabe an die belangte Behörde ausführte, "gnadenhalber" - also offenbar kostenlos - kopiert. Die Beschwerde an die belangte Behörde, zu der sich der Beschwerdeführer daraufhin veranlaßt sah, war nicht als Versuch zu werten, hinsichtlich der verbleibenden etwa 15 Kopien eine Revision der Entscheidung des Anstaltsleiters herbeizuführen. Sie stand vielmehr unter dem Gesichtspunkt der behaupteten "massivsten vorsätzlichen Verletzung des § 75 Abs. 2 StVG durch erhebliche Behinderung meiner Bemühungen, Vorsorge für die Betreuung meines Vermögens zu treffen" und der behaupteten "zusätzlichen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Häftlingen", wobei sie sich - abgesehen von dem "Nachtrag", in dem der in der entscheidenden Frage nur das Gesetz wiederholende Erlaß vom Juli 1996 als "völlig gesetzwidrig" bezeichnet und aus diesem Grund die Befassung verschiedener anderer Stellen angekündigt wurde - gegen die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers für ihn überraschende und ihn mit dem Ziel der vorsätzlichen Vermögensschädigung gegenüber zumindest einem anderen Häftling diskriminierende Umsetzung des Erlasses durch die Leitung der Justizanstalt wandte. Die belangte Behörde hat die Eingabe angesichts ihres konkreten Inhaltes daher zu Recht als Aufsichtsbeschwerde gewertet, die keiner bescheidmäßigen Erledigung bedurfte.

Da die angefochtene Erledigung kein Bescheid ist, war die dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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