VwGH 97/20/0392

VwGH97/20/039211.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des W in St. Andrä Wördern, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, Wiener Straße 18, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. Mai 1997, Zl. Wa-146/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Mandatsbescheid vom 6. März 1997 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nach dem im Akt befindlichen Rückschein am 12. März 1997. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, daß gegen diesen Bescheid die Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mittels Telefax eingebracht werden könne. Innerhalb der Frist zur Erhebung der Vorstellung wurde mit dem Beschwerdeführer am 20. März 1997 vor der BH Tulln ein Protokoll aufgenommen, in dem er das Rechtsmittel der Vorstellung erhob mit der Begründung, sollte es zu keiner gerichtlichen Verurteilung (Anmerkung: wegen Körperverletzung und Nötigung) kommen, wolle er seine Waffen wieder zurückbekommen, mit diesen wolle er nämlich "schießsportlich" tätig sein können. Erst mit Eingabe vom 8. April 1997 (sohin außerhalb der zweiwöchigen Frist zur Erhebung der Vorstellung) erhob der Beschwerdeführer schriftlich Vorstellung gegen das über ihn verhängte Waffenverbot, wiederum mit der Begründung, er wolle "nach der Strafverhandlung meine Gewehre für die Jagd, die Faustfeuerwaffen für sportliche Zwecke und für die Jagd als Fangschußwaffen auf Schwarzwild und Raubzeug verwenden". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. April 1997 wurde

a) die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 20. März 1997 als unzulässig eingebracht und

b) die Vorstellung vom 8. April 1997 als verspätet eingebracht

zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 1997 zugestellt.

Mit Eingabe vom 2. Mai 1997 - und sohin innerhalb der Frist des § 63 Abs. 5 AVG - erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Berufung, die wie folgt lautet:

"Waffenverbot - Vorstellung - Zurückweisung

Ich, W in Königstetten, erhebe gegen den Bescheid, Zl. 11-W/97, des Waffenverbotes Berufung.

Möchte nach meiner Verhandlung meine Waffen für Jagdliche und Sportliche Zwecke verwenden.

W e.h."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 AVG im wesentlichen mit der Begründung zurück, diese Berufung habe einen begründeten Berufungsantrag nicht enthalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Verwaltungsbehörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Als Berufung kann eine Eingabe daher nur angesehen werden, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h., daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde erkennbar nicht einverstanden ist und daß aus ihr ersichtlich ist, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Das Gesetz verlangt somit nicht nur einen Berufungsantrag, sondern darüber hinaus auch eine Begründung, d.h. die Ausführung aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Die zitierte Gesetzesbestimmung darf jedoch nicht formalistisch ausgelegt werden. Ein begründeter Berufungsantrag liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, wobei kein strenger Maßstab anzulegen ist. Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage richtig erkannt. In der Subsumtion allerdings kann ihr der Verwaltungsgerichtshof vorerst nicht folgen, insoweit sie nämlich davon ausgeht, die Formulierung der Eingabe des Beschwerdeführers lasse die Behandlung dieser Eingabe als Berufung im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG nicht zu. Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 1997 ist nicht nur zu entnehmen, welcher Bescheid bekämpft wird, sondern auch, daß der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes anstrebt. Dieser Antrag läßt zwar im Hinblick darauf, daß das verhängte Waffenverbot nicht mehr Gegenstand des bekämpften Bescheides der Behörde erster Instanz vom 21. April 1997 war, es sich dabei vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid gehandelt hat, mit dem die von ihm erhobenen Vorstellungen teils als in einer unzulässigen Art und Weise eingebracht, teils als verspätet zurückgewiesen worden waren, er aber nur die Aufhebung des Waffenverbotes anstrebte, den aus der Eingabe des Beschwerdeführers erkennbaren Berufungsantrag als offenkundig verfehlt erscheinen, jedoch nicht als für eine in merito-Entscheidung grundsätzlich ungeeignet, hätte sich daraus auch nur ansatzweise ergeben, warum der Beschwerdeführer die Formalentscheidung der Behörde als nicht rechtens angesehen hat. Derartige Ausführungen fehlten in der Berufung jedoch zur Gänze.

Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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