VwGH 97/19/0729

VwGH97/19/072925.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997, Zl. 121.211/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
AufGNov 1995;
AVG §68 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
AufGNov 1995;
AVG §68 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Oktober 1996, mit dem dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, unter anderem gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Abweisungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 AufG im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG im Inland unterzeichnet und durch seinen Rechtsvertreter von Österreich aus eingereicht, wo dieser Antrag am 16. November 1995 eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, dies auch durch seine Unterschrift beurkundet und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt. Auf Grund dieser Tatsache sei sein Antrag abzulehnen. Weiters stehe fest, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Asylgewährung am 14. Februar 1992 gestellt habe, der vom Verwaltungsgerichtshof am 15. April 1995 als unbegründet abgewiesen und "sohin negativ finalisiert" worden sei.

Im Hinblick auf den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) führt diese hinsichtlich der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers aus, daß nur sein Arbeitsverhältnis "zu Österreich" bestehe. Auch habe er in seiner Berufung keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätten. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers sei den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen, weil die erkennende Behörde bei Vorliegen des illegalen Aufenthaltes Abstand von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nehmen müsse.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Übereinstimmend gehen sowohl die belangte Behörde (diese zumindest implizit) als auch der Beschwerdeführer davon aus, daß dieser auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise am 10. Februar 1992 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (auf Grund des Asylgesetzes 1968) erworben hat, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete. Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen der belangten Behörde, daß sein Antrag auf Asylgewährung "schlußendlich durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 15. April 1995 als unbegründet abgewiesen und sohin negativ finalisiert" worden sei, nicht entgegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt hat, trifft es zu, daß auch vorläufige Aufenthaltsberechtigungen, die bereits unter Geltung des Asylgesetzes (1968) erworben wurden, nach dem 1. Juni 1992 als solche anzusehen sind, die auf Grund des Asylgesetzes 1991 zum (weiteren) Aufenthalt in Österreich berechtigen. Damit ist § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auf diese anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine Aufenthaltsbewilligung benötigte. Nach dessen negativem Abschluß kann er sich jedoch nicht auf § 13 Abs. 1 AufG berufen, sondern es kommt § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung, wonach der ABGEWIESENE Asylwerber seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem AufG VOR einer WEITEREN EINREISE nach Österreich vom Ausland zu stellen hat.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch selbst ausdrücklich vor, daß er einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG VOM INLAND aus gestellt habe.

Werden die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht erfüllt, so führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend zur Abweisung eines Antrages auf Aufenthaltsbewilligung, falls nicht ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus zulässig ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1994, Zl. 71.370/59-III/11/94, sehe vor, daß in seinem Fall eine Antragstellung vom Inland aus zulässig sei, geht schon deshalb ins Leere, weil es sich dabei mangels gesetzmäßiger Kundmachung (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f BGBlG 1985, BGBl. Nr. 200) nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage handelt.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung im Rahmen des Art. 8 MRK - die übrigens vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird - ist darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Denn im § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, woraus auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage

(525 BlgNR 18 GP, S. 7 und 10) erkennbaren Zweck der Norm ("... daß damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte ...") der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gibt, daß die öffentlichen Interessen im Fall abgewiesener Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG jedenfalls überwiegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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