VwGH 97/19/0476

VwGH97/19/047618.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für Justiz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In seiner am 26. Februar 1997 hg. eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG i.V.m. § 27 VwGG macht der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, geltend, er habe am 26. April 1996 bei der belangten Behörde ein Auskunftsbegehren "zur Berechnung des Lebensunterhaltes" eingebracht. Die der Beschwerde in Ablichtung angeschlossene Eingabe des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vom 25. April 1996 hat folgenden Wortlaut:

"Soweit ich mich noch an meine Rechtspraktikantenzeit erinnere, gibt es im außerstreitigen Verfahren mehrere Möglichkeiten der Berechnung des Lebensunterhaltes, nämlich nach Prozentsätzen und nach absoluten Beträgen.

Meine Anfrage geht nun dahin, zu erfahren, welchen monatlichen Unterhalt zwischen Juli 1973 und Juli 1982 ein Jusstudent seinen Eltern normalerweise verursachte. Mein Interesse an einer Auskunftserteilung besteht darin, daß meines Wissens die Kosten einer Berufsausbildung dem Erbteil gutzuschreiben sind; da nicht alle Geschwister ein Universitätsstudium absolvierten, geht es nun darum, einigermaßen zu berechnen, wie jeder bereits behandelt wurde. Wir wohnten jeweils im gemeinsamen Haushalt und hatten sohin Anteil an den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern, jedoch gab es Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungskosten und der Lebenshaltungskosten."

Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, die begehrten Auskünfte zu erhalten, weshalb er am 1. Juli 1996 einen Antrag eingebracht habe, über das Auskunftsbegehren mittels Bescheides zu entscheiden.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge anstelle des säumigen Bundesministers für Justiz über das Begehren des Beschwerdeführers vom 26. April und vom 1. Juli 1996 entscheiden und dem Beschwerdeführer den Ersatz des Verfahrensaufwandes, und zwar für Schriftsatzaufwand und für Barauslagen, insbesondere Bundesstempelmarken, jeweils im gesetzlichen Ausmaß, zuerkennen.

Die maßgebenden Bestimmungen, auf die sich die Beschwerde erkennbar stützt, finden sich in den §§ 3 und 4 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990.

Diese Bestimmungen lauten:

"§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, welche durch das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, außer Kraft gesetzt wurde (§ 5 Abs. 2) ausgesprochen, daß ein Auskunftsuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erheben kann. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. Nr. 9151/A).

Da diese Grundsätze nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316, und vom 18. März 1993, Zl. 93/01/0153, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) in gleicher Weise für die Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz gelten - gegenteilige Aussagen wurden auch in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 27. November 1996, Zlen. 96/12/0120, 0254, nicht zum Ausdruck gebracht -, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

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