Normen
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 10. Juni 1996 erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab als Aufenthaltszweck die Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin an. Als in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes nannte er das Karenzgeld seiner Gattin und legte diesbezügliche Belege vor (vgl. die Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 30. November 1995 bzw. 15. Oktober 1996 über den Leistungsanspruch aus diesem Titel - AS 23 und 24). Die Gattin des Beschwerdeführers gab anlässlich einer Einvernahme vor der Behörde erster Instanz vom 29. Oktober 1996 an, sie beziehe derzeit monatlich ca. S 9.000,-- Karenzgeld und habe eine Miete in der Höhe von S 3.500,-- zu bezahlen; sie sei für zwei Kleinkinder sorgepflichtig. Der Antragsteller habe kein eigenes Einkommen.
Mit Bescheid vom 6. November 1996 wies die Aufenthaltsbehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) sowie mangels gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab. Der erstgenannte Abweisungsgrund wurde darauf gestützt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seines Sichtvermerkes am 10. Jänner 1993 ohne Aufenthaltsbewilligung in Österreich aufhalte; darüber hinaus erscheine der Lebensunterhalt des Antragstellers für die Dauer einer Bewilligung nach dem AufG angesichts der geringen monatlichen Einkünfte seiner Ehegattin nicht gesichert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, neben seiner Ehegattin würde auch sein Bruder und seine Schwester für seinen Unterhalt aufkommen. Seine Schwester habe, um die Verbindlichkeit der Verpflichtung zu bezeugen, eine Verpflichtungserklärung abgegeben und habe gegenüber keiner weiteren Person "eine Verpflichtung". Die Verpflichtungserklärung sei dieser Berufung beigelegt. Schließlich beziehe die Ehegattin des Beschwerdeführers neben dem Karenzgeld noch eine Kinderbeihilfe in der Höhe von S 6.950,-- zweimonatlich sowie einen Unterhaltszuschuss für ihr Kind aus erster Ehe in der Höhe von S 2.200,-- monatlich. Sein Unterhalt sei daher gesichert. Der Berufung liegt eine Verpflichtungserklärung der Schwester des Beschwerdeführers vom 28. November 1996 bei. Diese Verpflichtungserklärung widerrief die Schwester des Beschwerdeführers jedoch mit Schreiben vom 29. November 1996, welches am 2. Dezember 1996 bei der Behörde erster Instanz einlangte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Vergleich zwischen dem berechneten Einkommen (der Ehegattin des Beschwerdeführers) in der Höhe von S 11.032,-- und dem Mindesterfordernis des Sozialhilferichtsatzes für das Bundesland Wien in der Höhe von S 13.639,66 (inklusive Miete) ergebe eine unzureichende Abdeckung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers. Der Bezug der Kinderbeihilfe sowie der in der Berufung erwähnte Unterhaltszuschuss für ein Kind in der Höhe von S 2.200,-- monatlich seien dabei berücksichtigt worden. Angesichts der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers komme § 10 Abs. 3 FrG nicht zur Anwendung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unterhaltsmittel nicht ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auszukommen. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Wien feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müsste der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, dass § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Diese Abwägung gemäß Art. 8 MRK habe im Fall des Beschwerdeführers ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Priorität einzuräumen war, weil die Unterhaltsmittel pro Monat nicht als ausreichend zu betrachten seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 FrG keine Anwendung fand, weil der Beschwerdeführer lediglich über einen vom 29. Dezember 1992 bis 10. Jänner 1993 gültigen Wiedereinreisesichtvermerk verfügte und der verfahrensgegenständliche Antrag vom 10. Juni 1996 somit nicht als Verlängerungsantrag anzusehen war.
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG durfte eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorlag, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt. Nur dadurch kommt er seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 leg. cit. vorliegt. Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur initiativen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt von den vom Fremden in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekannt gegebene Unterhaltsmitteln ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zlen. 95/19/1466, 1467, 1479).
Der Beschwerdeführer hatte sich während des Verfahrens auf Einkünfte seiner Ehegattin aus ihrem Karenzgeld, der Familienbeihilfe für die beiden Kinder sowie den Unterhaltsanspruch des einen Kindes berufen; dies wurde von der belangten Behörde bei der Ermittlung der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt. Eine von seiner Schwerster vorgelegte Verpflichtungserklärung wurde von dieser widerrufen, sodass diese - abgesehen davon, dass eine Bestätigung des Einkommens der Schwester der Beschwerdeführerin fehlte - schon aus diesem Grund nicht zur allfälligen Deckung des Unterhaltes des Beschwerdeführers herangezogen werden konnte.
Der Beschwerdeführer zieht in der vorliegenden Beschwerde weder die von der belangten Behörde ermittelten Höhe des Unterhaltsbedarfes noch des seiner Ehegattin zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens in Zweifel. Er macht in der Beschwerde lediglich geltend, die belangte Behörde habe übersehen, dass auch sein in Österreich lebender Bruder mit seinem gesicherten Einkommen den Unterhalt des Beschwerdeführers bestreiten würde und dass darüber hinaus noch ein Sparguthaben in der Höhe von S 31.000,-- vorhanden sei, welches ebenfalls in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Dazu ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zwar in seiner Berufung darauf bezieht, dass er auch von seinem Bruder "unterstützt" werde, es aber während des gesamten Verfahrens - entgegen der obgenannten Verpflichtung zur initiativen Darlegung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel - unterlassen hat, eine entsprechende Verpflichtungserklärung sowie eine Lohnbestätigung seines Bruders vorzulegen. Das diesbezügliche Vorbringen war daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge auch über ein Sparguthaben war auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter zu beachten.
Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus weder im Verwaltungsverfahren, noch in der Beschwerde Gründe geltend gemacht, wieso er im Sinne des § 10 Abs. 3 FrG als besonders berücksichtigungswürdiger Fall anzusehen und ihm nach dieser Bestimmung aus humanitären Gründen trotz Vorliegens des Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 FrG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Aus diesem Grund kann die Ansicht der belangten Behörde, auf den Beschwerdeführer sei diese Bestimmung nicht anzuwenden, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich auf einen aus § 3 Abs. 1 AufG erwachsenen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung beruft, so ist ihm zu erwidern, dass bei Vorliegen eines Abweisungsgrundes - wie im vorliegenden Fall dem des nicht gesicherten Lebensunterhaltes - eine Aufenthaltsbewilligung an die in § 3 Abs. 1 AufG genannten Personen nicht erteilt werden darf (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0714).
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Mai 1999
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