Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
StPO §186 Abs5;
StVG §122;
StVG §38 Abs1;
StVG §38 Abs2;
StVG §40 Abs2;
StVG §86 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
StPO §186 Abs5;
StVG §122;
StVG §38 Abs1;
StVG §38 Abs2;
StVG §40 Abs2;
StVG §86 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
1. Soweit mit den angefochtenen Bescheiden Verfahrenskosten auferlegt wurden, wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Punkte B1 und B3 des erstangefochtenen Bescheides vom 4. April 1997, Jv 3636-16a/96 (protokolliert zu hg. Zl. 97/20/0633), gegen den Punkt B 2 des zweitangefochtenen Bescheides vom 4. April 1997, Jv 3775-16a/96 (protokolliert zu hg. Zl. 97/20/0634), und gegen den Punkt C2 des drittangefochtenen Bescheides vom 7. April 1997, Jv 898-16a/97 (protokolliert zu hg. Zl. 97/20/0635) richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, das heißt, insoweit sich diese Beschwerde auch gegen die Punkte B2 und B4 des erstangefochtenen Bescheides, die Punkte B4 und B5 des zweitangefochtenen Bescheides vom 4. April 1997, Jv 3775-16a/96 (protokokolliert zu hg. Zl. 97/20/0634), den Punkt A des Bescheides vom 7. April 1997, Jv 898-16a/97 (protokolliert zu hg. Zl. 97/20/0635) und den Bescheid vom 7. April 1997, Jv 899-16a/97 (protokolliert zu hg. Zl. 97/20/0636) richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Kopien der angefochtenen Bescheide sowie der zu den im Folgenden genannten Teilaspekten vorgelegten Verwaltungsakten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes vom 10. Jänner 1996 bis zum 15. April 1998 in der Justizanstalt des Landesgerichtes A, wobei er sich bis 22. Juni 1997 in Untersuchungshaft, davon in der Zeit vom 15. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 in "Zwischenstrafhaft", die restliche in Strafhaft befand (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Beschwerdevorbringen zur hg. Zl 98/20/0239,0240). An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die JA B, am 25. November 1998 von dort in die JA C und am 21. Dezember 1998 in deren Außenstelle nach D verlegt, wo er sich derzeit in Strafhaft befindet. In der Zeit vom 7. Oktober bis 19. Dezember 1996 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik.
Am 3. Juni 1996 richtete der Beschwerdeführer seine als "11. Beschwerde" bezeichnete Eingabe an den Leiter der Justizanstalt A, in der er sich - soweit hier relevant - dagegen wendet, ihm sei an diesem Tag gegen 14.00 Uhr die Annahme seiner Post verweigert worden (Punkt I.) und im Übrigen seien seine Anträge Nr. 83 auf zusätzliche Obstration für Vegetarier (Punkt IV.) und sein Antrag Nr. 105 auf Auszahlung eines Hausgeldes für den Monat Mai, präzisiert mit 1. bis 15. Mai 1996, daher auf die Zeit der Untersuchungshaft beschränkt (Punkt III), zu Unrecht abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 gab der Leiter der Justizanstalt A der Beschwerde hinsichtlich des Punktes III gemäß §§ 121 Abs. 1 und 54 StVG in Verbindung mit § 186 Abs. 5 StPO nicht Folge und sprach im Übrigen aus, dass nach Durchführung entsprechender Erhebungen ein Anlass zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten gemäß § 122 in Verbindung mit § 14 StVG nicht habe gefunden werden können.
Mit seiner als "9. Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 20. Mai 1996 hatte der Beschwerdeführer u.a. auch bemängelt, ihm sei die Teilnahme an der Sportausübung ohne Grund verweigert worden. Mit Bescheid vom 20. November 1996 (dessen Punkt VI.) wurde der Beschwerde in diesem Punkt keine Folge gegeben und in der Begründung lediglich festgestellt, "dass diesbezüglich bereits eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde erster Instanz an die Vollzugsoberbehörde als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung übermittelt wurde".
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer (Administrativ-)Beschwerde.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dieser Beschwerde nicht Folge gegeben.
Zu deren Punkt B1 (betreffend den Punkt VI des Bescheides vom 20. November 1996 über die "9." Beschwerde betreffend die Verweigerung der Teilnahme am Sport) wurde ausgeführt, die Teilnahme am Sport sei nach § 43 StVG nur zu gestatten, wenn dies u. a. nach dem Gesundheitszustand des Strafgefangenen vertretbar sei. Nach Stellungnahme der Justizanstalt A habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerde noch immer im Hungerstreik befunden, weshalb das Sportverbot aus medizinischer Sicht zu Recht ausgesprochen worden sei. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass "wegen desselben Beschwerdegrundes bereits von der Vollzugsoberbehörde eine Entscheidung ergangen" sei.
Zu Punkt B2 der Beschwerde (betreffend Punkt I der "11." Beschwerde vom 3. Juni 1996, über die Verweigerung der Postannahme) führte die belangte Behörde aus, die Zeiten der Postabholung seien vom Leiter der Justizanstalt zu bestimmen, ein subjektives Recht darauf, zu anderen Zeiten die Post abzugeben, bestehe nicht. Es seien auch keine begründeten Zweifel erkennbar, dass der Dienst habende Abteilungskommandant den Beschwerdeführer nicht (Anmerkung: wie vom Beschwerdeführer bestritten) schlafend vorgefunden habe. Überdies sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, schon um 7.00 Uhr in der Früh dieses Tages seine übers Wochenende angefallene Post zur Weiterleitung abzugeben.
Zu Punkt B3 dieser Beschwerde (betreffend den Punkt III der "11." Beschwerde hinsichtlich Hausgeld für den Monat Mai) führte die belangte Behörde aus, nach Auskunft der Justizanstalt habe der Beschwerdeführer bei Eintritt S 746,-- bei sich gehabt; außerdem seien ihm bis Ende Mai 1996 S 1.100,-- gutgebucht worden. Für Untersuchungshäftlinge sehe § 186 Abs. 5 StPO eine Gutbuchung von 5 % der niedrigsten Arbeitsvergütung nur bei Mittellosigkeit vor. Eine solche sei aber in dem Zeitpunkt nicht vorgelegen. In rechtlicher Würdigung habe die Vollzugsbehörde entschieden, dass eine Gutbuchung der Arbeitsvergütung nur für die Zeit der Strafhaft nach § 54 Abs. 3 StVG erfolgen könne, wenn der Untersuchungshäftling ohne sein Verschulden nicht arbeite. Mangels Mittellosigkeit komme daher § 186 Abs. 5 StPO nicht zum Tragen, sondern § 54 Abs. 3 StVG nur für die Zeit der Zwischenstrafhaft.
Zu Punkt B4 der Beschwerde (betreffend den Punkt IV der "11." Beschwerde über die erhöhte Obstration für Vegetarier) führte die belangte Behörde aus, auf § 38 StVG bestehe kein subjektives Recht des Strafgefangenen. Ein Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten sei nicht erkennbar. Immerhin nenne § 38 StVG nur bestimmte Gruppen, bei denen lediglich jene Kostgebote im Sinne der jeweiligen Religion zu berücksichtigen seien, je nach dem Religionsbekenntnis zwingend seien. Diätisch notwendige Einschränkungen seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Im Übrigen habe die Justizanstalt schon ausreichend dargelegt, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eine höhere Abwechslung bei fleischloser Kost nicht durchführbar sei.
Mit dem Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt A vom 11. Dezember 1996 wurde - soweit dies im Beschwerdefall noch von Relevanz ist - dem in Punkt VII, B4 der vom Beschwerdeführer als
"12. Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 14. Juni 1996 aufgelisteten Begehren betreffend die Ausschmückung des Haftraumes mit Taubenfedern, in Punkt IV dieser Beschwerde enthaltenen Begehrens betreffend die Aufnahme des Briefkontaktes via Hauspost zu "Margret Trapp" zurückgewiesen. Hinsichtlich der Abnahme der Taubenfedern führte die Behörde erster Instanz aus, diese Gegenstände seien zum Ausschmücken des Haftraumes im Sinne des § 40 Abs. 2 StVG nicht geeignet und stellten auch sonst keine Gegenstände im Sinne des § 32 Abs. 2 StVG dar. Im Übrigen seien die Bestimmungen des § 33 StVG vom Beschwerdeführer nicht eingehalten worden, die Abnahme der Taubenfedern sei schon aus hygienischen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Die Zurückweisung der Beschwerde im Punkt VII begründete die Behörde erster Instanz mit dem Umstand, dass eine Insassin dieses Namens zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Haft gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum (Administrativ-)Beschwerde an die belangte Behörde.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab diese der Administrativbeschwerde nicht Folge und führte zu diesen Punkten im Wesentlichen aus, zur Zurückweisung des Antrages auf Herstellung eines Kontaktes mit einer Mitinsassin via Hauspost stelle sich nicht die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Briefverkehr via Hauspost gemäß § 86 Abs. 1 StVG gestattet hätte werden sollen; in Wahrheit es handle sich um eine Aufsichtsbeschwerde, da der Beschwerdeführer den Vorwurf erhoben habe, weitere Erkundigungen zu einer möglichen Namensänderung der Empfängerin unterlassen zu haben. Ein Anlass zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten sei aber nicht erkennbar. Zu der Beschwerde gegen die Wegnahme von Taubenfedern aus seinem Haftraum sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass diese keine geeigneten Gegenstände im Sinne des § 40 Abs. 2 StVG zur Ausschmückung des Haftraumes darstellten. Das subjektive Recht auf Ausschmückung bestünde nämlich nur so weit, als nicht Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdet würden. Da jedoch Tauben, wie allgemein bekannt, häufig Krankheiten hätten und diese auch übertragen könnten, sei aus Gründen der Hygiene ein solcher Zimmerschmuck nicht zu gestatten. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass man solche Federn reinigen bzw. desinfizieren könne, werde im Hinblick auf den Aufwand nicht gefolgt. Es bedeutete eine unverhältnismäßige Mehrbelastung für die Anstalt, sollte dies beispielgebend auch für andere Häftlinge sein. Im Übrigen habe der Gesetzgeber im Rahmen des § 40 StVG andere Gegenstände, insbesondere Bilder, Bastelarbeiten u.ä., im Auge gehabt.
Am 3. September 1996 richtete der Beschwerdeführer seine als
"19. Beschwerde" bezeichnete Eingabe an den Leiter der Justizanstalt A, in dem er sich u.a. gegen die Unregelmäßigkeit und Kürze der ihm gewährten Sportausübung und Teilnahme an Gesellschaftsspielen (Punkt III dieser Beschwerde) wendete. Mit Bescheid des Leiters der Justizanstalt A vom 26. Februar 1997 wurde hinsichtlich dieser Punkte ein Anlass zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten gemäß § 122 in Verbindung mit § 14 StVG nicht gefunden. Dagegen richtete der Beschwerdeführer seine "27. Beschwerde" vom 6. März 1997 (deren Punkte 2a und 2b) sowie gegen die Administrativverfügung vom 6. März 1997 des Anstaltsleiters (dem Beschwerdeführer am selben Tage kundgemacht) betreffend den Ausschluss von der Teilnahme am Gottesdienst für den Monat März 1997, der mit dem - auch hg. bereits aktenkundigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, Zlen. 97/20/0809, 0810) - Vorfall vom 1. März 1997 begründet worden war.
Mit dem drittangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde auch dieser ("27.") Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies zu Punkt A (betreffend Ausschluss vom Gottesdienst für März 1997) im Wesentlichen damit, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei Rücksprache mit dem zuständigen Seelsorger gehalten worden. Bestreite der Beschwerdeführer nach wie vor einen Vorfall an diesem Tag in der Anstaltskirche, so werde ihm entgegengehalten, dass diesbezüglich ein Ordnungsstrafverfahren anhängig sei. Gemäß § 85 Abs. 2 zweiter Satz StVG könne der Anstaltsleiter aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst ausschließen. Die den Ausschluss verfügende Anordnung sei daher vom Gesetz gedeckt gewesen. Zu den Punkten C1 und C2 der Administrativbeschwerde führte die belangte Behörde aus, dass diese Beschwerde einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich sei, da die Angaben des Beschwerdeführers über die Frequenz seiner sportlichen Betätigungen nicht näher, etwa durch Zeitpunkte, konkretisiert worden seien. § 58 Abs. 1 StVG sehe lediglich vor, dass den Strafgefangenen Gelegenheit zu sportlicher Betätigung zu geben sei. Gemäß § 183 Abs. 1 StPO gelte diese Bestimmung in Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung der StPO auch für Untersuchungshäftlinge. Dass dem Beschwerdeführer jedoch keinerlei Gelegenheit zum Sport gegebenen worden sei, behaupte er selbst nicht. Der Beschwerdeführer habe sich auch darüber beschwert, dass den Gefangenen zu selten Gelegenheit zu Gesellschaftsspielen gegeben worden sei, damit berufe er sich auf einen Anspruch nach § 58 Abs. 1 StVG. Er habe aber nicht behauptet, dass es solche Gelegenheiten überhaupt nicht gegeben habe. Einen Anspruch auf bestimmte Zeitpunkte oder eine bestimmte Häufigkeit solcher Freizeitgestaltungen biete § 58 StVG nicht.
Mit Bescheid vom 26. Februar 1997 verhängte der Anstaltsleiter über den Beschwerdeführer die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes in der Dauer von insgesamt 28 Tagen, weil der Beschwerdeführer
1. sich am 18. Februar 1997 in der Justizanstalt A dadurch vorsätzlich gegenüber einer im Strafvollzug tätigen Person ungebührlich benommen habe, dass er sich gegenüber dieser mit den Worten: "sind Sie krank", "Sie müssen krank sein, ansonsten könnten Sie nicht solche Ordnungsstrafen verhängen," gegenüber einem anderen namentlich genannten Strafvollzugsorgan mit: "greif du mi net an" und gegenüber einem dritten Strafvollzugsorgan: "kumm eina du Drecksau" und "Arsch" geäußert habe;
2. am 18. Februar 1997 in der Justizanstalt A vorsätzlich entgegen den allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen gemäß § 26 StVG gehandelt habe, indem er den Anordnungen der im Punkt 1. genannten Justizvollzugsorgane, zu seinem Haftraum zu gehen, trotz erfolgter Abmahnung vorsätzlich nicht Folge geleistet und erst, nachdem ihm ein Justizvollzugsorgan am Arm in Richtung des Haftraumes gewiesen habe, zu diesen gegangen sei und in weiterer Folge das Betreten des Haftraumes verweigert habe;
3. am 18. Februar 1997 in der Justizanstalt A vorsätzlich entgegen den allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen gemäß § 26 StVG gehandelt und somit die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährdet habe, indem er gegen einen namentlich genannten Strafvollzugsbeamten einen Faustschlag gegen dessen Kopf geführt und diesen erst ca. 20 cm vor dessen Gesicht gestoppt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Ordnungswidrigkeiten nach §§ 107 Abs. 1 Z. 9, 26 Abs. 2 bzw. §§ 107 Abs. 1 Z. 10, 26 Abs. 1 StVG jeweils in Verbindung mit § 183 Abs. 1 StPO begangen. In seiner - mit "28" nummerierten - Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis bestritt der Beschwerdeführer den Vorfall und legte seine Sicht der Ereignisse dar.
Mit dem viertangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Beschwerde keine Folge und begründete ihre Entscheidung nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, es bestünden keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall am 18. Februar 1997 so zugetragen habe, wie dies die beteiligten Justizvollzugsbeamten übereinstimmend dargestellt hätten. Die rechtliche Würdigung sei einwandfrei gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer hinsichtlich der den drei namentlich genannten Justizverwaltungsorganen gegenüber gemachten Äußerungen laut Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geständig gewesen. Betreffend den zu Punkt 3. gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf sei auszuführen, dass entgegen seiner diesbezüglichen Behauptung keineswegs eine Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB vorgelegen habe und andererseits das nicht vollständige Ausführen des Schlages keine jegliche Strafbarkeit ausschließende Wirkung gehabt habe. Wenngleich er den Beamten nicht verletzt habe und auch nicht habe verletzen wollen, so habe die Geste genug Bedrohliches in sich gehabt, um zumindest als ungebührliches Benehmen geahndet zu werden. Insoweit sich der Beschwerdeführer geweigert habe, den Haftraum zu betreten bzw. dort hineinzugehen, stelle auch das eine Nichtbefolgung einer Anordnung dar, die jedenfalls ein Erfassen am Arm sowie die angemessene Anwendung körperlicher Gewalt (leichter Stoß) in der Folge rechtfertige. Der vom Beschwerdeführer behauptete leichte Stoß oder Schubs mit der flachen Hand gegen den Oberkörper erscheine auch unter diesen Umständen im Sinne des § 104 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 StVG gerechtfertigt. Strafart und Strafhöhe der verhängten Ordnungsstrafe sei in Anbetracht der dem Strafgefangenen zur Last fallenden Erschwerungsgründe unbedenklich.
Gegen diese oben wiedergegebenen Teilaspekte der vier angefochtenen Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diese Bescheide - im bekämpften Umfang - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Hinsichtlich des erst-, zweit- und viertangefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Begründung dieser Bescheide geltend. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich der Beschwerdeführer gegen alle vier angefochtenen Bescheide mit im Folgenden zu behandelnden Einzelargumenten.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. A. Rechtsnormen und Allgemeines:
Über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge ordnet § 183 Abs. 1 StPO 1975 an, dass auf die Anhaltung in Untersuchungshaft die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden sind, es sei denn, dass in der Strafprozessordnung etwas anderes bestimmt ist.
Gemäß § 184 StPO soll die Anhaltung in Untersuchungshaft den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühles, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln.
Nach der Bestimmung des ersten Satzes des § 186 Abs. 1 StPO sind die Untersuchungshäftlinge womöglich einzeln zu verwahren. Nach Absatz 3 desselben Paragraphen ist den Untersuchungshäftlingen auf ihr Ansuchen zu gestatten, dass ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Missbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet.
Absatz 4 der genannten Bestimmung lautet:
"Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden."
§ 186 Abs. 5 sechster Satz StPO sieht vor, dass dann, wenn einem Untersuchungshäftling offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung stehen, ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag in Höhe von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden kann.
Gemäß § 188 Abs. 1 StPO steht die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von den im Gegenstand nicht in Betracht kommenden Fällen der Entscheidung gemäß Absatz 2 des genannten Paragraphen abgesehen, stehen im Übrigen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu.
§ 26 Strafvollzugsgesetz (StVG) bestimmt die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen wie folgt:
"(1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
(2) Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
(3) Die Strafgefangenen dürfen nicht eigenmächtig die ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Räume verlassen oder die ihnen bei der Arbeit, bei der Bewegung im Freien, im gemeinsamen Schlafraum oder sonst zugewiesenen Plätze wechseln. Sie haben sich an die Tageseinteilung zu halten.
(4)...."
Gemäß § 38 Abs. 1 StVG sind die Strafgefangenen mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muss den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
Nach § 38 Abs. 2 StVG ist bei der Verpflegung auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
§ 40 Abs. 2 StVG befasst sich mit der Ausschmückung der Hafträume. Er bestimmt, dass die Strafgefangenen berechtigt sind, den Haftraum nach ihren Vorstellungen, insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.
§ 54 StVG bestimmt:
"(1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im Nachhinein (Unterstreichung nicht im Original) nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im § 53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.
(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 54a, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.
(3) Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.
(4)..."
§ 58 Abs. 1 StVG bestimmt, dass die Strafgefangenen zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten sind. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen), zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben.
§ 85 Abs. 1 StVG bestimmt, dass jeder Strafgefangene das Recht hat, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.
Nach § 107 Abs. 1 StVG begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
1.- 8.....
9. sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt.
Die Strafgefangenen können sich nach der Bestimmung des § 120 Abs. 1 StVG gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sie sich jedoch nur nach § 122 beschweren.
Die Strafgefangenen haben nach § 122 StVG auch das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.
Nach §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG haben Berufungsbescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, Entscheidung 8 zu § 67 AVG und Entscheidung 1 bis 9 zu § 60 AVG nachgewiesene Rechtsprechung). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/13/0201).
B.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der erst-, dritt- und viertangefochtene Bescheid leide schon deswegen an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan habe. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang jedoch entgegenzuhalten, dass auch bei einer knappen Begründung dann für die Parteien des Verfahrens und die überprüfenden Kontrollinstanzen eine Nachvollziehbarkeit bestehen bleibt, wenn die vollinhaltliche Bestätigung der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung außer Zweifel steht (vgl. zum bloßen Verweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1989, Zlen. 88/16/0051, 0052, vom 19. März 1991, Zl. 85/08/0042, vom 27. April 1992, Zl. 90/19/0324, vom 14. September 1992, Zl. 91/15/0044, zuletzt auch hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0068). Da sich im Beschwerdefall eine Begründung der angefochtenen Bescheide hinlänglich ergibt, kann diesem Einwand daher nicht beigepflichtet werden.
II. Zu der Einstellung:
Mit den angefochtenen Bescheiden in ihrer jeweils unberichtigten Fassung hatte der Präsident des Landesgerichtes A (die belangte Behörde) unter anderem auch ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer "die mit S 20,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last" fielen.
Den angefochtenen Bescheiden lässt sich für die Auferlegung von Kosten des Administrativbeschwerdeverfahrens in Höhe von jeweils S 20,-- keine Begründung entnehmen.
Mit den Bescheiden vom 4. März 1998, Jv 662-16a/98, bzw. vom 27. Oktober 1998, Jv 3386-16a/98, der belangten Behörde wurden diese Kostenaussprüche ersatzlos behoben, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehören.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte ersatzlose Behebung der Kostenersatzaussprüche war die Beschwerde daher in diesem Umfang in Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
III. Zu den Zurückweisungen (betreffend die Angelegenheiten "Sportausübung am 14. Mai 1996", "Hausgeld für Mai 1997", "Aufnahme eines Kontaktes via Hauspost zu einer Mitinsassin" und "Frequenz der ermöglichten Sportausübung und Gesellschaftsspiele"):
1. Nach dem Inhalt der in den Fragen der terminlich bestimmten Nichtgewährung der Teilnahme am Sport (in 97/20/0633) und der - allgemeinen - Frequenz von Sport und Spiel (in 97/20/0635) vom Beschwerdeführer erhobenen Administrativ-Beschwerden ist davon auszugehen, dass diese Eingaben von der belangten Behörde zutreffend als Aufsichtsbeschwerden im Sinne des § 122 StVG gewertet wurden, weil das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in diesen Punkten lediglich auf die Erzielung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gerichtet war. Auf solche gemäß § 122 StVG erhobene Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 3. April 1980, Zl. 583/80, u.a.).Die belangte Behörde hat auch nach dem Inhalt ihrer Entscheidung keinen normativen Abspruch über diese Aufsichtsbeschwerden intendiert, sondern lediglich davon Mitteilung gemacht, dass vom Aufsichtsrecht nicht Gebrauch gemacht werde. Damit liegt aber ein tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 131 B-VG nicht vor.
2. Hinsichtlich der weiteren nicht als Aufsichtsbeschwerden zu wertenden Punkte( betreffend "Hausgeld" und "Kontakte zur Mitinsassin") war zu prüfen, inwieweit davon subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein konnten. Für die Annahme eines subjektiven Rechtes spricht die in der Zwischenzeit verfestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ableitung solcher Rechte aus Vorschriften, die der Behörde auch und gerade im Interesse der betroffenen Personen bestimmte Pflichten auferlegen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. Oktober 1976, Slg. Nr. 9151/A, vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.129/A, vom 19. März 1991, Slg. Nr. 13.411/A, und vom 24. Jänner 1994, Slg. Nr. 13.985/A; Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 119). Ausgangspunkt bei der Frage nach dem Vorliegen eines subjektiven Rechts hat das jedenfalls gegebene faktische Interesse des Strafgefangenen zu sein. Die Frage, ob nun dieses faktische Interesse zu der entsprechenden Norm des objektiven Rechtes in einer Situation bloßer Reflexwirkung steht oder zu einem subjektiv-öffentlichen Recht verdichtet erscheint, wird nach Rechtsprechung und Lehre dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Wendung über die Qualifikation dieses Interesses findet, nach einer Zweifelsregel gelöst. Ob die Rechtsordnung dem Einzelnen eine Berechtigung gewährt bzw. ein subjektives Recht einräumt, ist durch Auslegung der betreffenden Rechtsvorschriften festzustellen. Unter Berücksichtigung des im B-VG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist im Zweifel davon auszugehen, dass eine Norm des objektiven Rechtes auch ein subjektives Recht gewährt (vgl. dazu Walter-Mayer, a. a.O.). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob überhaupt ein Zweifelsfall vorliegt. Wendungen im Gesetz wie "soweit dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden" oder "soweit kein Missbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist" sind ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber eben keine subjektiv-öffentlichen Rechte, das heißt keine verfolgbaren Rechtsansprüche, einräumen wollte. Aus den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen zu den in diesem Punkte verbliebenen, nachfolgend behandelten Themen lassen sich aber zu subjektiven Rechten verdichtete Interessen des Gefangenen nicht entnehmen. Es ist vielmehr so, dass Rechtsansprüche der behaupteten Art in den hier behandelten Punkten nicht vorliegen. Weder besteht ein subjektiv-öffentliches Recht des Gefangenen auf Kontaktaufnahme via Hauspost mit anderen Insassen noch ist eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers in Sachen "Hausgeld" auch in abstracto möglich, weil der Untersuchungsgefangene nach § 186 Abs. 5 sechster Satz StPO eben keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung von Hausgeld monatlich im Vorhinein hat. Überdies geht bereits aus seinem eigenen Vorbringen hervor, dass er bei seiner Einlieferung einen Bargeldbetrag in Höhe von S 746,-- bei sich gehabt hat und somit nicht mittellos war, andererseits ihm in Entsprechung der oben bereits zitierten Gesetzesbestimmung am Ende des Monats (" im Nachhinein") ein Betrag von S 1.100,-- gutgebucht worden war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der (die) Beschwerdeführer(in) durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Da dies in den bezeichneten Punkten aus den oben dargelegten Erwägungen nicht der Fall ist, war die Beschwerde in diesen Punkten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
IV. Zu den Abweisungen (betreffend die Angelegenheiten "Ausschluss vom Gottesdienst für März 1997", "Verweigerung der Postannahme", "Ausschmückung des Haftraumes mit Taubenfedern", "zusätzliche Obstration" und "Ordnungsstrafen"):
Insoweit der Beschwerdeführer Begründungsmängel geltend macht, ist auf das unter Punkt I.B Gesagte zu verweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer den beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde zu seinem den Ausschluss vom Gottesdienst und die Ordnungsstrafen begründenden Verhalten lediglich seine eigene Sicht der Ereignisse entgegenhält, ist darauf zu verweisen, dass es ständiger Judikatur entspricht, dass der Verwaltungsgerichtshof die in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Annahmen der belangten Behörde nur insoweit zu überprüfen in der Lage ist, als sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden, der ermittelte Sachverhalt unzureichend ist und daher einer Ergänzung bedarf, sowie dann, wenn die Annahmen der belangten Behörde auf Grund eines Verfahrens zu Stande gekommen sind, welches den Verfahrensvorschriften nicht entsprach. Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist weiters die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung. Bei der Beweiswürdigung handelt es um einen Denkvorgang, der dafür bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Sachverhalt festzustellen. Die Beweiswürdigung kann durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Eine unschlüssige Beweiswürdigung bewirkt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0525, und die dort wiedergegebene Judikatur). Die Verwaltungsbehörden haben der Darstellung des Beschwerdeführers nicht jene Glaubwürdigkeit zuerkannt wie den in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Schilderungen der betroffenen Beamten. Dies allein verstößt nicht gegen Denkgesetze. Aus der bloßen Gegendarstellung des Beschwerdeführers können Zweifel an der Schlüssigkeit der behördlichen Erwägungen daher nicht abgeleitet werden.
Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich das subjektivöffentliche Recht auf Ausschmückung seines Haftraumes im Sinne des § 40 Abs. 2 StVG zuzugestehen, allerdings mit der Einschränkung, dass dieses Recht - wie dies die belangte Behörde dazu grundsätzlich zutreffend ausgeführt hat - nur im Rahmen dessen ausgeübt werden darf, was zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gefangenenhaus möglich ist. Beharrt der Beschwerdeführer auf der Ausschmückung seines Haftraumes mit Taubenfedern, die von der Verwaltungsbehörde aus hygienischen Gründen - daher auch nicht erkennbar willkürlich - als der Aufrechterhaltung der Ordnung widersprechend angesehen und entfernt wurden, so ist er durch deren Verbot nicht in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Ausschmückung seines Haftraumes im Sinne dieser gesetzlich normierten Einschränkung verletzt worden.
Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer als angeblichem Vegetarier begehrte zusätzliche Obstration. Wohl besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf ausgewogene und den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Nahrung, dass der Beschwerdeführer zu dem im § 38 Abs. 2 StVG genannten Personenkreis gehört, ist aber nicht aktenkundig. Ein Anspruch auf vom allgemeinen Speiseplan abweichende Ernährung auch für andere Gefangene lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Ebenso verhält es sich mit dem Postverkehr des Gefangenen. Das vom Gesetz grundsätzlich eingeräumte Recht auf Briefverkehr lässt sich nicht dahin ausdehnend interpretieren, dass die Entgegennahme verfasster Poststücke jederzeit ermöglicht werden sollte; auch hier ist das subjektive-öffentliche Recht auf Briefverkehr durch die organisatorischen Aspekte beschränkt.
Es erweist sich die Beschwerde in den im Punkt IV dieser Begründung enthaltenen Punkten aus den dargelegten Gründen als unbegründet und war insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
V. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere §§ 51 und 56 VwGG, betreffend den Kostenersatz bei teilweiser Klaglosstellung, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
VI. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Oktober 1999
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