VwGH 97/18/0464

VwGH97/18/046418.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M M, (geb. am 16. Dezember 1977), in Linz, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, Graben 32/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Juli 1997, Zl. St 71/97, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Juli 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, vom 20. Jänner 1997 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14. April 1995 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Gründe hiefür seien im wesentlichen zwei schwerwiegende gerichtliche Verurteilungen und die Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen gewesen. Aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer am 9. Februar 1996 in seine Heimat abgeschoben worden. Den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes habe die Erstbehörde mit der Begründung abgewiesen, daß die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht weggefallen wären, sondern noch weitere Verurteilungen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen dazugekommen wären. Folgende gerichtliche Verurteilungen habe die Erstbehörde berücksichtigt:

Landesgericht Linz vom 1. Februar 1994; neun Monate Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt, wegen schweren gewerbsmäßigen Bandendiebstahles durch Einbruch, schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung, tätlichen Angriffes auf einen Beamten, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, vorsätzlicher Körperverletzung, Hehlerei, Verleumdung, Beleidigung, Sachbeschädigung und unbefugten Waffenbesitzes,

Landesgericht Linz vom 22. März 1994; wegen gefährlicher Drohung, keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB,

Landesgericht Linz vom 30. Juni 1994; sechs Monate unbedingte Freiheitsstrafe wegen schweren Einbruchsdiebstahles und vorsätzlicher Körperverletzung,

Landesgericht Linz vom 13. Juli 1995; acht Monate unbedingte Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Nötigung und Einbruchs-Diebstahles.

Nunmehr sei der Beschwerdeführer neuerlich vom Landesgericht Linz am 30. Dezember 1996 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer fünfmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die vom Beschwerdeführer geschilderten persönlichen Verhältnisse seien großteils bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden. Das zusätzliche Argument, wonach der Beschwerdeführer gerade jetzt einen entsprechenden familiären Rückhalt benötige, stelle keine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Änderung der persönlichen Verhältnisse dar. Der ins Treffen geführte Umstand, der Beschwerdeführer wäre ein "Fremder im eigenen Land", sei insofern unbeachtlich, als weder mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch mit der vorliegenden Entscheidung darüber abgesprochen werde, in welches Land der Fremde auszureisen habe. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien lediglich zwei Jahre verstrichen. Schon dieser kurze Zeitraum mache in Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdeführer seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes begangenen Straftaten deutlich, daß von einem Wegfall der Gründe für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht gesprochen werden könne. In Anbetracht der weiteren strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers werde noch ein längerer Zeitraum nötig sein, in dem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden durch rechtstreues Verhalten (im Ausland) beweisen müsse, daß er seine grundsätzliche Einstellung geändert habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 96/18/0159, mwN).

2. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, das Aufenthaltsverbot sei deshalb aufzuheben, weil es nicht hätte erlassen werden dürfen, und in diesem Zusammenhang vorbringt, zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch minderjährig gewesen zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, daß bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1996, Zl. 94/18/0786).

3.1. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde, daß an den für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer maßgebenden Umständen zugunsten des Beschwerdeführers keine Änderung eingetreten sei, daß vielmehr im Hinblick auf die weiteren Verurteilungen die zu seinen Ungunsten wirkenden maßgeblichen öffentlichen Interessen noch an Gewicht gewonnen hätten, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat die belangte Behörde bereits bei Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes den in der Beschwerde ins Treffen geführten inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Geburt und die Tatsache, daß sich sämtliche Angehörige in Österreich aufhalten, bei der nach den §§ 19 und 20 FrG gebotenen Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes zweimal neuerlich gerichtlich verurteilt. Aus der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Linz in Strafhaft befand, ist überdies ersichtlich, daß er nach der am 9. Februar 1996 erfolgten Abschiebung trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Er hat somit nicht nur das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen sondern auch jenes an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in erheblicher Weise beeinträchtigt.

Die für den Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung zu beurteilende Interessenlage hat sich somit aufgrund des weiteren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erheblich zu dessen Ungunsten verschoben. Daran kann auch der von der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß der Beschwerdeführer nur die deutsche Sprache beherrsche, nichts ändern.

3.2. Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht ausreichend ermittelt und bei der Abwägung berücksichtigt, ist somit der Boden entzogen.

4. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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