Normen
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem im Jahr 1922 geborenen Beschwerdeführer wurden am 2. September 1992 im Zuge eines Einschreitens der Gendarmerie, dem von ihm selbst erstattete Anzeigen vorausgegangen waren, die ihm am 12. März 1990 ausgestellte Waffenbesitzkarte, eine Pistole und ein Gewehr samt Munition abgenommen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1992 teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dem Jagdreferat der Bezirkshauptmannschaft mit, eine Fachärztin in Klagenfurt habe den Beschwerdeführer begutachtet und sei zu dem Ergebnis gekommen, beim Beschwerdeführer handle es sich um ein chronifiziertes paranoides Zustandsbild mit sozialem Rückzug und Vergiftungs- und Beeinträchtigungsideen, das vorwiegend gegen Nachbarn gerichtet sei. Da seine Beobachtungen und Befürchtungen wahnhaften Charakter trügen, stellten Waffen in seinem Besitz sicherlich eine gewisse Gefahr dar, da der Realitätsbezug nicht mehr gegeben sei und sich zusätzlich die soziale Isolierung im Sinne einer Affektstauung auswirken könne. Handlungen zum vermeintlichen Selbstschutz seien daher nicht auszuschließen.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, in deren Verlauf der bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer u.a. die "Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie" sowie - mit Schriftsatz vom 9. November 1992 - die Einstellung des Verfahrens und die Wiederausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände beantragte, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Bescheid vom 2. August 1993 ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten mit Bescheid vom 12. November 1993 keine Folge. Dieser Berufungsbescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1539, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Ersatzbescheid vom 19. Jänner 1995 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 2. August 1993 gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge, indem sie den erstinstanzlichen Bescheid behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwies.
Mit einem bei der Behörde erster Instanz am 28. Februar 1995 eingelangten Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer mit, dass er gegen den Berufungsbescheid vom 19. Jänner 1995 keine Beschwerde erheben werde. Er stellte die Anträge, das gegen ihn eingeleitete Verfahren einzustellen und seinem ausgewiesenen Vertreter "einen bezughabenden Bescheid zuzustellen".
Mit Schriftsatz vom 3. April 1995 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich dem Ermessen der Behörde insoweit unterwerfe, als aufgrund der Aktenlage ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden könne, er aber nicht bereit sei, sich einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen. Er beantragte - soweit noch wesentlich - erneut die Einstellung des Verfahrens und die Ausfolgung der beschlagnahmten Gegenstände.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. April 1995 wurde der Beschwerdeführer "eingeladen", mit Dr. B., Facharzt für Psychiatrie, "Kontakt aufzunehmen und sich im Interesse einer raschen Erledigung ehemöglichst einer Untersuchung zu unterziehen. Die Kosten für die Erstellung dieses Fachgutachtens werden vom Land Kärnten getragen". Diese Einladung verband die Behörde erster Instanz mit Belehrungen über die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und im Besonderen darüber, dass er eine sich daraus allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme nicht mehr geltend machen könne, wenn er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme.
Mit Schriftsatz vom 20. April 1995 sprach sich der Beschwerdeführer gegen eine psychiatrische Untersuchung aus, weil eine solche "den Grundsätzen des Waffengesetzes" widerspreche. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Waffenverbotsverfahrens seien nicht gegeben. Da ihn die Behörde seit nahezu drei Jahren einer "Sonderbehandlung" unterziehe, stelle er zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen für ein Waffenverbot den "Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach festgestellt wird, dass in rechtlicher Hinsicht Tatsachen die Annahme nicht rechtfertigen, dass" beim Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die "behördliche Sicherheit" gefährdet werde. Im Anschluss an Rechtsausführungen zur Begründung dieses Antrages - in denen die Behauptung eines Anspruches auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Verhängung des Waffenverbotes nicht erhoben wurde - stellte der Beschwerdeführer abschließend die "Anträge: 1. den oben beantragten Feststellungsbescheid zu erlassen; 2. das gegen mich eingeleitete Verfahren einzustellen".
Am 9. Mai 1995 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant sei mit einem Entzug der Waffenbesitzkarte nicht einverstanden. Er begehre "nach wie vor die Einstellung des gesamten gegen ihn eingeleiteten Waffenverbotsverfahrens".
Mit Schreiben vom 17. November 1995 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt den Beschwerdeführer neuerlich, sich zwecks Feststellung des Sachverhaltes - wozu die Erstellung eines Gutachtens notwendig sei - bei Dr. B. einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen oder, wie nun hinzugefügt wurde, der Behörde "ein geeignetes Fachgutachten vorzulegen". Als Termin für die Vorlage "eines der beiden Gutachten" habe sich die Behörde den 15. Dezember 1995 vorgemerkt.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1995 kritisierte der Beschwerdeführer dieses Schreiben der Behörde als gesetzwidrig und allenfalls auch die bezughabende Bestimmung des Waffengesetzes als verfassungswidrig. Er stellte den Antrag, die Frist für die Vorlage eines Gutachtens bis zum 15. Februar 1996 zu verlängern und ihm die Vorlage eines geeignetes Gutachtens bis zu diesem Termin oder die psychiatrische Untersuchung durch Dr. B. bescheidmäßig aufzutragen.
Nach formloser Gewährung der beantragten Fristverlängerung durch die Behörde wiederholte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1995 den Antrag auf "Erlassung eines Bescheides, womit mir die Vorlage eines Fachgutachtens aufgetragen wird", damit die Frage, ob der Auftrag zur Vorlage eines Gutachtens rechtmäßig sei, im Instanzenzug geklärt werden könne.
Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1996 wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag vom 20. April 1995 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und (abermals) den Antrag vom 4. Dezember 1995 auf Bescheiderlassung hinsichtlich des Auftrages zur Vorlage eines Fachgutachtens.
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1996 machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anträge vom 20. April 1995 den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten geltend, wobei er im Devolutionsantrag angab, er habe am 20. April 1995 auch die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass ihm von der Behörde erster Instanz "die psychiatrische Untersuchung durch Dr. B. zu Unrecht aufgetragen wird". Diesbezüglich beziehe er sich auch auf das ergänzende Vorbringen im Schriftsatz vom 19. Jänner 1996. Er mache geltend, dass ihm die Behörde erster Instanz die instanzenmäßige Abklärung der Frage, ob ihm bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eine weitere psychiatrische Untersuchung zuzumuten sei, verweigere.
Mit Bescheid vom 19. März 1996 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten den Devolutionsantrag mit der Begründung zurück, seit der Rechtskraft der Abweisung eines vom Beschwerdeführer schon im November 1994 gestellten Devolutionsantrages und dem Einlangen der diesbezüglichen Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Inneres bei der Behörde erster Instanz seien noch keine sechs Monate verstrichen.
Die Behörde erster Instanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 1996 mit, dass nunmehr die Absicht bestehe, ihm die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Mit Schriftsatz vom 28. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer, dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über seinen Antrag vom 20. April 1995 auszusetzen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1996 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines Devolutionsantrages durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten Folge.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 entschied die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten neuerlich über den Devolutionsantrag vom 1. Februar 1996. Sie wies den Antrag auf Feststellung, dass in rechtlicher Hinsicht Tatsachen die Annahme nicht rechtfertigten, dass beim Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die "behördliche Sicherheit" gefährdet werde, zurück und begründete dies damit, dass diese Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden sei, wobei davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer statt "behördlicher Sicherheit" die "öffentliche Sicherheit" meine. Den Antrag auf Feststellung, dass die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer die psychiatrische Untersuchung durch Dr. B. zu Unrecht aufgetragen habe, wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten im Wesentlichen mit der Begründung zurück, es habe sich - abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer freigestellt worden sei, ein anderes geeignetes Fachgutachten vorzulegen - um eine bloße Verfahrensanordnung gehandelt, gegen die sich der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid wehren könne. In Bezug auf den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers führte die Sicherheitsdirektion aus, der Antrag des Beschwerdeführers werde "gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1991 i.d.g.F. abgewiesen". Der terminus technicus "Verfahren einstellen" sei dem AVG fremd. Was der Beschwerdeführer meine, sei offenbar "der bescheidmäßige Abschluss des Verfahrens". Aus der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers in dem seit dem Berufungsbescheid vom 19. Jänner 1995 wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren ergebe sich aber, dass es nicht ausschließlich ein Verschulden der Behörde erster Instanz gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist der Bescheid zugestellt worden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher insoweit abzuweisen und "zuständig zur Entscheidung in dieser Angelegenheit" sei die Behörde erster Instanz.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid teilte der Beschwerdeführer mit, die Behörde erster Instanz habe seinem Vertreter schon vor Monaten die Waffen ausgefolgt und zuletzt kommentarlos auch die Waffenbesitzkarte zugesandt. Daraus ergebe sich, dass das Vorgehen der Behörde erster Instanz gesetzwidrig gewesen sei und bei Vorliegen dieser besonderen Umstände die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gegeben erscheine. Eine Zuständigkeit der Behörde erster Instanz sei aufgrund des Devolutionsantrages nicht mehr gegeben. Zur Antragsabweisung hinsichtlich des Einstellungsantrages führte der Beschwerdeführer aus, durch die Ausfolgung der Waffen und der Waffenbesitzkarte an seinen Vertreter habe die Behörde "ganz eindeutig zu verstehen gegeben, dass Umstände weggefallen sind, die seinerzeit die Einleitung eines Waffenentzugsverfahrens bzw. eines Waffenverbotsverfahrens und eines Verfahrens auf Entziehung der Waffenbesitzkarte rechtfertigt haben konnten". Die positive Erledigung seines Einstellungsantrages wäre "eine logische Folge", wobei die Behörde erster Instanz aber auch dazu nicht mehr zuständig sei.
Dem erstinstanzlichen Akt ist hiezu entnehmbar, dass die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dem Beschwerdeführer - in Reaktion auf dessen Eingabe vom 28. März 1996 - mitgeteilt hatte, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Devolutionsantrag könnten "keine weiteren Verfahrenshandlungen gesetzt" werden, und der Beschwerdeführer dem widersprochen hatte. Am 12. Juli 1996 waren dem Vertreter des Beschwerdeführers - mit dem Hinweis, dass das den Entzug der Waffenbesitzkarte betreffende Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung über den Devolutionsantrag weitergeführt werden würde - die Waffen samt Munition "gemäß § 13 Abs. 3 WaffG" (1986) ausgefolgt worden.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 hatte die Behörde erster Instanz dem Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 1996 und die mit dem Akt zurückgelangte Waffenbesitzkarte mit dem Hinweis übermittelt, dass das deren Entzug betreffende Verfahren nunmehr weitergeführt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10. Oktober 1996 ab, wobei sie den Erwägungen der Sicherheitsdirektion im Wesentlichen noch hinzufügte, zulässig sei nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, aber nicht rechtserheblicher Tatsachen. In Bezug auf die Antragsabweisung hinsichtlich des Einstellungsantrages folgte die belangte Behörde der Ansicht der Sicherheitsdirektion, durch den Devolutionsantrag vom 1. Februar 1996 sei dadurch, dass dieser sich auch auf den im Schriftsatz vom 20. April 1995 enthaltenen Einstellungsantrag bezogen habe, die Zuständigkeit zur Entscheidung "in der Sache selbst" auf die Sicherheitsdirektion übergegangen. Durch die Rechtskraft der Abweisung (dieses Teils) des Devolutionsantrages - mithin durch die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides - falle die Kompetenz an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Auf den vorliegenden Fall ist das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Geltung gestandene Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 1107/1994, anzuwenden.
2. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist der mangels Entscheidung der Behörde erster Instanz über die Anträge vom 20. April 1995 eingebrachte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1996. Am 20. April 1995 hatte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides und die Einstellung des Verfahrens begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nach der kassatorischen Berufungsentscheidung vom 19. Jänner 1995 wieder in erster Instanz anhängig, ein Waffenverbot also nicht erlassen.
3. Der auf die "Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach festgestellt wird, dass in rechtlicher Hinsicht Tatsachen die Annahme nicht rechtfertigen, dass bei mir durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die behördliche Sicherheit gefährdet wird", gerichtete Antrag war nicht zulässig (vgl. dazu - den nicht anders zu behandelnden Fall eines Feststellungsbescheides über die waffenrechtliche Verlässlichkeit betreffend - das Erkenntnis vom 10. Juni 1981, Zl. 81/01/0078). Durch die Zurückweisung dieses Antrages wurde der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt.
Unzulässig war auch der Antrag auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "von der Behörde erster Instanz die psychiatrische Untersuchung durch Dr. B. zu Unrecht aufgetragen wird". Die Rechtmäßigkeit des - mit dem Begehren in diesem Teil des Feststellungsantrages nicht zutreffend umschriebenen - Vorgehens der Behörde erster Instanz wäre im Falle des einzigen dem Beschwerdeführer drohenden Nachteiles, nämlich der Erlassung eines auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers gestützten Waffenverbotes, im Rechtsmittelverfahren hierüber zu prüfen gewesen.
4. Dass die beiden Feststellungsbegehren zurückzuweisen waren, wird in der Beschwerde gar nicht mehr substantiiert in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer meint jedoch, die Sicherheitsdirektion sei dazu nicht zuständig gewesen, wenn sie nicht zugleich auch über den Einstellungsantrag des Beschwerdeführers entschied, sondern den Devolutionsantrag insoweit abwies. Dieser Standpunkt ist nicht zu teilen, weil einer gesonderten Erledigung der Feststellungsbegehren kein rechtliches Hindernis entgegenstand.
5. Die bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes ist im Gesetz ebenso wenig vorgesehen wie diejenige eines Verfahrens über den Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde (vgl. auch dazu - unter Hinweis darauf, dass im Besonderen § 45 VStG nicht anwendbar ist - das schon zitierte Erkenntnis vom 10. Juni 1981, Zl. 81/01/0078). Der von einem solchen Verfahren Betroffene hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens - wie dies dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall möglicherweise vorschwebte - die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen (vgl. zum Bestehen dieser Möglichkeit in Disziplinarsachen - für die, anders als im Strafverfahren, die Geltung des § 73 AVG nicht ausgeschlossen ist - die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1983, Slg. Nr. 11.235/A, und vom 19. Februar 1992, Zl. 88/12/0218). In einem solchen Fall sind in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren mit Einwendungen in der Sache verbundene "Einstellungsanträge" im Zweifel auch nicht so zu verstehen, dass damit die im Gesetz nicht vorgesehene bescheidmäßige Einstellung bewirkt werden solle, was die Zurückweisung eines späteren Devolutionsantrages zur Folge haben kann (vgl. dazu das Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0135). Wird die bescheidmäßige Einstellung förmlich und ausdrücklich beantragt, so ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer schon in seinen Schriftsätzen vom 9. November 1992 und (auf diesen verweisend) vom 3. April 1995 die Einstellung des Verfahrens begehrt und in dem dazwischen eingebrachten Schriftsatz vom 28. Februar 1995 die Zustellung eines "bezughabenden" Bescheides verlangt. Im Schriftsatz vom 20. April 1995 war im Zusammenhang mit dem Begehren, das Verfahren einzustellen, nicht von einer Bescheiderlassung darüber die Rede gewesen, und im Devolutionsantrag vom 1. Februar 1996 kam die Frage der Einstellung des Verfahrens (mit oder ohne Bescheiderlassung darüber) überhaupt nicht zur Sprache. In diesem Antrag brachte der Beschwerdeführer nur vor, er habe mit Antrag vom 20. April 1995 die Erlassung näher bezeichneter Feststellungsbescheide begehrt.
Sowohl die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten als auch die belangte Behörde sind davon ausgegangen, der Schriftsatz vom 1. Februar 1996 beziehe sich auch auf den "bescheidmäßigen Abschluss des Verfahrens" und es liege nur an einem Verschulden des Beschwerdeführers, dass sein Devolutionsantrag insoweit abzuweisen sei.
In Bezug auf den Einstellungsantrag liegt dem angefochtenen Bescheid daher die unzutreffende Vorstellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe ein Recht auf bescheidmäßigen Abschluss des Verfahrens zur Erlassung eines Waffenverbotes. Der Sache nach ist dies - trotz des Hinweises auf das Fehlen des "terminus technicus" im AVG - von der verfehlten Annahme eines Rechtes auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens nicht unterscheidbar. Ob der Beschwerdeführer durch die auf diese Annahme gestützte Abweisung des Devolutionsantrages hinsichtlich seines Einstellungsbegehrens statt einer Zurückweisung des Einstellungsantrages in seinen Rechten verletzt wäre, wenn sein Devolutionsantrag sich tatsächlich auch auf einen Antrag auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens bezogen hätte, bedarf aber keiner Klärung. Vor dem Hintergrund des bereits zitierten Erkenntnisses vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0135, ist im Zweifel schon nicht davon auszugehen, dass ein Antrag auf Einstellung eines derartigen amtswegigen Verfahrens als unzulässiger Antrag auf Vornahme einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bescheiderlassung darüber zu deuten ist. Das Fehlen jedweder Bezugnahme auf den (in diesem Schriftsatz nicht ausdrücklich auf eine bescheidmäßige Erledigung abzielenden) Einstellungsantrag im Schriftsatz vom 20. April 1995 in dem Devolutionsantrag, dessen ausdrücklicher Gegenstand nur die dort wiedergegebenen und nochmals näher begründeten Feststellungsbegehren waren, hat aber jedenfalls zur Folge, dass ein auf das Begehren auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens bezogener Devolutionsantrag nicht vorlag. Durch die Abweisung des insoweit gar nicht gestellten Devolutionsantrages wurde der Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten verletzt.
6. Zur Klarstellung ist hinzuzufügen, dass ein vorläufiger Zuständigkeitsübergang hinsichtlich des Verfahrens zur Verhängung eines Waffenverbotes auch durch einen Übergang der Pflicht zur Entscheidung über einen förmlich und ausdrücklich gestellten Antrag auf bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens wegen der Unzulässigkeit eines solchen Antrages nicht eingetreten wäre. Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt war auch deshalb - entgegen der von der belangten Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im dienstlichen Verkehr mit der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten zum Ausdruck gebrachten Ansicht - u.a. nicht daran gehindert, das Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes im Juli 1996 formlos einzustellen und dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die Entziehung seiner Waffenbesitzkarte beabsichtigt sei, die beschlagnahmten Gegenstände auszufolgen. Zu Letzterem war sie nach § 13 Abs. 3 WaffG 1986 - der Bestimmung, auf die sie sich dabei auch ausdrücklich stützte - verpflichtet, sobald sie die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes "nicht für gegeben" erachtete. Die im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Ansicht der belangten Behörde, die Ausfolgung habe dem § 36 Abs. 1 Z 3 WaffG 1986 widersprochen, ist überhaupt nur mit der mangelnden Bedachtnahme auf die Aufhebung des über den Beschwerdeführer verhängten Waffenverbotes mit dem Berufungsbescheid vom 19. Jänner 1995 zu erklären.
Die vorliegende, nur die Erledigung des Devolutionsantrages vom 1. Februar 1996 betreffende Beschwerde war aus den zuvor dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil ihr an Schriftsatzaufwand nach der erwähnten Verordnung ein Betrag von S 4.000,-- und nicht, wie sie meint, S 4.400,-- zusteht.
Wien, am 21. September 2000
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